Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Aufklärung des Verlöbnisses bei schwerer Kuppelei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 842/51
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht das behauptete Verlöbnis der minderjährigen Tochter nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Fehlten etwa Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§1 EheG). Zudem darf der Grundsatz in dubio pro reo nicht auf Rechtsfragen ausgedehnt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein Verlöbnis die Strafbarkeit ausschließt, muss das Gericht die äußeren Voraussetzungen des Verlöbnisses sachgerecht ermitteln; hierzu gehören insbesondere wirtschaftliche Verhältnisse, Wohnsituation und sonstige für die Eheschließung wesentliche Umstände.

2

Die Regel in dubio pro reo gilt nur für die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen; sie darf nicht zur Entscheidung offener Rechtsfragen herangezogen werden.

3

Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines behaupteten Verlöbnisses, obliegt es dem Tatgericht, die Beweisaufnahme entsprechend zu erweitern; unterlassene oder unzureichende Aufklärung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Bei Minderjährigen setzt die Wirksamkeit eines Verlöbnisses die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eine Befreiung von der Ehemündigkeit nach den einschlägigen Vorschriften voraus (vgl. §1 EheG).

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Barbara F ██████ (aus ███████), Kreis █████ ███████ ██████████, geboren am 1893 in ████, Kreis ███ █████, wegen schwerer Kuppelei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. Juni 1951 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die der schweren Kuppelei beschuldigte Angeklagte ist freigesprochen worden. Der auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und auf unrichtige Nichtanwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützten Revision der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt werden.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte geduldet, dass ihre 16-jährige Tochter Emilie, die sich am 5. August 1950 mit dem 18-jährigen Waiter ██████ verlobt hatte, diesen in der Folgezeit in der Wohnung der Angeklagten etwa 10 mal besuchen ließ und mit ihm geschlechtlich verkehrte. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als nicht strafbar erachtet. Es hat ein ernsthaftes Verlöbnis angenommen und „nach einem allgemeinen Strafrechtsgrundsatz“ der der Angeklagten günstigeren Auffassung, wonach Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht unzüchtig sei, den Vorzug gegeben.

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Erstrichter den Begriff des Verlöbnisses verkannt hat. Gegen die Annahme der Ernsthaftigkeit eines Verlöbnisses bestehen auf Grund des dargelegten Sachverhalts, dessen unzureichende Aufklärung die Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, Bedenken. Die Emilie █ war durch Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 25. August 1950 wegen unsittlichen Lebenswandels der vorläufigen Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Darin ist ausgeführt, das arbeitsscheue, triebhafte Mädchen habe sich nächtelang herumgetrieben und sich mit verschiedenen Männern eingelassen; die Angeklagte sei hiergegen nicht eingeschritten. Auf Grund dieses Beschlusses ist gegen sie das Strafverfahren eingeleitet worden. Dessen Inhalt, das jugendliche Alter der beiden Verlobten und die Schwängerung der Emilie █ durch einen anderen Mann waren dem Tatrichter bekannt.

Diese Umstände drängten ihm die Erweiterung der Beweisaufnahme nach der Richtung auf, ob es sich bei dem „Verlöbnis“ der jungen Leute wirklich um einen wohlerwogenen, auf einer geordneten wirtschaftlichen Grundlage sich aufbauenden, nach reiflicher Überlegung gefassten beiderseitigen Entschluss zur Begründung einer dauernden Lebensgemeinschaft handelte oder, wie es hier sehr nahe liegt, nur um ein leichtfertiges, oberflächliches Verhältnis, das im Wesentlichen der geschlechtlichen Befriedigung dienen sollte. Eine sachgemäße Prüfung dieser Frage setzte die Ermittlung der äußeren, für die wirtschaftliche Sicherstellung und sonstige Gestaltung des Ehelebens wesentlichen Umstände wie Verdienst des ████, Wohnungsverhältnisse usw. voraus. Daran fehlt es hier. Insbesondere ist nicht einmal die zur Gültigkeit des Verlöbnisses notwendige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen ████ dargetan, ebensowenig dessen Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit – § 1 EheG –, ohne die an eine Eheschließung in absehbarer Zeit überhaupt nicht gedacht werden konnte. Die bisherigen Feststellungen reichen daher zur Bejahung eines ernstgemeinten Verlöbnisses nicht aus.

Schon deswegen kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, das zudem weitere Rechtsfehler aufweist.

a) Die Meinung der Strafkammer, infolge eines allgemeinen Strafrechtsgrundsatzes habe sie der der Angeklagten günstigeren Anschauung über die Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs unter Verlobten den Vorzug zu geben, ist irrig. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, gilt nur für die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Feststellungen. Auf die Entscheidung von Rechtsfragen kann er nicht ausgedehnt werden. Infolgedessen konnte das Gericht selbst bei berechtigter Annahme eines Verlöbnisses den Tatbestand des § 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht deshalb verneinen, weil eine in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretene, umstrittene Ansicht zu dieser der Angeklagten günstigeren Lösung führt.

Abzulehnen ist ausserdem der Standpunkt des Erstrichters, dass im Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Unzucht zu finden sei. Die Frage könnte nur dahin gestellt werden, ob ein derartiger Geschlechtsverkehr stets als unzüchtig anzusehen ist oder ob er unter besonderen Umständen anders beurteilt werden muss. Sie kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, weil schon nach dem derzeitigen Sachstand erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines Verlöbnisses vorliegen.

KoenigerBuschBaldus
KirchnerScharpenseel
Revision wegen unzureichender Aufklärung des Verlöbnisses bei schwerer Kuppelei — Themis