Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung unzulässig; §346 Abs.2 StPO abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 861/51
Datum
07.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, verurteilt wegen Rückfallbetrugs, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist und stellte einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, da die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt wurde. Sachdienliche Gründe für einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO (z. B. bloße Verteidigerkrankheit) lagen nicht vor, weshalb auch der § 346-Antrag unbegründet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der Gesuchsteller nicht gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung nachholt.

2

Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das Versäumnis durch ein Naturereignis oder einen sonstigen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO verursacht wurde.

3

Die bloße Erkrankung des Verteidigers begründet nicht ohne Weiteres einen unabwendbaren Zufall; es müssen konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden, die die Unabwendbarkeit belegen.

4

Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt und die Revision von der Vorinstanz als unzulässig verworfen, ist ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 25. Juli 1951

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Rudolf JC*, geboren am █████ in ███ (Kreis ████), wohnhaft in ████, ██████-Straße ███████, wegen Rückfallbetrugs,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf das Gesuch des Angeklagten vom 7. August 1951, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie auf seinen gegen den Beschluss des Landgerichts in Kassel vom 25. Juli 1951 gerichteten Antrag aus § 346 Abs. 2 StPO nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 1951

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten wird als unzulässig, der Antrag aus § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 22. Mai 1951 wegen Rückfallbetrugs in zwölf Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Außerdem wurden ihm auf die Dauer von sieben Jahren der Betrieb eines selbständigen Handelsgewerbes und die Fähigkeit als Handelsvertreter untersagt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt.

Die Zustellung des Urteils ist am 28. Juni 1951 an den Verteidiger, der Zustellungsbevollmächtigter war, erfolgt. Der Angeklagte selbst ist von der Zustellung benachrichtigt worden. Nachdem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist weder die Revisionsanträge noch deren Begründung beim Landgericht angebracht waren, hat dieses die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 25. Juli 1951 als unzulässig verworfen.

Hiergegen hat der Angeklagte auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gebeten. Er hat geltend gemacht, sein Verteidiger habe infolge Krankheit die Vertretung nicht weitergeführt. Dadurch sei die rechtzeitige Begründung der Revision unterblieben.

Die Anträge des Angeklagten mussten ohne Erfolg bleiben. Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert schon daran, dass der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 2 StPO es unterlassen hat, mit dem Gesuch die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen. Im Übrigen wäre es aber auch sachlich unbegründet, da der vom Angeklagten angeführte Umstand weder als ein Naturereignis noch als ein anderer unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO angesehen werden könnte, durch den er an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert worden wäre.

Demnach ist auch der Beschluss des Landgerichts vom 25. Juli 1951, durch den die Revision als unzulässig verworfen ist, zu Recht ergangen, so dass der Antrag des Angeklagten aus § 346 Abs. 2 StPO ebenfalls abweisend zu bescheiden war.

Scharpenseel
Teumann
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