Treffer
BGH Beschluss

Teileinstellung nach §154 StPO und Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 84/91
Datum
24.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Sexualdelikte ein. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in einem Tatergebnis gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und änderte den Schuldspruch entsprechend. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung über die Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Einzelfreiheitsstrafen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden; eine Teileinstellung führt zu entsprechender Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe.

2

Die Teileinstellung des Verfahrens zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe.

3

Die Einzelfreiheitsstrafen der verbleibenden Verurteilungen bleiben bestehen, sofern nicht erkennbar ist, dass das Tatgericht bei Kenntnis der Teileinstellung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.

4

Zur Feststellung von Gewaltanwendung zur Durchsetzung geschlechtlicher Handlungen genügt die Feststellung, dass der Täter das Opfer festhielt und diesem keine Möglichkeit zur Gegenwehr ließ.

5

Ein Maßregelausspruch kann auch bestehen bleiben, obwohl das Verfahren in Teilen eingestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 29. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 84/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Janni Richard S. ██████ aus A[REDACTED], geboren am █ 1949 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1991 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 29. Oktober 1990 werden

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt und die dadurch verursachten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

2. das genannte Urteil a) im Schuldspruch dahin abändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten und in einem Fall außerdem in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der über die Teileinstellung hinausgehenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Soweit der Angeklagte wegen gewaltsamer, im Sommer 1984 vorgenommener sexueller Handlungen an seiner damals 13 Jahre alten Tochter Karin verurteilt worden ist (II 1 der Urteilsgründe), stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Die Teileinstellung hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge.

2. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Gewaltanwendung zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs im Falle II 3 der Urteilsgründe in ausreichender Weise durch die Feststellung dargetan, dass der Angeklagte seine Tochter, die er unter Verheimlichung seiner wahren Absichten mit dem Pkw auf einen Waldweg gefahren hatte, am Arm „festhielt“ und diese keine Möglichkeit sah, „sich gegen ihren kräftigen Vater zu wehren“ (UA S. 10/11).

3. Die Teileinstellung des Verfahrens zwingt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelfreiheitsstrafen in den aufrechterhaltenen Fällen der Verurteilung bleiben dagegen unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer insoweit auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wäre das Verfahren schon von ihr selbst teilweise eingestellt worden. Der Maßregelausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben.

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