Revision: Verurteilungen nach Metallgesetz aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 844/52
- Datum
- 08.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt das Gericht eine Nebenstrafe (Berufsverbot), ist der Beschuldigte zu belehren, wenn die Anklage oder der Eröffnungsbeschluss den möglichen Umfang der Maßnahme nicht erkennen lassen; eine Unterlassung kann die Rechtsgrundlage der Anordnung beeinträchtigen.
Zur Verurteilung nach Vorschriften, die den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes unter Strafe stellen, müssen die Feststellungen ergeben, dass die erworbenen Gegenstände unter die legaldefinierte Tatbedeutung fallen.
Für die Bestimmung der inneren Tatseite ist das Gericht verpflichtet festzustellen, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; hiervon hängt die Strafbarkeit und Strafbemessung ab.
Die Strafzumessung ist nach § 267 Abs. 3 StPO so zu begründen, dass Schuld und Unrechtsgehalt der Tat erkennbar werden; unzureichende Begründungen führen zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
███ █████ ████████ ██ ████████, 16. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████ ██ ██████ aus █, 2. die Papierhändlerin Victoria F████ aus ███,
wegen Vergehens gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des ███ █████ ████████ ██ ████████ vom 16. Juli 1952, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte █████ wegen Vergehens gegen die §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Z█ hat es wegen des gleichen Vergehens eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verhängt und ihm außerdem die Ausübung des Berufes als Rohproduktenhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie rügen ferner die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten Z█
a) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei entgegen der Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO nicht befragt worden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Die Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1952 beweist (§ 274 StPO), dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist.
Dagegen bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht,
b) dass das Gericht ihn in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen habe, dass die Verhängung eines Berufsverbots nach § 42l StGB in Betracht komme. Da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss die genannte Bestimmung erwähnten oder sonst zum Ausdruck brachten, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufes auferlegten Pflichten begangen hatte, musste er nach der Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO vom Gericht darauf hingewiesen werden, dass ein Berufsverbot verhängt werden könne (BGHSt 2, 85). Auf der Verletzung dieser Vorschrift kann die Anordnung dieser Maßnahme auch beruhen.
Dies lässt sich schon deshalb nicht ausschließen, weil das Landgericht versäumt hat, die Entscheidung über die Anordnung dieser Maßnahme ausreichend zu begründen. Es brauchte zwar nicht ausdrücklich hervorzuheben, dass das Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Metallgesetzes unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung der dem Angeklagten nach seinem Beruf obliegenden Pflichten begangen wurde. Aber es musste darlegen, dass ein solches Verbot erforderlich erschien, um eine auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bestehende Gefahr künftiger Rechtsverletzungen dieser Art abzuwenden. Die unzulänglichen Feststellungen enthalten zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils.
Abgesehen von diesem Rechtsfehler zum Strafaussprach begegnet aber auch der Schuldspruch nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Metallgesetzes sachlich-rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift wird nur bestraft, wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ein Gewerbe mit unedlen Metallen im Sinne des § 1 des Metallgesetzes betreibt. Das Landgericht hat bisher nur festgestellt, dass der Angeklagte als selbständiger Rohproduktenhändler im Jahre 1950 mehrere Wochen lang (1–2 mal in der Woche) von unbekannten Personen Buntmetalle, insbesondere Blei und Kupfer, erwarb, versteckte und an einen Großhändler weiterveräußerte, ohne eine Erlaubnis nach dem Metallgesetz zu besitzen. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nach der genannten Vorschrift des Metallgesetzes noch nicht. Obwohl es naheliegt, hätte doch ausdrücklich dargelegt werden müssen, dass es sich bei den erworbenen Metallen um Altmetalle, Metallbruch oder sonstige Metallerzeugnisse im Sinne des § 1 Metallgesetz handelte, deren Erwerb zur gewerblichen Weiterveräußerung der Erlaubnis bedarf. Vor allem hätte aber der Tatrichter sich dazu äußern müssen, ob der Angeklagte sein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorsätzlich oder fahrlässig betrieb. Danach richtet sich die zu verhängende Strafe. Vorsätzlich handelte der Angeklagte auch dann, wenn er das Bestehen der Erlaubnispflicht für möglich hielt, aber trotz des Fehlens dieser Erlaubnis handelte. Wenn auch in den Kreisen des Rohproduktengewerbes die Kenntnis von jener Erlaubnispflicht nach § 1 des Metallgesetzes weit verbreitet sein mag, so war der Tatrichter deshalb doch nicht von der Feststellung der für die innere Tatseite notwendigen Merkmale befreit. Sie erübrigte sich hier nicht etwa auch deshalb, weil das Landgericht annimmt, dass der Angeklagte die erworbenen Metalle bis zum Weiterverkauf versteckt hielt. Das deutet in erster Linie auf die Kenntnis von strafbaren Vortaten hin.
Die erörterten Verfahrensmängel und sachlich-rechtlichen Fehler nötigen zur Aufhebung des Urteils im ganzen, soweit es den Angeklagten ██ betrifft. Die neue Verhandlung wird dem Tatrichter auch Gelegenheit geben, die für die Bemessung der Strafe bedeutsamen Umstände vollständiger als bisher darzustellen, damit der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO genügt wird. Der Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten ██████ reicht nicht aus, um den Schuld- und Unrechtsgehalt seines strafbaren Handelns zu kennzeichnen.
II.
Die Revision der Angeklagten F████
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb diese Angeklagte zusammen mit einer noch nicht abgeurteilten Mitangeklagten seit Dezember 1950 ein Rohproduktengewerbe. Eine Erlaubnis nach § 1 des Metallgesetzes war ihr nicht erteilt. Im April 1951 erwarb die Angeklagte 45 kg Kupfer. Darüber hinaus kaufte sie, wie das Landgericht anführt, laufend weitere Mengen Metalls auf. Z█, der im Jahre 1951 eine Zeitlang im Geschäft der Angeklagten als Gehilfe mitarbeitete, erwarb einen größeren Posten Zinkbuchstaben für Rechnung des Unternehmens. Auch diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung der Angeklagten nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 zu rechtfertigen.
Abgesehen von dem Ankauf der Zinkbuchstaben ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Ankäufen um solche Metalle oder Metallerzeugnisse handelte, die in § 1 des Metallgesetzes erwähnt sind. Das Landgericht hätte auch darlegen müssen, ob der Ankauf der Zinkbuchstaben durch ███████ mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin stattfand. Schließlich hätte das Landgericht auch in diesem Falle zu der Frage, ob die Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte, unter Angabe der für die innere Tatseite bedeutsamen Tatsachen Stellung nehmen müssen. Das war nicht deshalb überflüssig, weil das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe „einschlägige“ Vorstrafen dieser Angeklagten erwähnt hat. Dieser Vermerk deutet lediglich darauf hin, dass die Angeklagte wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Metallgesetzes bestraft worden ist. Im Übrigen kann hierzu auf das Gesagte verwiesen werden.
Auch die Strafzumessungsgründe entsprechen nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO, da sie auch hier weder den Unrechtsgehalt der Tat noch die Schuld der Angeklagten erkennen lassen.
Nach alledem musste auch die Revision der Angeklagten F████ Erfolg haben.
| Rotberg | Krauss | Martin | |||
| Busch | Maass |