Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Vereidigung führt zur Aufhebung wegen versuchter Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 864/51
Datum
06.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt; die staatsanwaltschaftliche Revision wurde verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Verurteilungsurteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Grund war die unzulässige Vereidigung einer verdächtigen Zeugin, wodurch ein ursächlicher Verfahrensmangel nicht ausgeschlossen werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung nach § 55 StPO dient ausschließlich dem Schutz des Zeugen; ein Angeklagter kann sich nicht auf die Unterlassung dieser Belehrung berufen.

2

Die Vereidigung einer Zeugin, die der Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Tat verdächtig ist, ist nach § 60 Ziff. 3 StPO unzulässig.

3

Erweist sich im Urteil, dass auf eine eidlich abgegebene Aussage abgestellt worden ist, kann die unzulässige Eidesleistung den Mangel ursächlich machen und zur Aufhebung des Urteils führen.

4

Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; bloße Beanstandungen der freien Beweiswürdigung sind unbeachtlich, sofern keine Denkgesetze verletzt oder rechtserhebliche Erwägungen unterlassen wurden.

5

Unterschiedliche tatsächliche Umstände in ähnlichen Fällen (z. B. abweichende Instrumente oder Verletzungsbilder) rechtfertigen eine verschiedenartige Würdigung der Täterschaft

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 22. Dezember 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Hans F. aus K█, ██straße ███, geboren am ███ 1911 wegen versuchter Fremdabtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Dezember 1950 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war beschuldigt, durch einen Eingriff in die Gebärmutter der Stenotypistin Ruth ██████ deren Leibesfrucht abzutreiben versucht und durch dieselbe Handlung deren Tod aus Fahrlässigkeit verursacht zu haben. Von dieser Anklage ist er mangels ausreichenden Beweises freigesprochen worden. Dagegen ist er wegen eines an der Tänzerin Reinhilde ██████ verübten Verbrechens der versuchten Abtreibung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft macht unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

Sie rügt Verstöße gegen §§ 244 Abs. 2, 261, 267 StPO. Solche liegen hier nicht vor.

Die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass das Landgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit der Ruth ███ keine weiteren Beweismittel herangezogen habe. Nach ihrer Auffassung hätte der Erstrichter das tun müssen, wenn er daran Zweifel gehabt hätte.

Die Staatsanwaltschaft behauptet aber selbst nicht, dass sie eine Beweiserhebung nach dieser Richtung beantragt oder angeregt hat. Die Sitzungsniederschrift enthält darüber nichts. Die Sachlage konnte dem Tatrichter eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf diesen Punkt schon deswegen nicht aufdrängen oder auch nur nahelegen, weil er die Glaubwürdigkeit der ██ überhaupt nicht in Zweifel gezogen hat. Er ist auf Grund der übrigens auf den Mitteilungen der ███ beruhenden Bekundungen der Zeugen K████████ und ████████, namentlich aber auf Grund der Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der erwiesene Sachverhalt zu einem Schuldspruch nicht ausreiche. Diese Bedenken hätten entgegen der Meinung der Revision auch durch eine Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit der ███████ nicht ausgeräumt werden können. Der Angriff der Staatsanwaltschaft geht somit an der Sache vorbei. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist keine Rede.

Ebensowenig kommt sonst ein Verfahrensmangel in Betracht.

Das Landgericht hat in eingehender, rechtlich einwandfreier Würdigung der Zeugenaussagen und der Sachverständigengutachten den Angeklagten für nicht überführt erachtet und alle für seine Überzeugung maßgeblichen wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil dargelegt. Damit hat es der Vorschrift des § 267 Abs. 5 StPO genügt. Der Erörterung jedes einzelnen Nebenumstandes bedarf es nicht. Insbesondere ist es nicht erforderlich, jede einzelne Aussage in den Gründen zu berücksichtigen. Es ist daher nicht fehlerhaft, dass die Bekundung des Zeugen Dr. R████████ im Urteil nicht wiedergegeben ist. Wenn dieser, wie die Revision erklärt, sich über die Glaubwürdigkeit der ███████ geäußert hat, so waren seine Angaben für die Entscheidung aus den obenerwähnten Gründen belanglos.

Was die Staatsanwaltschaft als Verstoß gegen § 261 StPO ansieht, nämlich dass die bewiesenen Tatsachen nicht folgerichtig beurteilt worden seien, bildet in Wirklichkeit den Inhalt einer Sachbeschwerde. Auch diese kann nicht durchdringen.

Das angefochtene Urteil weist auf die Ähnlichkeit des Vorgehens des Angeklagten im Falle ███ mit seinem Verhalten im Falle ████████, die ebenfalls verübt wurde, hin. Darin kann jedoch noch nicht der von der Revision behauptete Widerspruch zu der späteren Feststellung gefunden werden, nach der Art der Verletzung der ███ sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass sie ihr schon vor ihrem Besuch bei dem Angeklagten von einem Laien zugefügt worden sei. Denn bei der ███████ wurde der Eingriff erwiesenermaßen mit einer ärztlichen Sonde vorgenommen, die etwa die dreifache Stärke einer Stricknadel hatte. Die Verletzung der nichtschwangeren ███████ ist indes nach der übereinstimmenden Auffassung dreier Sachverständiger nicht mit einem gynäkologischen Instrument, sondern mit einer Nadel verursacht worden, und zwar so dicht bei dem inneren Muttermund, dass die Gutachter daraus auf die größte Wahrscheinlichkeit der Täterschaft eines Laien, nicht eines Arztes geschlossen haben. Gestützt auf diese Gutachten und auf die weitere Tatsache, dass der Angeklagte auf Grund seiner Schulung in einer gynäkologisch-chirurgischen Krankenhausabteilung und auf Grund seiner damals jährigen Tätigkeit gerade in der Behandlung von Frauen genügend Erfahrungen gesammelt hatte, konnte der Tatrichter ohne Verstoß gegen die Denkgesetze zu einer verschiedenen Beurteilung der Schuldfrage in beiden Fällen kommen.

Das sonstige Vorbringen der Staatsanwaltschaft stellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Insbesondere ist der Hinweis, dem Angeklagten könne ebenso wie bei der ██████ auch bei der ███ ein Fehlgriff unterlaufen sein, unbeachtlich. Die Schlüsse, die der Erstrichter aus den als erwiesen erachteten Tatsachen gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Zwingend müssen sie nicht sein.

Die staatsanwaltschaftliche Revision war daher, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, zu verwerfen.

2.) Der Angeklagte rechtfertigt seine Revision ebenfalls mit Verfahrensverstößen und unrichtiger Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Der Ansicht der Revision, es liege ein Mangel am Tatbestand vor, wenn die Frucht der ██████ nicht wegen des Eingriffs des Angeklagten abgestorben sei, kann nicht beigetreten werden. Denn hier steht die Schwangerschaft einwandfrei fest, so dass von einer irrigen Annahme derselben nicht gesprochen werden kann. Der Fall bietet daher keinen Anlass zur Erörterung der in der Rechtsprechung übrigens geklärten Frage des untauglichen Versuches.

Auch sonst ist ein sachlichrechtlicher Irrtum nicht zu erkennen.

Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe dem § 55 Abs. 2 StPO zuwider die ███████ über ihr Recht der Auskunftsverweigerung, wegen Abtreibung und falscher Anschuldigung nicht belehrt und durch Beschluss das ihr wegen falscher Anschuldigung zustehende Weigerungsrecht zu Unrecht verneint. Eine etwa erfolgte Einstellung des Verfahrens könne das Aussageverweigerungsrecht nicht in Wegfall bringen, weil dessen Wiederaufnahme jederzeit möglich sei. Außerdem sei die Zeugin ███████ unzulässigerweise vereidigt worden, obwohl sie an der Abtreibung des Angeklagten beteiligt gewesen sei und sich dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Abtreibung, ferner wegen wissentlich falscher Anschuldigung des Angeklagten, ausgesetzt habe.

Der Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, dass die ███████ über ihr Recht auf Verweigerung der Auskunft über Fragen im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO nicht belehrt worden ist. Auf die Unterlassung dieser im Sinne des § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung kann sich jedoch der Angeklagte nicht berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz des Zeugen dient (BGHSt 1, 39).

Der von der Revision beanstandete Beschluss über das Auskunftsverweigerungsrecht wegen Verdachts der falschen Anschuldigung ist laut Sitzungsprotokoll ergangen. Der Angeklagte kann jedoch darauf sein Rechtsmittel nicht stützen. Über die Frage, ob die ██████ der falschen Anschuldigung verdächtig war, hatte der Tatrichter auf Grund der Sachlage nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sich hierbei von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen (RGSt 57, 186). Solche sind hier nicht ersichtlich.

Richtig ist aber, dass die Zeugin ███████ nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung an der den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Abtreibung verdächtig war, § 60 Ziff. 3 StPO. Das gegen sie anhängige Verfahren war allerdings in Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Dadurch wurde jedoch der Verdacht ihrer Teilnahme an dem als Grundlage der Anklage dienenden tatsächlichen Vorgang nicht beseitigt (RGSt 55, 233). Die Vereidigung war also gesetzwidrig. Hätte der Vorsitzende den Fehler erkannt und den Beteiligten gegebenenfalls nach Wiedereintritt in die Verhandlung durch Hinweis darauf Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen (RGSt 72, 219), so bestünden keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Selbst ohne diesen Hinweis könnte der ursächliche Zusammenhang zwischen ihr und dem Verfahrensverstoß verneint werden, wenn aus dem Inhalt des Urteils zu ersehen wäre, dass die Aussage der ███████ als uneidliche gewertet worden ist (RGSt 56, 94). Das Urteil verweist jedoch an zwei Stellen ausdrücklich auf die Eidesleistung der Zeugin, indem es von einer „mit dem Eid bekräftigten“ Aussage spricht und von einer „unter Eid“ bestätigten Bemerkung des Angeklagten. Im Hinblick darauf kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Mangel beruht.

Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden.

Senatspräsident Neumann und Bundesrichter Sarstedt sind wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerBaldus
Scharpenseel
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