Treffer
BGH Urteil

BGH: Nötigung durch konkludente Drohung nach vorangegangener Misshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 8/53
Datum
24.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung verurteilt; Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Das Gericht stellt klar, dass eine Drohung im Sinne des § 240 StGB nicht wörtlich ausgesprochen sein muss, sondern sich aus den Umständen ergeben kann. Außerdem begründet der Senat, warum der Tatrichter die Möglichkeit eines versuchten schweren Raubes nicht für nachweisbar erachtete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) setzt nicht zwingend eine in Worte gekleidete Drohung voraus; eine Drohung kann sich aus den Umständen ergeben, wenn der Täter eine Lage schafft, in der das Opfer aus Furcht vor einem empfindlichen Übel duldet.

2

Eine Drohung im strafrechtlichen Sinne liegt auch vor, wenn der Täter sich der Vorstellung des Opfers über eine erneute Misshandlung bewusst ist und diese Zwangslage ausnutzt.

3

Der Tatrichter muss den festgestellten Sachverhalt unter allen rechtlich erheblichen Gesichtspunkten würdigen; ein fehlendes, ausdrückliches Eingehen auf eine mögliche rechtliche Qualifikation (z. B. versuchter schwerer Raub) ist jedoch nicht stets sachlich-rechtlicher Fehler, wenn aus dem Zusammenhang des Urteils deutlich wird, dass die Absicht nicht nachweisbar war.

4

Bei unklarer Zweckbestimmung einer Handlung kann der Gesamtsachverhalt (u. a. fehlende Wegnahme, Alkoholisierung, Verhaltensumstände) die Überzeugung rechtfertigen, dass eine bestimmte Tatabsicht (z. B. Beraubungsabsicht) nicht vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verputzer Otto █████, geboren ██████████ in ██, in Strafhaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter

Dr. Baldus Bundesrichter

Maass Bundesrichter

Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Juni 1952 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erstrebt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Freisprechung, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist nicht angegriffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, deren Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt und deshalb unzulässig ist, rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 249, 250 Nr. 3, 43 StGB. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

Zur Revision des Angeklagten

I.

Die Sachbeschwerde ist nicht im einzelnen ausgeführt. Die Verurteilung wegen Nötigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte und zwei weitere Täter hatten den Zeugen ███ zunächst schwer misshandelt; sie sind deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Nachdem die Misshandlung beendet war und ███ sich vom Boden wieder aufgerichtet hatte, wurden ihm vom Angeklagten die Taschen durchsucht; der Angeklagte hat jedoch nichts weggenommen. Die Strafkammer bemerkt bei der rechtlichen Würdigung, die vorhergehende Misshandlung habe auf den Zeugen entsprechend dem Willen des Angeklagten in dem Sinne gewirkt, dass er sich zur Duldung der Durchsuchung genötigt gesehen habe, um sich nicht der Gefahr erneuter Misshandlung auszusetzen. Der Angeklagte habe zwar nicht ausdrücklich mit Worten gedroht; darauf komme es aber nicht an, weil sich die Drohung aus der Sachlage ergebe.

Diese Würdigung kann nicht beanstandet werden. Insbesondere ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der Tatbestand des § 240 StGB keine in Worte gekleidete Drohung voraussetzt (vgl. RGSt 69, 331). Wenn der Verletzte auf Grund der vorangegangenen Ereignisse eine nochmalige Misshandlung befürchtet und der Täter sich dieser Vorstellung des Verletzten bewusst ist und dessen Zwangslage ausnutzt, so droht er mit einem empfindlichen Übel, gleichgültig, ob er die Drohung wirklich ausführen will oder nicht. Denn er ist sich in diesem Fall ebenso wie bei einer wörtlichen Drohung bewusst, dass der Verletzte die Gegenwehr nur deshalb unterlässt, weil er die Ausführung der Drohung befürchtet.

Die Revision des Angeklagten muss deshalb verworfen werden.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft

II.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Sachverhalt, den sie als Nötigung würdigt, nicht auch unter dem Gesichtspunkt des versuchten schweren Raubes geprüft hat. Im Ergebnis bleibt diese Rüge ohne Erfolg.

Allerdings enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, welchen Zweck der Angeklagte mit der Durchsuchung des ███ verfolgt hat. Hatte er die Absicht, dem ███ Gegenstände, die er selbst brauchen konnte, wegzunehmen, und ist es zu einer Wegnahme nur deshalb nicht gekommen, weil der Angeklagte nichts Brauchbares vorfand, so läge versuchter schwerer Raub vor. Der Revision ist auch darin beizupflichten, dass der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten würdigen muss. Geschieht dies nicht, so liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führt. Bei der Prüfung, ob der Tatrichter diese erschöpfende rechtliche Würdigung vorgenommen hat, darf jedoch der Zusammenhang der Urteilsgründe nicht außer Betracht bleiben. Dieser Zusammenhang ergibt hier mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dem Angeklagten könne eine Beraubungsabsicht nicht nachgewiesen werden.

Es wäre allerdings zweckmäßig gewesen, das ausdrücklich hervorzuheben. Die Strafkammer sieht es zunächst nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte dem ███ bei der Durchsuchung eine Zigarette weggenommen hat, sondern stellt fest, dass ███ die Zigarette dem Angeklagten auf dessen an die Mitangeklagten gerichteten Wunsch gegeben hat, als die Beteiligten später wieder friedlich in einem Hauseingang zusammenstanden. Mit dieser Feststellung war zwar die Annahme eines versuchten schweren Raubes nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sondern nur die Annahme einer vollendeten Straftat nach § 249 StGB. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass die Strafkammer diesen naheliegenden und sich geradezu aufdrängenden rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hatte. Vielmehr muss das Urteil dahin verstanden werden, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten die Möglichkeit des Nachweises einer Beraubungsabsicht nach der Überzeugung der Strafkammer ausschließt. Dass sie den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hatte, kann umso weniger angenommen werden, als sich ohne weiteres die Erwägung aufdrängt, warum der Angeklagte, wenn er die Absicht der Beraubung hatte, die Zigarette, die der Zeuge ███ bei sich führte, nicht bereits bei der Durchsuchung weggenommen hat. Zudem ist festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stand. In Verbindung mit der Tatsache, dass dem Zeugen ███ nichts weggenommen wurde, hat dieser besondere Umstand die Strafkammer offensichtlich zu der Überzeugung gebracht, dass die vom Angeklagten durchgeführte Durchsuchung nicht auf einer Beraubungsabsicht beruhte, dass eine solche Zweckbestimmung der Durchsuchung jedenfalls nicht nachweisbar sei, da Betrunkene erfahrungsgemäß auch nichtzweckbetonte Handlungen vornehmen. Besteht aber nach dem festgestellten Sachverhalt die naheliegende Möglichkeit, dass die „Durchsuchung“ lediglich eine Folge übermäßigen Alkoholgenusses ohne Zweckbestimmung im Sinne des § 249 StGB war, dann kann es nicht als Rechtsfehler angesehen werden, dass die Strafkammer den Gesichtspunkt des versuchten schweren Raubes nicht ausdrücklich erörtert hat.

Demgemäß war auch die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils beantragt.

BaldusRotbergDr. Schalscha
KoenigerMaass
BGH: Nötigung durch konkludente Drohung nach vorangegangener Misshandlung — Themis