Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers bei Verbrechen; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 864/52
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Verbrechen verurteilt. Er hatte innerhalb der einwöchigen Frist nach Zustellung der Anklage die Bestellung eines Verteidigers beantragt; das Gericht beschied das Gesuch nicht und führte die Hauptverhandlung ohne Verteidiger durch. Der BGH hebt das Urteil wegen Verletzung des §140 StPO und §338 Nr.5 StPO auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zudem betont der Senat die Pflicht zur erneuten Prüfung von Sicherungsverwahrung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verbrechen ist auf rechtzeitig (innerhalb einer Woche nach Zustellung der Anklage) gestellte Anträge des Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers ein Pflichtverteidiger zu bestellen; dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung ist erforderlich.

2

Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Bestellung und Mitwirkung eines erforderlichen Pflichtverteidigers verletzt das rechtliche Gehör und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 5 StPO, ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil auf dem Mangel beruht.

3

Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist der nachträglich entscheidende Tatrichter verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung neu zu prüfen und die dafür maßgeblichen Tatsachen darzulegen.

4

Die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung ist hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit nach dem Zeitpunkt der zu erwartenden Entlassung aus der Strafhaft zu beurteilen, der sich durch die Gesamtstrafenbildung wesentlich verschieben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher Ernst ███ aus ██, geboren ██████████ 1892 in █, 2.2% in Strafhaft, wegen Unzucht mit Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fünf Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern, von denen drei tateinheitlich mit Verbrechen der Unzucht mit Kindern zusammentreffen, unter Einrechnung einer vom Landgericht Hagen ausgesprochenen Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Die vom Landgericht Hagen angeordnete Sicherungsverwahrung ist aufrechterhalten worden.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des § 140 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.

In der Anklageschrift ist der Beschwerdeführer derselben Verbrechen beschuldigt worden, wegen deren er verurteilt worden ist. Sie ist ihm am 20. Mai 1952 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26. Mai 1952, eingegangen beim Landgericht am 27. Mai 1952, hat er um die Bestellung eines Verteidigers gebeten. Dieses Gesuch ist nicht beschieden worden. Die Hauptverhandlung ist ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt worden.

Dieses Verfahren war unzulässig. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten waren Verbrechen. Infolgedessen hatte ihm auf seinen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Anklage, also rechtzeitig gestellten Antrag ein Verteidiger bestellt werden müssen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO), der wegen der Notwendigkeit der Verteidigung an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen müssen. Da diese ohne Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden hat, ist § 338 Nr. 5 StPO verletzt.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils ohne Rücksicht darauf, ob es auf ihm beruht.

Infolgedessen bedurfte es keines Eingehens auf die nach den bisherigen Feststellungen im Schuldspruch unbegründete Sachbeschwerde. Es sei jedoch bemerkt, dass die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB unzureichend sind.

Der Angeklagte muss bei der im Wege des § 79 StGB erfolgenden Gesamtstrafenbildung ebenso gestellt sein, wie wenn im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Urteils alle seine Straftaten bekannt gewesen wären und damals auf eine Gesamtstrafe erkannt worden wäre. Da deren Dauer für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung von Einfluss sein kann, ist der die Gesamtstrafe nachträglich verhängende Tatrichter verpflichtet, die Voraussetzungen für die etwa zu treffende Sicherungsmaßregel neu zu prüfen (vgl. RGSt 75, 212). Demgemäß hätten die Tatsachen, welche die Annahme der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten, seiner Gefährlichkeit und die Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung rechtfertigen, angeführt werden müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass die Frage der Erforderlichkeit des Schutzes der Allgemeinheit nach dem Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft zu beurteilen ist (BGHSt 1, 66). Dieser liegt bei der Gesamtstrafe erheblich später als bei der kürzeren in ihr aufgegangenen Einzelstrafe.

BuschRotbergMaaß
KoenigerBaldus
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