Treffer
BGH Beschluss

Zurücknahme der Revision nach rechter Entscheidung als gegenstandslos

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 85/23
Datum
16.05.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR85.23.0
Quelle
Der Angeklagte hat seine Revision zurückgenommen, die dem Bundesgerichtshof am 11. Mai 2023 zugegangen ist. Der Senat hatte die Revision jedoch bereits mit Beschluss vom 2. Mai 2023 als unbegründet verworfen, der mit den Unterschriften der Richter in den Geschäftsgang gelangt war. Das Gericht erklärt die nachträgliche Zurücknahme für gegenstandslos. Maßgeblich ist, dass eine Rücknahme nur bis zur unabänderlichen Entscheidung möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich.

2

Eine gerichtliche Entscheidung ist für das Gericht unabänderlich, wenn sie – abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen – mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

3

Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt die Unabänderlichkeit mit der Unterzeichnung und der Abgabe in den Geschäftsgang ein.

4

Erfolgt die Zurücknahme eines Rechtsmittels erst nach Eintritt dieser Unabänderlichkeit, ist die Zurücknahme gegenstandslos.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Mai 2023, Az: 3 StR 85/23

vorgehend LG Duisburg, 9. November 2022, Az: 32 KLs 25/22

Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

1

1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am 11. Mai 2023 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. November 2022 bereits mit Beschluss vom 2. Mai 2023 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 11. Mai 2023 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

2

2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

3

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.

Schäfer Berg RiBGH Dr. Anstötz befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Voigt Schäfer

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