Revision: Teileinstellung wegen unzureichender Konkretisierung der Anklage beim fortgesetzten Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 86/93
- Datum
- 07.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt es in einer als fortgesetztes Handeln dargestellten Anklage an einer hinreichenden Konkretisierung der einzelnen materiell-rechtlich selbständigen Taten (Ort, Zeit oder sonstige Bestimmbarkeit), liegt ein Verfahrenshindernis vor, das die Einstellung der betreffenden Tatbestände rechtfertigt.
Die Verurteilung wegen eines rechtlich selbständigen fortgesetzten Delikts kann bestehen bleiben, wenn die Anklage für den betreffenden Zeitraum ausreichend konkret ist und die von der Einstellung betroffenen Teilverurteilungen die Bildung der Einsatzstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben.
Kann nicht festgestellt werden, ob die abgeurteilten Taten mit den in der Anklageschrift nur unzureichend bezeichneten Teilakten identisch oder mitumfasst sind, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben bzw. das Verfahren einzustellen.
Bei Teileinstellung fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in dem Umfang der Einstellung der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die übrigen Kosten der Revision zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 86/93 vom 7. April 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ geboren am ██████ Stephan Norbert ███ ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 7. April 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 1992 dahin abgeändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Tatzeit seit Anfang 1992) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren im Übrigen eingestellt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die weiteren Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dazu dargelegten Gründen insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, als der Angeklagte für den Tatzeitraum seit Anfang 1992 wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit (fortgesetztem) unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der die Einsatzstrafe bildenden Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zwölf weiterer, in der Zeit von September bis Dezember 1991 begangener Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten kann hingegen wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses nicht aufrechterhalten bleiben.
Verurteilt ein Tatgericht wegen mehrerer materiell-rechtlich selbständiger Straftaten, die in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort und Zeit noch sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert sind, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (BGHR StPO § 200 I 1 Tat 1). Ein solcher Fall liegt vor, soweit der Angeklagte für den Zeitraum von September bis Dezember 1991 wegen zwölf Taten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen worden ist. Diese Verurteilung geht auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf eines im Sommer 1991 begonnenen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zurück. Dessen Einzelakte sind aber für die fragliche Zeit bis Ende Dezember 1991 in der Anklageschrift lediglich damit gekennzeichnet, dass der Angeklagte bei zehn bis fünfzehn nicht näher beschriebenen Gelegenheiten Heroin in Mengen bis zu einem Gramm und bei zwei bis drei weiteren Gelegenheiten jeweils ein Gramm Amphetamin an zwei bekannte Abnehmer verkauft habe. Ob die zwölf abgeurteilten Einzelfälle des Ankaufs und des teilweise erfolgten gewinnbringenden Weiterverkaufs von Heroin (und nicht von Amphetamin) in der Zeit von September bis Dezember 1991 mit den in der Anklageschrift bezeichneten Teilakten von der Anklage erfasst zumindest zum Teil identisch und daher mitumfasst sind, lässt sich, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, mangels ausreichender Konkretisierung nicht feststellen. Das daraus folgende Verfahrenshindernis fehlender Anklage zwingt zur Teileinstellung des Verfahrens.
Damit entfällt auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der Senat schließt aus, dass die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe von der durch die Verfahrenseinstellung betroffenen Verurteilung wegen der zwölf weiteren, ihrem Gewicht nach weniger bedeutenden Fälle des Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Sie kann daher als selbständige Strafe bestehen bleiben.
Rissing-van Saan Zschockelt Ruß Richter am Bundesgerichtshof Winkler Blauth befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert:
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