BGH: Verantwortlichkeit bei Auffahrunfall trotz vorzeitig aufgehobener polizeilicher Sicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 854/52
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch pflichtwidrige Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahrenlage schafft, bleibt für daraus entstehende Schäden verantwortlich, sofern die ursächlich gesetzte Bedingung bis zum Eintritt des Erfolges fortwirkt.
Eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs liegt nur vor, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung vollständig beseitigt und selbständig den Erfolg herbeiführt.
Für die Zurechnung des Erfolges ist maßgeblich, ob der Eintritt des Erfolges für den Täter voraussehbar war; bei mangelhafter Beleuchtung und typischen Gefahren wie Auffahrunfällen ist Vorhersehbarkeit zu bejahen.
Wer eine Gefahr geschaffen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass Dritte die Verantwortung vollständig übernehmen; er bleibt zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und hat ggf. dafür zu sorgen, dass getroffene Sicherungen fortbestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. Juni 1952
Leitsatz
Wer bei Dunkelheit mit einem Kraftfahrzeug ohne Rücklicht am Verkehr teilnimmt und deshalb von der Polizei angehalten wird, bleibt auch dann für das Auffahren eines anderen Kraftfahrzeugs verantwortlich, wenn die Polizei den Verkehr zunächst durch Aufstellen einer roten Lampe gesichert, diese Vorkehrung aber vorzeitig wieder beseitigt hatte.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7, 15, 20, 23, 49 StVO und der §§ 1, 30, 31, 71 StVZO zur Last.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und in den Gründen des Urteils festgestellt, dass die Strafverfolgung der Übertretungen verjährt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Der Angeklagte wollte am frühen Morgen des 31. Oktober 1951 bei völliger Dunkelheit und bei regnerischem und diesigem Wetter mit einem Lastzug seines Arbeitgebers von Düsseldorf nach Essen fahren. Am Anhänger des Lastzuges fehlte das linke Rücklicht, das Bremslicht und der Rückstrahler. Auf einer Zubringerstraße zur Autobahn wurde der Angeklagte von einer Polizeistreife überholt und angehalten. Zur Sicherung gegen von hinten kommende Fahrzeuge legte ein Polizeibeamter eine rotbrennende Taschenlampe auf die Fahrbahn. Nachdem der Angeklagte gebührenpflichtig verwarnt worden war, erhielt er die Weisung, zur nächsten Tankstelle zu fahren. Die Polizeistreife wollte bis dahin hinter dem Lastzug herfahren und diesen sichern. Noch bevor sich der Lastzug wieder in Bewegung gesetzt hatte, nahm der Polizeibeamte die Taschenlampe von der Fahrbahn auf. Unmittelbar darauf näherte sich von hinten ein weiterer Lastkraftwagen, dessen Fahrer in dem Lastzug des Angeklagten ein parkendes Motorrad vermutete. Erst auf 25 m nahm er die Umrisse des Anhängers wahr, konnte aber ein Auffahren nicht mehr verhindern. Dabei wurde der Beifahrer des Lastkraftwagens tödlich verletzt.
2.) Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass zwar Ursachenzusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Zustand des Anhängers und dem Tod des Beifahrers bestehe, dass aber den Angeklagten keine Schuld an dem Unfall treffe. Denn die Polizei habe dadurch, dass sie den Angeklagten anhielt und der Beamte die Taschenlampe auf die Fahrbahn legte, die Sicherung der nachfolgenden Fahrzeuge übernommen. Der Angeklagte habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Lampe so lange auf der Fahrbahn liegen bleibe, bis sich der Streifenwagen verabredungsgemäß hinter seinen Lastzug gesetzt habe.
3.) Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht. Sie nimmt allerdings irrtümlicherweise an, dass die Strafkammer den Ursachenzusammenhang verneint habe. Das Urteil hebt ausdrücklich hervor, dass die Ursächlichkeit des verkehrswidrigen Zustandes des Anhängers durch das Dazwischentreten des Polizeibeamten (Anhalten des Lastzuges und verfrühte Wegnahme der rotbrennenden Taschenlampe) nicht beseitigt worden sei, da dem Polizeibeamten nur ein fahrlässiges Verhalten zur Last falle und dieses den ursächlichen Zusammenhang nicht unterbreche. Insoweit bestehen keine Bedenken gegen das Urteil. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Ursache auch dann Ursache im Rechtssinne bleibt, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen haben und dass insbesondere keine sog. Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs eintritt, wenn durch Handlungen zurechnungsfähiger Dritter Zwischenursachen gesetzt worden sind, ohne die der rechtswidrige Erfolg nicht eingetreten wäre (vgl. RGSt 61, 318; 64, 316 mit zahlreichen Nachweisen).
4.) Voraussetzung für die Annahme des Ursachenzusammenhangs ist allerdings, dass die ursprünglich für einen bestimmten Erfolg gesetzte Bedingung auch wirklich bis zum Eintritt des Erfolges fortgewirkt hat, also wirklich mitursächlich geworden ist. Der Ursachenzusammenhang muss verneint werden, wenn ein späteres Ereignis diese Fortwirkung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. RGSt 69, 44 / 47).
So lag aber der Fall hier nicht. Indem der Polizeibeamte zunächst den Verkehr mit Hilfe der rotbrennenden Taschenlampe sicherte, wurde die Wirksamkeit der vom Angeklagten gesetzten Bedingung nur vorübergehend gehemmt; sie wurde nicht endgültig ausgeschaltet und konnte jederzeit, unabhängig vom Willen des Angeklagten, wieder voll wirksam werden. Insoweit ist daher die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
5.) Dagegen beruht die Beurteilung der Schuldfrage auf Rechtsirrtum. Der eingetretene Erfolg ist dem Angeklagten zuzurechnen, wenn er für ihn voraussehbar war. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte von vornherein mit dem Auffahren eines anderen Fahrzeugs rechnen musste. Angesichts der mangelhaften Beleuchtung des Anhängers war diese Gefahr ohne weiteres gegeben. Der Angeklagte musste sogar damit rechnen, dass ihn eine Polizeistreife wegen dieses vorschriftswidrigen Zustandes seines Fahrzeugs anhalten werde und dass dadurch die Gefahr eines Auffahrens noch vergrößert würde. Der tatsächliche Verlauf des Unfalls lag keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit; es sprach im Gegenteil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Entwicklung der vorliegenden Art. Die Strafkammer will nun die Voraussehbarkeit mit der Erwägung verneinen, der Angeklagte habe darauf vertrauen können, dass die Taschenlampe solange auf der Fahrbahn liegen bleibe, bis sich der Streifenwagen verabredungsgemäß hinter den Lastzug gesetzt habe. Dem Angeklagten soll es danach zugute kommen, dass der Polizeibeamte die Gefahr des Auffahrens zunächst beseitigt oder doch wesentlich verringert hatte, dass also ohne Zutun des Angeklagten ein Ereignis eintrat, das geeignet war, die von ihm schuldhaft verursachte Gefahr aufzuheben. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es denkbar, dass die Voraussehbarkeit eines bestimmten Erfolges, der durch eine von einem Dritten gesetzte Zwischenursache mit herbeigeführt worden ist, zu verneinen ist, so dass der Angeklagte für diesen Erfolg nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. z. B. RGSt 61, 318). Darum handelt es sich hier aber nicht. Der Polizeibeamte hat zunächst keine Zwischenursache für den Erfolg gesetzt, sondern im Gegenteil eine Sicherung gegen diesen Erfolg vorgenommen. Es kann den Angeklagten nicht entlasten, dass diese Sicherung vorzeitig wieder aufgehoben wurde. Wenn der Polizeibeamte die Sicherung von vornherein unterlassen hätte, dann könnte sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, der Polizeibeamte sei zu der Sicherung verpflichtet gewesen. Darauf, dass ein dem rechtswidrigen Erfolg entgegenwirkendes Ereignis eintreten werde, durfte der Angeklagte sich nicht verlassen. Die Voraussehbarkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Sicherung vorzeitig wieder wegfiel. Der Angeklagte durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass ihm die Polizeibeamten vom Anhalten seines Wagens ab die ausschließliche Verantwortung für die Sicherheit des Verkehrs abnehmen würden. Von einem solchen Übergang der Verantwortung unter völliger Freistellung des Angeklagten kann keine Rede sein. Er blieb im Gegenteil auf Grund seines vorangegangenen den Verkehr gefährdenden Tuns zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Da er damit rechnen musste, wegen des vorschriftswidrigen Zustandes seines Fahrzeugs angehalten zu werden, war auch die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgefahr für ihn voraussehbar. Er blieb deshalb auch verpflichtet, diese Gefahr zu beseitigen. Wenn er selbst keine Sicherungsvorkehrungen traf oder treffen konnte, so musste er jedenfalls darüber wachen, dass die Sicherung durch die Polizeibeamten bestehen blieb, bis sich das Polizeifahrzeug hinter seinen Lastwagen gesetzt hatte.
Nach allem ist der Freispruch nicht gerechtfertigt. Das Urteil muss entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.
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