Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Falschbeurkundung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 84/52
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, das ihn wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Er rügte fehlenden Vorsatz, die unzulässige Zusammenfassung mehrerer Taten zur fortgesetzten Tat sowie die Nichtanwendung des Jugendgerichtsgesetzes. Der BGH verwirft die Revision, da die tatrichterlichen Feststellungen zum Vorsatz, zur Fortsetzungstat und zum Alter revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Feststellungen zur Tatsachenwürdigung und zum Vorsatz sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; tragfähige Beweiswürdungen bleiben revisionsrechtlich unbeanstandet.

2

Wiederholte bewusst unrichtige Angaben in amtlichen Urkunden zur Verschleierung der Identität können den Vorsatz für Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt begründen.

3

Mehrere gleichgerichtete Tathandlungen, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und denselben Vorsatz verfolgen, können als fortgesetzte Tat gewertet werden.

4

Die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes richtet sich nach dem Alter zur Tatzeit; liegt der Angeklagte nach tatrichterlicher Feststellung deutlich über der Altersgrenze, finden die Vorschriften des JGG keine Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht, 23. Juni 1952

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der am 22. Februar 1922 geboren ist, wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er war von 1944 bis 1949 in Gefangenschaft und ist seit 1950 in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Angeklagte hat in der Zeit von 1949 bis 1951 bei verschiedenen Gelegenheiten in Gefangenenbüchern falsche Angaben über seinen Namen und sein Geburtsdatum gemacht. Er gab dabei an, am 22. Februar 1924 geboren zu sein. Diese falschen Angaben wiederholte er bei weiteren Eintragungen in Gefangenenbücher und anderen amtlichen Unterlagen. Er hat sich dabei bewusst gewesen, dass diese Angaben unrichtig waren, und hat sie gemacht, um seine wahre Identität zu verschleiern.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte in der Zeit von 1949 bis 1951 bei verschiedenen Gelegenheiten in Gefangenenbüchern und anderen amtlichen Unterlagen falsche Angaben über seinen Namen und sein Geburtsdatum gemacht hat. Es hat weiter angenommen, dass der Angeklagte dabei mit dem Vorsatz gehandelt hat, die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen.

II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Der Angeklagte wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, dass er mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen. Er macht geltend, dass er sich bei den ersten falschen Angaben nicht bewusst gewesen sei, dass diese falsch waren, und dass er sich später nur aus Bequemlichkeit an diese falschen Angaben gehalten habe.

Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei den ersten falschen Angaben bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Es hat weiter festgestellt, dass er sich bei den späteren Angaben bewusst an diese falschen Angaben gehalten hat. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Angeklagte rügt weiter, dass das Landgericht seine Taten als fortgesetzte Urkundenfälschung und fortgesetzte Falschbeurkundung im Amt gewertet habe. Er macht geltend, dass es sich bei seinen Taten um mehrere selbständige Taten gehandelt habe, die nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden könnten.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Taten des Angeklagten als fortgesetzte Urkundenfälschung und fortgesetzte Falschbeurkundung im Amt zu werten sind. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte bei allen seinen Taten mit demselben Vorsatz gehandelt hat, nämlich mit dem Vorsatz, die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen. Es hat weiter berücksichtigt, dass die Taten des Angeklagten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Angeklagte rügt schließlich, dass das Landgericht ihn als Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes nicht behandelt habe. Er macht geltend, dass er zur Zeit der Taten noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei und dass daher die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes auf ihn Anwendung finden müssten.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten nicht mehr als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes anzusehen ist. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten bereits 27 Jahre alt war und dass er daher nicht mehr unter die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes fällt. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. Juni 1952 ist unbegründet und daher zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht - Urteil vom 23. Juni 1952 - Az. [REDACTED]

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Falschbeurkundung verworfen — Themis