Aufhebung der Unterbringung nach §42b StGB wegen unzureichender Gefährlichkeitsfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 8/51
- Datum
- 19.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand fehlender oder verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat und aufgrund der bestimmten Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten die öffentliche Sicherheit unmittelbar bedroht ist.
Die bloße Möglichkeit weiterer Straftaten genügt für die Anordnung der Unterbringung nicht; es ist eine konkrete, bestimmte Wahrscheinlichkeit des Rückfalls erforderlich.
Vor der Anordnung einer Unterbringung sind weniger einschneidende Maßnahmen und die persönlichen Lebensumstände (Wirkung der Strafe, Betreuung durch Angehörige oder Pfleger, Lebensführung) zu prüfen und zu verwerten; die Anordnung ist nur zulässig, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen.
Die selbständige Anfechtung der Maßregel nach §42b StGB ist zulässig; die Revisionsinstanz darf prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen, ohne jedoch in unzulässiger Weise in die tatrichterliche Beweiswürdigung einzugreifen.
Vorinstanzen
Landgericht in █████, 9. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invalidenrentner Johann Be███, geboren am 18.8.1887 zu █, wohnhaft in ██, ███straße — Behelfsheim —, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1951, an der teilgenommen haben: Dr. Neumann, Senatspräsident als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in █████ vom 9. Oktober 1950 wird auf die Revision des Angeklagten samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in █████ zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 18. August 1950 die am 16. Oktober 1940 geborene Else ██████ auf seinen Schoß genommen, ihr unter den Rock gegriffen und ihre Oberschenkel gestreichelt, hierauf das Kind fest an sich herangedrückt, seinen entblößten Geschlechtsteil zwischen die Beine des Kindes gezwängt und sich selbst bis zum Samenerguss befriedigt.
Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts war der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge Geistesschwäche im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig. Der Angeklagte wurde wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung der aus § 51 Abs. 2 StGB sich ergebenden Grundsätze, zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt; außerdem wurde die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt unter Beschränkung auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit der Begründung, dass diese Anordnung von dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt nicht getragen werde und auf rechtsirrtümlicher Anwendung des § 42b StGB beruhe.
Die selbständige Anfechtung der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters ist zulässig, da die Anordnung neben die Strafe tritt und dieser Teil der Entscheidung losgelöst von den nicht angefochtenen Teilen einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (RGSt 71, 265; 69, 12).
Trotz der Beschränkung der Revision auf die Maßregel des § 42b StGB ist jedoch auch eine Nachprüfung erforderlich, ob eine mit Strafe bedrohte Handlung dargetan und ob die verminderte Zurechnungsfähigkeit rechtlich bedenkenfrei beurteilt ist. Denn zu der Anordnung nach § 42b StGB gehört nicht nur, dass die öffentliche Sicherheit die Maßregel erfordert, sondern auch, dass der Angeklagte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand fehlender oder verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat (RGSt 71, 266).
Die Feststellung, dass der Angeklagte sich eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht hat, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat auch in widerspruchsfreier Weise ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass es auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen und des eigenen Eindrucks die Überzeugung gewonnen habe, bei dem Angeklagten sei zur Zeit der Tat infolge einer Geistesschwäche, die auf einer durch Altersabbau bedingten präsenilen Triebhaftigkeit in Verbindung mit arteriosklerotischen Veränderungen beruhe, die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen, erheblich vermindert gewesen. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung richten sich zwar wider das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen, das die Grundlage für die Feststellung des Gerichts bildete. In Wirklichkeit will damit die Revision sich aber gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wenden, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist.
Die Vorschrift des § 42b StGB bezweckt nun nicht, dass ein jeder dauernd zurechnungsunfähiger oder vermindert zurechnungsfähiger Geisteskranker oder Geistesschwacher in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden muss, sobald er eine strafbare Handlung begangen hat. Vielmehr sollen dadurch nur erfasst werden die verbrecherischen und deshalb gefährlichen Willensgestörten, durch die der Bestand der Rechtsordnung infolge der bestimmten Wahrscheinlichkeit künftiger gegen die Rechtsordnung gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird und eine Abwehr gegen diese Bedrohung in Zukunft nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt erreicht werden kann (RGSt 68, 149; 73, 303; HRR 37, 1679). Die zwangsweise Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, dass sie nur gerechtfertigt erscheint, wenn eine ernsthafte Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beseitigt werden muss.
Das Urteil führt nun wohl aus, dass bei dem Angeklagten die erhebliche Möglichkeit vorliege, er werde sich später wieder in gleicher Weise betätigen. Es trifft also die Feststellung, dass der Angeklagte infolge seiner präsenilen Persönlichkeit besonders zu Sittlichkeitsdelikten neige, und folgert schon hieraus eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dass eine solche erhebliche Gefährdung bei einem Täter, von dem die Wiederholung einer bestimmten Art von Delikten zu erwarten ist, gegeben sein kann, ist richtig. Es genügt jedoch nicht die Möglichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Vielmehr ist die bestimmte Wahrscheinlichkeit erforderlich. Eine solche Wahrscheinlichkeit stellt das Gericht aber nicht fest.
Die Annahme des Gerichts, dass durch den Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit drohe, begegnet umso mehr Bedenken, als es hierbei das Vorleben des Angeklagten, die Wirkung der Strafe und der Strafverbüßung völlig außer Acht gelassen hat. Nach den Feststellungen ist der jetzt 63 Jahre alte Angeklagte bisher völlig unbestraft. Er gilt als arbeitswillig, sparsam und nüchtern und hat sich redlich durchs Leben gebracht. Aus seiner ersten Ehe sind 7 Kinder hervorgegangen, von denen eines frühzeitig verstorben und ein Sohn im Kriege gefallen ist. Er hat demnach 6 Kinder großgezogen. Er lebt bei seiner Tochter mit deren vier Kindern und weiteren vier Familienangehörigen in einem Behelfsheim in zwei Zimmern. Trotz dieser engen Verhältnisse hat er sich gegenüber den Mitbewohnern, auch den Kindern, nichts zu Schulden kommen lassen. Diese vom Gericht vorgetragenen Feststellungen lassen erkennen, dass der Angeklagte doch einen starken Willen zur Achtung der Gesetze und zu einem ordnungsgemäßen Leben besitzt.
Es hätte dann aber einer Würdigung bedurft, ob nicht die jetzt erhebliche, eventuelle Strafe und deren Verbüßung eine starke Einwirkung auf den Angeklagten haben werde, die seine auf den Altersabbau beruhende Triebhaftigkeit hemme und die an sich gegebene Neigung zu Sittlichkeitsdelikten zurückdränge. Falls diese Möglichkeit gegeben ist, würde eine Feststellung, dass der Angeklagte ein verbrecherischer und daher gefährlicher Geistesschwacher ist, entfallen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert weiter, dass die unmittelbar drohende Gefährdung der Sicherheit nur durch diese Maßregel abgewehrt werden kann. Die zu diesem Punkt in dem Urteil dargelegten Ausführungen können nicht als ausreichend angesehen werden. Das Urteil führt hierzu aus, dass es entsprechend dem ärztlichen Gutachten die häuslichen Verhältnisse des Angeklagten nicht für geeignet halte, von weiteren Straftaten zurückzuhalten, vielmehr die Anwesenheit von Kindern dem Angeklagten wieder Gelegenheit biete, rückfällig zu werden. Das Gericht erachtet nur die Unterbringung in einer Anstalt, keinesfalls aber eine Entlassung in die kinderreiche Familie der Tochter für geeignet, um der Urteilsfähigkeit genügenden Schutz zu bieten und auch für den Angeklagten jede Versuchung auszuschalten.
Abwegig ist die Erwägung, dass die Unterbringung in der Heil- oder Pflegeanstalt geboten sei, um den Angeklagten selbst vor jeder Versuchung zu schützen. Denn maßgebend für die Anordnung der Unterbringung ist der Schutz nicht des Angeklagten, sondern der weiteren gefährdeten öffentlichen Sicherheit.
Die Urteilsgründe enthalten nur Umstände, aus denen eine Gefahr für die Sicherheit der Öffentlichkeit durch den Angeklagten entnommen wird; sie treffen jedoch keine Feststellungen, aus denen einwandfrei ersichtlich ist, dass die Unterbringung in die Anstalt die einzig mögliche und ausreichende Sicherung sei.
Das Landgericht hat keinerlei Feststellungen getroffen, wie sich die Lebensbedingungen des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gestalten werden. Der Angeklagte hat sich bisher selbständig durchs Leben gebracht. Er bezieht eine Rente und verrichtet Gartenarbeiten. Es ist nicht untersucht, ob der Angeklagte überhaupt gezwungen ist, in die kinderreiche Familie seiner Tochter zurückzukehren und ob er nicht für sich wieder einen eigenen Haushalt gründen kann. Der Angeklagte hat noch 5 erwachsene Söhne. Eine Prüfung dahin, ob diese oder wenigstens einer von ihnen eine ausreichende Betreuung und Überwachung des gealterten Vaters übernehmen können und wollen, hat das Gericht überhaupt nicht angestellt (RGSt 69, 13). Eine solche Prüfung war aber umso mehr angezeigt, als der Angeklagte, obwohl er in der kinderreichen Familie seiner Tochter wohnte, doch im Familienkreis sich nicht verfehlte, was dafür spricht, dass hier bereits eine gewisse Betreuung und Überwachung vorhanden war.
Es war daher unerlässlich, zu untersuchen, ob nicht diese Betreuung und Überwachung verstärkt werden kann. Eine Veranlassung hierzu gab auch das bisherige straffreie Verhalten des Angeklagten während seines ganzen Lebens, das auf einen eigenen Willen des Angeklagten zu einem gesetzmäßigen Leben hinweist und es daher wahrscheinlich erscheinen lässt, dass bei einer richtigen Betreuung und Überwachung eine Wiederholung von strafbaren Handlungen ausgeschaltet werden könnte. Es wäre weiterhin zu prüfen gewesen, ob nicht auch durch andere Personen, etwa durch einen Pfleger, eine starke Einflussnahme und Betreuung des Angeklagten möglich ist, so dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entfällt.
Die vom Gericht getroffenen Feststellungen können somit die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht tragen. Es war daher das Urteil insoweit aufzuheben und zwar samt den dieser Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen, da diese unvollständig sind (§ 354 Abs. 2 StPO). Die Sache war in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
| Neumann | Engels | Dr. Dotterweich | |||
| Dr. Koeniger | Henneka |