Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bei Druckschriften (HessPressG §13)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 861/52
- Datum
- 13.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Straftaten, die durch die Herstellung von Druckschriften begangen werden, ist die Verjährung nach den für den Sitz des Tatsachenorts geltenden Pressegesetzen zu beurteilen.
Landesrechtliche Verjährungsvorschriften, die vor Inkrafttreten der Sperrwirkung des Art. 31 GG erlassen wurden, können wirksam die allgemeinen Verjährungsfristen des StGB außer Kraft setzen.
Eine richterliche Handlung, die nach § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, unterbricht die Verjährungsfrist; erfolgt die nächste geeignete richterliche Unterbrechung erst nach Ablauf der (landesrechtlichen) Verjährungsfrist, ist die Verfolgung verjährt.
Ist die Strafverfolgung verjährt, hat das Revisionsgericht das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Druckereibesitzer Otto ██, geboren am ███ 1888 in ███, 2. den Betriebsleiter Robert ██, geboren am ███ 1891 in ███,
wegen Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955 nach Anhörung des Oberbundesanwalts
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht in Frankfurt am Main hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur üblen Nachrede nach Teil 8 Kap. III § 1 der 4. Notverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 742) und § 186 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass die Angeklagten im Auftrage Dritter ein Plakat gedruckt haben, dessen Inhalt die Bundesregierung beleidigte.
Dieses Urteil haben die Angeklagten mit der Revision angefochten. Über das Rechtsmittel kann eine sachliche Entscheidung des Revisionsgerichts jedoch nur ergehen, wenn dem Verfahren nicht das Hindernis der Verjährung entgegensteht.
Da die Straftaten der Beschwerdeführer durch die Herstellung von Druckschriften begangen wurden, ist diese Frage nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 66 ff. StGB), sondern nach den besonderen Vorschriften zu entscheiden, die in den Pressegesetzen hierüber enthalten sind. Maßgebend sind hierbei die am Sitz des Gerichts des Tatsachenrechtszuges, also in Hessen geltenden Vorschriften (BGHSt 2, 300 [305]).
Nach § 13 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse vom 23. Juni 1949 (Hess. GVBl. S. 75) verjähren die durch die Herstellung von Druckschriften begangenen Straftaten binnen sechs Monaten.
Die Gültigkeit dieser Vorschrift, die nach § 18 des genannten Gesetzes die Bestimmung des § 22 RPressG, nach der die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, außer Kraft gesetzt hat, hat der Senat jetzt im Einklang mit der Entscheidung des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7, 40 bejaht. Auch wenn diese besonderen Verjährungsvorschriften dem Gebiet der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung zuzurechnen sind, trat die Sperrwirkung des Art. 31 GG erst mit dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages, also mit dem 7. September 1949, in Kraft. Bis zu diesem Tage konnten die Länder früheres Reichsrecht aufheben oder abändern (BGH aaO).
Die Verjährung der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten richtet sich demnach nach § 13 des HessPressG. Die nach dieser Vorschrift geltende Frist von sechs Monaten war noch nicht abgelaufen, als der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main durch seine Verfügung vom 29. Oktober 1952 anordnete, dass die Akten der Staatsanwaltschaft zur Vorlage an den Bundesgerichtshof zuzuleiten seien. Durch diese richterliche Handlung wurde die Verjährung nach § 68 StGB unterbrochen. Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung wurde jedoch, wie die Akten ergeben, erst am 10. Juni 1953 vorgenommen, als die Verjährungsfrist von sechs Monaten demnach bereits abgelaufen war. Nach § 206a StPO musste der Senat das Verfahren daher durch Beschluss einstellen.
| Glanzmann | Busch | ||
| Koeniger | Dr. Weyel |