Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen möglicher Mitschuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 839/52
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; er hatte beim Vorbeifahren einen Fußgänger erfasst, der sich wegen seines unangeleinten Hundes zur Fahrbahn hinwendete. Der BGH bestätigt das Tatverschulden, beanstandet jedoch die Strafzumessung. Insbesondere wurde das Fehlen des Führerscheins als straferschwerend zu Unrecht gewertet und ein mögliches Mitverschulden des Getöteten nicht geprüft. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen des mitgeführten Führerscheins ist für das Maß der Schuld an einer fahrlässigen Tötung unbeachtlich, wenn die Fahrberechtigung grundsätzlich bestanden hat.

2

Kann ein Mitverschulden des Verletzten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist dieses zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Bei erkennbarer Gefahrenlage auf der Fahrbahn hat der Fahrzeugführer Geschwindigkeit und Fahrspur so anzupassen, dass vorhersehbaren Bewegungen anderer Verkehrsteilnehmer ausreichender Raum gelassen wird; ein zu nahes Vorbeifahren kann als fahrlässige Verursachung gewertet werden.

4

Eine Revisionsrüge, die im Wesentlichen die richterliche Beweiswürdigung angreift oder neue tatsächliche Behauptungen aufstellt, ist insoweit unzulässig und unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 22. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████████ ████ ███ ███ ██ ██ in ████ wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter [REDACTED] als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████

Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. August 1952 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Der Angeklagte befuhr am 21. April 1952 gegen 18.50 Uhr mit einem Opel-Personenkraftwagen die an der Unfallstelle gerade verlaufende und freie Sicht bietende Morsbacher Straße in Remscheid. Er hielt eine Geschwindigkeit von 40 – 45 km/st. Die Fahrbahn ist 6 m breit; sie wird auch von Fußgängern benutzt. An ihrem linken Rande, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, befindet sich ein Schienenpaar der Straßenbahn. Als der Angeklagte sich der Unfallstelle näherte, befanden sich auf der rechten Straßenseite verschiedene Fußgänger, die in Gruppen, nebeneinander gingen und einen Teil der Fahrbahn versperrten. Links zwischen den Straßenschienen ging der Schleifer Artur Max █████ mit seinem Hund. Dieser war kurz vor dem Unfall von der rechten auf die linke Seite gewechselt. Alle Fußgänger bewegten sich in Fahrtrichtung des Angeklagten. Der Hund des █████ war nicht angeleint und sprang dauernd herum. Wegen der Fußgänger blieb dem Angeklagten für die Durchfahrt nur eine Fahrbahnbreite von 4 m. Trotzdem fuhr der Angeklagte, die linke Fahrbahnseite benutzend, mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Dabei stieß er mit █████, der zwischen den Geleisen ging und sich im Augenblick der Vorbeifahrt des Angeklagten über die rechte Schiene nach seinem Hund beugte, um diesen festzuhalten, zusammen. ██ erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er █████ Tage später verstarb.

Zum Schuldspruch muss die Revision ohne Erfolg bleiben.

2.) Sie wendet sich zum großen Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und enthält auch tatsächliche Behauptungen, die den Feststellungen des Urteils widersprechen. Das gilt insbesondere von der Behauptung, der Angeklagte sei nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren. Zur Feststellung der genauen Unfallstelle und der Fahrweise des Angeklagten hat sich die Strafkammer im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen ███ und ███ gestützt.

Die Einwendungen der Revision, diese beiden Zeugen hätten den Unfallverlauf wegen Behinderung des Sichtwinkels nicht genau beobachten können, sind in diesem Rechtszug unbeachtlich. Die Tatsache, dass █████ nach dem Unfall zwischen den Schienen lag, war für die Strafkammer kein ausschlaggebendes Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Darstellung der genannten Zeugen. Es handelt sich nur um eine mit der Revision nicht angreifbare zusätzliche Erwägung.

Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er trotz erkennbarer Gefahrenlage mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und in die Gefahrenquelle hineingefahren sei. Er habe dies deshalb nicht tun dürfen, weil der Hund des getöteten Fußgängers unangeleint herumgesprungen sei und ein herannahender Kraftfahrer deshalb mit der Entwicklung der Sachlage habe rechnen müssen. Diese Auffassung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat keineswegs, wie die Revision meint, die Anforderungen an den Kraftfahrer überspannt. Das Urteil vertritt auch nicht die Auffassung, der Kraftfahrer müsse allgemein und ohne erkennbaren Anlass mit Verkehrswidrigkeiten anderer Teilnehmer rechnen. Der Schuldspruch ist zutreffend auf die konkrete Sachlage gestützt. Die Strafkammer hat berechnet, dass dem Angeklagten eine Durchfahrtbreite von 4 m zur Verfügung stand und dass bei einer Fahrzeugbreite von 1,6 m beiderseits bis zu den Fußgängern noch ein Zwischenraum von 1,2 m bestand. Ob allgemein bei dieser Sachlage eine Geschwindigkeit von 40 – 45 km/st überhaupt war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Angeklagte hat, wie sich aus den Feststellungen zwingend ergibt, nicht die Mitte seines Durchfahrtraumes benutzt, sondern ist weiter nach links gefahren, da er sonst den noch zwischen den Schienen befindlichen Fußgänger, auch wenn dieser sich über die Schiene in die Fahrbahn hinüberbeugte, nicht hätte erfassen können. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte angesichts der festgestellten Gefahrenlage auf der Fahrbahn zu weit nach links gefahren und einen zu geringen Zwischenraum zu dem Fußgänger gelassen hat. Denn es war für ihn auch voraussehbar, dass sich der Fußgänger in der Sorge um seinen Hund zumindest geringfügig in die Fahrbahn hineinbewegen würde. In diesem zu nahen Vorbeifahren hat die Strafkammer mit Recht die vom Angeklagten verschuldete Ursache des Unfalls gesehen. Gerade des Hundes wegen hatte der Angeklagte wiederholt Hupenzeichen gegeben. Das reichte aber bei der Gefahrenlage nicht aus. Der Angeklagte musste bei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit in Betracht ziehen, dass das Tier im letzten Augenblick die Gefahr noch erhöhen werde.

3.) Der Strafausspruch kann dagegen nicht aufrechterhalten bleiben. Es ist zunächst bedenklich, dass die Strafkammer straferschwerend bewertet hat, der Angeklagte habe, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, ein Kraftfahrzeug geführt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt; er hatte den Führerschein nur verloren. Dass er gefahren ist, ohne einen Führerschein bei sich zu haben, ist für das Maß seiner Schuld in Bezug auf die Tötung des █████ ohne jede Bedeutung.

Die Strafkammer führt aus, das Verhalten des Verunglückten selbst könne den Angeklagten nicht entlasten, vielmehr habe er alle Voraussetzungen, die für seine Schuld sprechen, erfüllt. Es bleibt unklar, was die Strafkammer mit dieser Erwägung gemeint hat. Ob sie dem Verunglückten eine Mitschuld am Unfall zurechnet, ist nicht ersichtlich. Bei den Erwägungen zur Schuldfrage wird zwar ausgeführt, ███ habe nicht damit rechnen können, dass der Angeklagte die linke Straßenseite befahren werde. Möglicherweise sollte damit das Mitverschulden des Getöteten verneint werden. Dagegen bestehen Bedenken. █████ hatte die Signale des Angeklagten gehört, war also darauf vorbereitet, dass sich ein Kraftfahrzeug hinter ihn näherte. Dass dieses die linke Straßenseite befahren werde, lag angesichts des Fußgängerverkehrs auf der rechten Seite nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Unter diesen Umständen hätte geprüft werden müssen, ob nicht eine Mitschuld des ███ darin zu sehen ist, dass er sich sorglos nach seinem Hund, den er frei hatte herumlaufen lassen (vgl. § 40 StVO), zur Fahrbahn hin wendete und sich unachtsam selbst in Gefahr begab. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich jedenfalls ein Mitverschulden ██ nicht ausschließen. Da es nicht erörtert wird, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 3, 218). Wenn ein Mitverschulden des Getöteten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, muss dies zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

BuschKraussBaldus
RotbergMaags
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