Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 86/53
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der Unzucht mit Kindern (§176 StGB) freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil die Strafkammer offenbar einen unzulässig strengen Beweismaßstab verlangte (zwingende Schlüsse). Der BGH betont die freie richterliche Überzeugung und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter entscheidet nach freier richterlicher Überzeugung; hierfür ist kein absolut sicheres Wissen erforderlich, das jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließt.

2

Zur Begründung einer Verurteilung genügt, dass eine aus den Tatsachen sich ergebende Schlussfolgerung denkgesetzlich möglich ist; zwingende Folgerungen sind nicht erforderlich.

3

Wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung die Voraussetzung eines jeden Zweifels ausschließenden Gewissheitsgrades verlangt, liegt ein Rechtsirrtum vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Bleiben nach zutreffender Beweiswürdigung Zweifel am inneren Tatbestand, ist der Anspruch des Angeklagten in dubio pro reo zu beachten.

5

Eine allgemeine Sachrüge kann zur vollständigen Überprüfung des Urteils führen, wenn dadurch Zweifel an der rechtlichen Grundlage der Beweiswürdigung geweckt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 14. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Florian █████████ aus ██████████, geboren ████████ 1907 in ███████████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter ████████████ als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt █████████████, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 14. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschuldigte Angeklagte ist freigesprochen worden. Der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Beschwerdeführerin erhebt die Sachrüge und stützt sie darauf, die Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei die wollüstige Absicht nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit nachzuweisen, weil er zur Zeit des Vorfalls mit seiner Geliebten Margarete ████████████████ nach Belieben habe geschlechtlich verkehren können, entbehre der logischen Begründung und widerspreche der Erfahrung des täglichen Lebens. Auch im Übrigen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung mit dem Hinweis, dass in einer gegen das Schamgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstoßenden Handlung regelmäßig die Äußerung einer wollüstigen Absicht liege, zumal der Angeklagte bei der Tat und hernach unanständige Reden geführt habe.

Ob diese im Wesentlichen die Beweiswürdigung angreifende Begründung zur Rechtfertigung der Revision ausreichen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn das Rechtsmittel dringt aus anderen Erwägungen durch, die sich daraus ergeben, dass das Urteil auf Grund der allgemeinen Sachrüge im ganzen nachgeprüft werden muss.

Der Zusammenhang der gesamten Urteilsgründe erweckt Bedenken nach der Richtung, ob nicht das Landgericht von einer rechtsirrigen Auffassung über den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ausgegangen ist. Es hat dargelegt, das Anfassen der kaum entwickelten Brust des Kindes durch den Angeklagten, seine eigenartigen Bemerkungen und das kurze Hochheben des Mädchens könnten nicht zu dem sicheren Nachweis eines Handelns aus Sinnenlust dienen. Auch die späteren angeblichen Bemerkungen des Angeklagten könnten nicht zu dem Schluss zwingen, der Angeklagte habe aus wollüstiger Absicht gehandelt. Seine Äußerungen anlässlich des Befassens der Brust des Kindes seien zwar sehr ungehörig, bewiesen jedoch nicht zwingend, dass der Angeklagte damit beabsichtigt habe, die Sinnenlust des Mädchens zu erregen.

Die zweimalige Verwendung des Wortes „zwingend“ innerhalb des Rahmens der Beweiswürdigung gibt Anlass zu der Annahme, die Strafkammer sei der Auffassung gewesen, die aus den Tatsachen zu ziehenden Schlüsse müssten zwingend sein, wenn sie geeignet sein sollten, die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu begründen. Diese Meinung beruht auf Rechtsirrtum.

Der Tatrichter hat nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu entscheiden. Diese setzt kein absolut sicheres Wissen voraus, dem gegenüber das Vorliegen eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts ausgeschlossen wäre. Ein solches Wissen ist innerhalb des Bereichs der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit in aller Regel verschlossen. Für die von ihm zu gewinnende Überzeugung genügt es, dass er selbst zu einer solchen Sicherheit in der Beurteilung der auf Grund der Beweiserhebung ermittelten Tatsachen gelangt, dass dadurch seine eigenen Zweifel an der Schuld des Täters behoben werden. Er muss sich darüber Gewissheit verschafft haben. Es kommt nicht darauf an, ob nach Abwägung aller Umstände noch die theoretische Möglichkeit einer von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Beurteilung gegeben ist.

Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt mindestens Zweifel offen, ob sich der Erstrichter dieser Rechtsgrundsätze bewusst gewesen ist. Es liegt die Annahme nahe, dass er in Verkennung des Wesens der freien richterlichen Beweiswürdigung die Erlangung einer jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließenden Gewissheit als notwendig erachtet hat, um die wollüstige Absicht des Angeklagten bejahen zu können. Dafür spricht die oben erörterte Ausdrucksweise des Urteils. Danach hat die Strafkammer nur eine sich aus den Tatsachen zwingend ergebende Folgerung als ausreichend angesehen, einem verurteilenden Erkenntnis als Grundlage zu dienen. Das ist irrig. Es genügt, dass eine Folgerung denkgesetzlich möglich ist.

Dadurch wird der Grundsatz, dass der Tatrichter im Zweifel zugunsten des Angeklagten entscheiden muss, nicht berührt. Sollte das Landgericht auf Grund einer Beweiswürdigung, die nicht durch seine Vorstellung von der Notwendigkeit zwingender Schlüsse und eines absolut sicheren Wissens eingeengt ist, immer noch Zweifel am Vorliegen des inneren Tatbestandes haben, so käme der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung.

Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer sich durch die unrichtige Ansicht, für die Bildung ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bedürfe es eines unbedingt sicheren Wissens, von der Feststellung des inneren Tatbestandes des dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechens hat abhalten lassen. Damit ist sie ihrer bei der Beweiswürdigung zu erfüllenden Aufgabe nicht gerecht geworden. Die auf irriger Grundlage aufgebaute Beurteilung der Tatsachen enthält einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Busch Koeniger Krauss

BR Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Krauss
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