Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe zur versuchten Abtreibung trotz Untauglichkeit des Mittels

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 857/52
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab Chinintabletten gegen Entgelt ab, die eine Frau zur Herbeiführung eines Abbruchs einnahm, jedoch untauglich waren. Das Landgericht verurteilte wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung, wogegen die Revision teilweisen Erfolg hat. Der BGH bestätigt die Beihilfe trotz Untauglichkeit, hebt jedoch den Strafausspruch wegen Fehlers bei der Strafzumessung auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur Abtreibung umfasst das Verschaffen eines Mittels, das zur Vornahme eines Abbruchs verwendet wird; diese Beihilfe ist auch dann strafbar, wenn das Mittel sich als untauglich erweist.

2

§ 218 Abs. 4 StGB findet nur dann Anwendung, wenn das verschaffte Mittel nicht zur Abtreibung verwendet worden ist; ist es verwendet worden, ist die Tat als Beihilfe zur (versuchten) Abtreibung zu beurteilen.

3

Die Vorschrift des § 218 Abs. 1 StGB gilt nur für die Beteiligung der Schwangeren selbst; andere Täter, Anstifter oder Gehilfen sind nach § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen.

4

Bei der Strafzumessung darf der gesetzliche Zweck einer Strafnorm (z. B. Schutz des keimenden Lebens) nicht nochmals verwertet werden, wenn dieser Zweck bereits bei der Festlegung des Strafrahmens berücksichtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 19. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann J ██ aus ███████████, ███ geboren ██████ ██ ██ in ███, wegen Abtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als Beisitzende Richter,

████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. August 1952

1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die in der Urteilsformel genannten Gesetzesbestimmungen gestrichen werden, 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden. In der Urteilsformel werden die §§ 218 Abs. 1, 43, 49 StGB angeführt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.

Der Angeklagte hat Chinintabletten, von denen er annahm, dass sie ein geeignetes Abtreibungsmittel seien, einem gewissen ██████ auf dessen Bitte gegen Zahlung von 11 DM abgelassen. Er wusste dabei, dass ██ diese Tabletten an eine dritte Person zum Zwecke der Abtreibung weitergeben werde. ████ gab die Tabletten entsprechend seiner Absicht der Frau █████. Diese nahm die Tabletten ein, um ihre Schwangerschaft zu beseitigen. Chinintabletten sind hierfür nicht geeignet. Frau ███ hatte deshalb damit keinen Erfolg.

Die Revision meint, es liege nur ein wegen der Untauglichkeit der Chinintabletten strafloser Versuch des Vergehens nach § 218 Abs. 4 StGB vor. Diese Auffassung ist irrig. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 250 ausgesprochen, dass der Tatbestand des § 218 Abs. 4 StGB in der Beihilfe zur Abtreibung aufgeht. Aus den dort angeführten Gründen trifft dies auch dann zu, wenn die Abtreibung, die mit der Anwendung des Mittels angestrebt wird, wie hier nicht zum Erfolg führt. Die Vorschrift des § 218 Abs. 4 StGB ist nur anwendbar, wenn das verschaffte Mittel nicht zur Abtreibung verwendet worden ist. Mit Recht hat deshalb das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten Beihilfe zur versuchten Abtreibung gefunden. Fehlerhaft ist nur, dass es auf diese Tat § 218 Abs. 1 StGB angewendet hat. Diese Vorschrift gilt nur für die Beteiligung der Schwangeren an der Tötung ihrer Leibesfrucht. Jeder andere, der als Täter, Anstifter oder Gehilfe bei der Fruchttötung mitwirkt, ist nach § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen (BGHSt 1, 140 und 250). Der Fehler kann von hier aus durch Streichung der in der Urteilsformel angegebenen Gesetzesvorschriften beseitigt werden.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass die Allgemeininteressen den Schutz des keimenden Lebens erfordern. Das ist der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Strafvorschrift verfolgt. Der Gesetzeszweck darf bei der Strafzumessung nicht nochmals verwertet werden, weil er schon für die Aufstellung des Strafrahmens maßgebend war. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

RotbergKraussBaldus
BuschMaass