Revision: Strafausspruch aufgehoben – Mitverschulden des Getöteten zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 858/52
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Rückwärtsfahren trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die Fahrbewegung gefahrlos erfolgen kann; ein bloßes Verlassen auf eine allgemeine Aufsicht genügt nur, wenn die Übernahme konkreter Aufsicht festgestellt ist.
Das Mitverschulden des Getöteten schließt die strafrechtliche Verantwortung des Täters nicht notwendigerweise aus, ist aber für die Strafzumessung erheblich und von der Strafkammer zu prüfen.
Kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob ein Mitverschulden des Verletzten vorliegt, sind Zweifel zu Lasten der Strafkammer zu Lasten der Verurteilung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Werden entscheidungserhebliche Umstände der Strafzumessung (z. B. Mitverschulden des Opfers) nicht geprüft, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner Sch███ aus W████████, ████████ dort geboren am ██ ███ ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. September 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Strafausspruch begründet.
1.) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere ist, entgegen der Ansicht der Revision, der Begriff der Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne nicht verkannt. Die Ausführungen der Revision können zum großen Teil schon deshalb keine Beachtung finden, weil sie entweder von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgehen oder neue Tatsachenbehauptungen enthalten, für die das Urteil keine Grundlage bietet. Im Übrigen ist die Rechtsansicht der Revision verfehlt.
Der Angeklagte durfte sich beim Zurücksetzen seines Wagens keineswegs darauf verlassen, dass der verunglückte Schachtmeister ██████ sich deshalb um die Gefahrlosigkeit seiner Fahrweise kümmern werde, weil dieser allgemein die Aufsicht auf der Enttrümmerungsstelle führte. Denn wenn sich der Angeklagte vorher vergewissert hätte, dass ██████ seine Fahrweise überwachen werde, könnte ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden. Dasselbe gilt von der Auffassung, der Angeklagte habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass der Zeuge ██████ für eine gefahrlose Fahrweise sorgen werde, weil dieser den Angeklagten zum Zurücksetzen veranlasst habe. Selbst wenn ██████ diese Anregung gegeben haben sollte – das Urteil enthält diese Feststellung nicht –, hätte doch der Angeklagte Verbindung mit ██████ aufnehmen und sicherstellen müssen, dass dieser seine Fahrweise beaufsichtigen werde. Weil der Angeklagte das nicht getan, sondern seinen Wagen selbständig ohne genügende Sicht zurückgesetzt hat, ist er mit Recht der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO schuldig befunden worden.
2.) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen den Strafausspruch. Das Urteil führt aus, es sei für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob den verunglückten Schachtmeister ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. In dieser Allgemeinheit ist die Auffassung der Strafkammer unrichtig. Das eigene Verschulden des Täters wird zwar durch ein Mitverschulden des Getöteten nicht ausgeschlossen. Für die Straffrage ist aber dieses Mitverschulden nach ständiger und wohlbegründeter Gerichtspraxis von erheblicher Bedeutung. Es genügt, insoweit auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 3, 219 zu verweisen. Die Strafkammer hat von ihrer rechtsirrigen Auffassung aus jede Prüfung in dieser Richtung unterlassen, obwohl die Feststellungen ein Mitverschulden des verunglückten Schachtmeisters besonders nahelegen. In der neuen Hauptverhandlung ist diese Prüfung nachzuholen. Sollte nicht sicher geklärt werden können, ob ein Mitverschulden des ██████ vorliegt, so muss sich dieser Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken.
| Busch | Rotberg | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |