Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Besorgnis der Befangenheit des Schöffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 847/52
Datum
12.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter richteten sich gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegen einen Schöffen. Streitpunkt war, ob dessen Stellung als Stadtoberinspektor die Besorgnis der Befangenheit begründet. Der BGH befand die Ablehnungen für begründet, hob die Urteile nach § 338 Nr. 3 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Befangenheitsbedenken nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen ist vom Standpunkt des ablehnenden Beteiligten aus zu beurteilen; dabei ist auf die bei verständiger Würdigung erweckbare Besorgnis abzustellen.

2

Die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist, unterliegt auch in tatsächlicher Hinsicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

3

Die bloße Tatsache, daß ein Schöffe in gehobener Stellung bei der geschädigten Gemeinde tätig ist, kann bei verständiger Würdigung die Besorgnis begründen, er werde wegen seines Treueverhältnisses zur Gemeinde nicht unbefangen beurteilen.

4

Wird ein berechtigtes Ablehnungsgesuch nach § 338 Nr. 3 StPO zu Unrecht verworfen, ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO erlaubt dem Revisionsgericht, im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzugeben.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 10. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████ ████ █, geboren am ██ in ███, ahrzeughandwerksmeister, Halter, den ███████, geboren am ████████ in ███, wegen Diebstahls u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Kraus, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Br. Wilims als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 10. Juli 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt: ███ wegen Betrugs und wegen Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten, ███████ wegen Diebstahls und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

I. Revision des Angeklagten ███████

Die Rüge greift durch, bei dem angefochtenen Urteil habe ein Schöffe mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung nach der Vernehmung sämtlicher Angeklagten zur Person vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Schöffen ██████ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Ablehnungsantrag wurde durch Gerichtsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dem Schöffen seien nach seiner dienstlichen Äußerung die Namen der Angeklagten nicht bekannt. Der Grund, den der Beschwerdeführer für seine Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24 Abs. 2, 26 StPO angegeben hat, ist in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt. Es ist deshalb insoweit von dem Revisionsvorbringen auszugehen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Besorgnis der Befangenheit damit begründet, der Schöffe █████ sei Stadtoberinspektor beim Bauamt der Stadt ███, zu deren Nachteil die Straftaten begangen worden seien, die ihm zur Last gelegt würden. Er müsse besorgen, dass der Schöffe █████ wegen seines Treueverhältnisses zu der geschädigten Stadt ███ gegen ihn voreingenommen sei.

Die Ablehnungsgesuche unterliegen auch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 1, 34/36). Die Frage, ob ein Umstand geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen, ist vom Standpunkt des ablehnenden Prozessbeteiligten aus zu entscheiden. Ein Stadtoberinspektor ist zufolge seiner gehobenen Stellung in besonderem Maße verpflichtet, die Interessen der Stadtgemeinde, in deren Diensten er steht, allenthalben wahrzunehmen. Er wird, je ernster seine Dienstauffassung ist, umso strenger Unredlichkeiten beurteilen, die in städtischen Betrieben von Betriebsangehörigen zum Nachteil der Stadtgemeinde begangen werden. Ob er im einzelnen Falle den Betriebsangehörigen, der eine Unredlichkeit begangen hat oder haben soll, kennt oder nicht kennt, wird in der Regel für seine grundsätzliche Beurteilung des Vorkommnisses keine Rolle spielen. Die Tatsache, dass der Schöffe █████ städtischer Beamter in gehobener Stellung ist, konnte im Beschwerdeführer deshalb auch bei verständiger Würdigung die Besorgnis aufkommen lassen, █████ werde nicht mehr unbefangen, sondern voreingenommen an die Beurteilung seiner Sache herangehen.

Das rechtzeitig angebrachte Ablehnungsgesuch war demnach begründet und ist zu Unrecht verworfen worden. Das angefochtene Urteil muss infolgedessen, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 3 StPO mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Auf das weitere Vorbringen der Revision ist deshalb nicht einzugehen.

II. Revision des Angeklagten █████

Auch dieser Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gesuch auf Ablehnung des Schöffen ██████ wegen Besorgnis der Befangenheit vom Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Dieses Gesuch sei von dem Verteidiger des Mitangeklagten ██████, dem Rechtsanwalt Dr. Br[REDACTED], „im Namen der Verteidigung“, d. h. also auch im Namen des Angeklagten █████, vorgebracht worden.

Die Sitzungsniederschrift enthält zwar keinen Vermerk darüber, dass Rechtsanwalt Dr. Br[REDACTED] das Ablehnungsgesuch gleichzeitig für den Angeklagten █████ gestellt oder dass dieser Angeklagte oder sein Verteidiger sich diesem Gesuch angeschlossen und den darin geltend gemachten Ablehnungsgrund sich zu eigen gemacht hätten. Dass dem gleichwohl so gewesen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Äußerung des Schöffen █████, die Namen der Angeklagten seien ihm nicht bekannt. Wäre das Ablehnungsgesuch nur für den Angeklagten ██████ vorgebracht worden und hätte keiner der übrigen Angeklagten es sich zu eigen gemacht, so hätte █████ keine Veranlassung gehabt, sich so auszudrücken, sondern sich damit begnügt, zu sagen, er kenne den Angeklagten ████ nicht.

Das Ablehnungsgesuch war für den Angeklagten █████ aus denselben Gründen wie für den Angeklagten ██████ gerechtfertigt. Da es zu Unrecht verworfen worden ist, muss das angefochtene Urteil, auch soweit es den Angeklagten █████ betrifft, nach § 338 Nr. 3 StPO mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen ist. Dabei hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

KoenigerRotbergBusch
KrausWilims
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