Revision: Schuldspruch auf versuchte Nötigung geändert, Strafauspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 859/52
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Urteilsfeststellungen nur den Versuch einer Tat ergeben, ist der Schuldspruch entsprechend auf den Versuch zu ändern.
Wurde bei den Urteilsgründen die Tat als Versuch festgestellt, aber im Strafzumessungsvorgang möglicherweise als vollendet gewertet, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Bei Unklarheiten, ob das Tatbild als vollendet oder versucht gewertet wurde, muss dem Tatrichter Gelegenheit gegeben werden, die Ermessensmöglichkeit des § 44 StGB zu nutzen und gegebenenfalls eine mildere Strafe zu verhängen.
Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu treffen, wenn der Strafauspruch aufgehoben worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Taxiunternehmer Johann ██, geboren am ██ ███ ███ in ████, wegen Nötigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. August 1952
a) im Schuldsprach dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Nötigung verurteilt wird,
b) im Strafaussprach aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision und macht geltend, in den Urteilsgründen sei festgestellt, dass nur versuchte Nötigung vorliege; er habe deshalb nicht wegen Nötigung verurteilt werden dürfen.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hervorgehoben hat, hat es den Angeklagten irrigerweise wegen eines vollendeten Vergehens nach § 240 StGB verurteilt, während nach den getroffenen Feststellungen nur der Versuch einer Nötigung gegeben ist.
Dieser Mangel kann, was den Schuldsprach angeht, durch dessen Änderung von hier aus beseitigt werden.
Im Strafaussprach ist jedoch die Aufhebung des Urteils erforderlich. Wenn auch das Landgericht in der schriftlichen Urteilsbegründung erwähnt, der Angeklagte habe sich nur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Bemessung der Strafe die Tat als eine vollendete gewertet und dabei die ihm nach § 44 StGB zustehende Befugnis, die versuchte Tat milder bestrafen zu können als die vollendete, nicht berücksichtigt hat. Die Sache muss daher zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben, von der ihm in § 44 StGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und außerdem über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu befinden.
| Justizangestellter | Rotberg | Scharpenseel | |||
| Busch | Koeniger | Maaß |