Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 85/90
- Datum
- 25.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist Verteidigungsverhalten nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, dass die Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten worden sind.
Wertende Angaben wie die Annahme von 'Belastungseifer' eines Mitbeteiligten müssen durch konkrete und tragfähige Feststellungen des Tatgeschehens und des Verhaltens gestützt werden.
Wenn mehrere Personen als Verantwortliche in Betracht kommen, rechtfertigt das Herunterspielen des eigenen Tatbeitrags nicht ohne weiteres die Annahme einer unzulässigen Belastung Dritter.
Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die Strafzumessung auf nicht ausreichenden oder fehlerhaften Feststellungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 85/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauleiter Ivan M. C————— aus ██ am Main, geboren am █████ in ████ wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1989 im Rechtsfolgenaussprache mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn ein dreijähriges Berufsverbot verhängt. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Das Landgericht hat straferschwerend „die wahrheitswidrige Belastung des Angeklagten ███ in der Vernehmung des Angeklagten M. C————— vom 14. Mai 1987“ (UA S. 27, 28) berücksichtigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt die Kammer zum Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 14. Mai 1987 lediglich mit, der Angeklagte █████ habe den Angeklagten S. C. „als den nicht nur formalen, sondern wirklichen Chef der BC-Bau-GmbH dargestellt“ und behauptet, „die Rechnungsstellungen seien immer von █████ oder Frau ████ geschrieben und zusammengestellt worden“ (UA S. 20). Soweit in diesem Zusammenhang auf den „Belastungseifer“ (UA S. 20) des Angeklagten ██ hingewiesen wird, fehlt es an Feststellungen, die diese Wertung tragen.
Die Strafzumessungserwägungen, die an diese polizeiliche Aussage des Angeklagten M. C————— anknüpfen, lassen besorgen, dass das Landgericht ihm sein Verteidigungsverhalten straferschwerend zur Last gelegt hat, ohne die Grenzen zu bedenken, in denen die Belastung von Mitangeklagten als im Einzelfall angemessene Verteidigung hingenommen werden muss und bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf.
Den Feststellungen des Landgerichts zufolge war der Angeklagte ███ faktischer Geschäftsführer der Firma BQ-Bau-GmbH, während der Mitangeklagte ███ im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war. Bei dieser Situation kamen als verantwortlich Handelnde sowohl für die Fälle der Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung als auch für den Betrug zum Nachteil der AOK nur die beiden Angeklagten in Betracht. Wenn der Angeklagte █████ bei seiner polizeilichen Vernehmung versuchte, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen, musste dadurch zwangsläufig der Mitangeklagte S. C. belastet werden. Selbst wenn diese Einlassung nach Auffassung der Kammer wahrheitswidrig war, hielt sie sich im Rahmen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5). Dass der Angeklagte ██████ den Mitangeklagten S. C. darüber hinaus verleumdet oder herabgewürdigt hat, ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen. Über den Strafausspruch muss demnach neu entschieden werden. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Landgericht verhängte Berufsverbot. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Dauer von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe mit beeinflusst worden ist.
| Krauth | Harms | ||
| Gribbohm | Kutzer |