Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 83/89
Datum
07.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Zentrales Problem war, ob die Tötung heimtückisch war, insbesondere ob das Opfer zwischen Überfall und Tötung arglos und wehrlos geblieben ist. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zu Flucht- und Einwirkungsmöglichkeiten des Opfers. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke i.S.d. § 211 StGB setzt die Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung voraus; bei langfristig vorbereiteten Taten können auch vorbereitende Vorkehrungen heimtückischen Charakter begründen.

2

Bei zeitlichem Abstand zwischen Überfall und Tötung ist festzustellen, ob das Opfer weiterhin arglos und in einer Weise wehrlos war, dass es sich keiner sinnvollen Abwehr oder Einwirkung eröffnete.

3

Die bloße Tötungsabsicht des Täters reicht nicht aus, um ohne weitere Feststellungen auf eine derart unumstößliche Entschlossenheit zu schließen, dass jeder Versuch der Einwirkung oder Flucht von vornherein aussichtslos war.

4

Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zu Flucht- und Einwirkungsmöglichkeiten des Opfers, ist die Sachrüge begründet und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 83/89 in der Strafsache gegen Klaus Hans ██, den Fernmeldehauptsekretär, geboren am ██ 1948 in █, wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Führers sowie des Generalbundesanwalts am 7. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht des Landgerichts) zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner von ihm geschiedenen Ehefrau (Annemarie Gal.) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine frühere Ehefrau heimtückisch getötet, begegnet rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hat Frau Annemarie Gal. zwar unter bewusster Ausnutzung ihrer Arglosigkeit und Wehrlosigkeit in seine Gewalt gebracht. Er hat sie aber erst nach einer längeren Fahrt zum Tatort getötet. Dabei ist nicht ausreichend sicher festgestellt, sie sei während des ganzen Zeitraums zwischen Überfall und der eigentlichen Tötungshandlung im Sinne der Rechtsprechung zum Mordmerkmal der Heimtücke wehrlos gewesen. Auch ist anzunehmen, dass sie unmittelbar vor der Tötungshandlung nicht mehr arglos war.

Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische allerdings gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof für Fälle eines wohl durchdachten Lockens in einen Hinterhalt und des raffinierten Stellens einer Falle entschieden (BGHSt 22, 77, 79/80; BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 – 1 StR 73/60). In diesen Fällen hatte jeweils der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers dazu ausgenutzt, dieses in eine Lage zu bringen, in der es sich, von der Tat überrascht, wehrlos einer unentrinnbaren Übermacht gegenüber sah. Unter diesen Umständen hatte die Beschränkung der rechtlichen Würdigung, ob heimtückische Tatbegehung vorlag, auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu einer ungerechtfertigten Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB geführt.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den dort entschiedenen dadurch, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sein Opfer unter bewusster Ausnutzung von dessen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit in seine Gewalt brachte, und dem Zeitpunkt der Tötungshandlung geraume Zeit lag, in der seine geschiedene Frau (wohl) nicht mehr arglos und – möglicherweise auch nicht mehr wehrlos war.

Hätte sie während der Fahrt von ████████████ bis zum eigentlichen Tatort im ███████████ Wald andere Personen auf ihre Notlage aufmerksam machen und damit die Möglichkeit einer Hilfeleistung schaffen können oder hätte sie fliehen können, dann wäre sie nicht im Sinne der Heimtückerechtsprechung wehrlos gewesen; dasselbe würde dann gelten, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, auf den Angeklagten selbst einzuwirken, um ihn – nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht – von der Tötungshandlung abzubringen (vgl. BGHSt 2, 60, 61; BGH GA 1971, 113, 114).

Gegen eine Fluchtmöglichkeit von Frau ███████████ spricht zwar, dass der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen bemühte, ihr bereits beim Einsteigen in seinen Pkw jede solche Möglichkeit zu nehmen, und dass er sie auch während der Fahrt „ständig mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer bedrohte und daran hinderte, aus dem fahrenden Wagen zu springen“ (UA S. 15, 16). Ob diese Feststellung so zu verstehen ist, dass Frau █████████████ damit tatsächlich jede Möglichkeit der Flucht genommen war, oder ob sie sich nur gehindert sah, angesichts des damit verbundenen Verletzungsrisikos eine tatsächlich bestehende Möglichkeit der Flucht oder eines (nicht gänzlich sinnlosen) Fluchtversuchs wahrzunehmen, bleibt nach den bisher getroffenen Feststellungen aber fraglich. Die Fahrt mit dem Pkw führte von ████ über ███████████████████ über den Rhein, von dort in den ██████ Wald, in Richtung auf einen in ihm gelegenen Parkplatz, „an diesem vorbei am Waldrand entlang auf den ███ Weg weiter“ bis zur „Einmündung eines berganführenden Waldweges“, wo der Angeklagte den Wagen schließlich anhielt.

Eine solche Fahrt nimmt die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers je nach der verkehrstechnisch wechselnden Lage in verschiedener Weise in Anspruch und erfordert von ihm eine Vielzahl von Handgriffen, die alle nicht ohne weiteres mit einer Hand vorgenommen werden können; die allgemeine Erfahrung spricht dafür, dass sie, namentlich im Bereich des Waldes, auch zu zeitweiser Verlangsamung des Fahrtablaufs und damit zu Situationen führen können, die es einer Beifahrerin ermöglichen, sich der Gewalt des Angeklagten zu entziehen und sich auch der Bedrohung mit einem Messer ohne Verletzungsrisiko, wenn auch vielleicht nicht ohne Schwierigkeiten, zu entziehen. Das Schwurgericht hat der Klärung dieser Frage nicht diejenige Aufmerksamkeit gewidmet, die es dem Revisionsgericht erlaubte, bedenkenfrei den Ausschluss einer solchen Möglichkeit als vom Tatrichter festgestellt zu erachten.

Offen ist nach den Urteilsfeststellungen auch die Frage, ob Frau Gal. ███████████, nachdem der Angeklagte sie unter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit in seinen Wagen gezerrt hatte, noch die Möglichkeit blieb, auf den Angeklagten mit dem Ziel einzuwirken, ihn von der beabsichtigten Tötung abzubringen, ohne dass ein solcher Versuch der Einwirkung von vornherein gänzlich aussichtslos war. Das Schwurgericht stellt auch fest, dass sie bei Versäumnis ihrer Arbeit ihre Stelle verlieren könne, und dass er diese Bitte schroff abwies (UA S. 16). Von einer Wehrlosigkeit des Opfers im Sinne eines Ausschlusses jedes nicht ganz sinnlosen Versuchs, den Angeklagten von der Tötungshandlung abzubringen, könnte nur dann ausgegangen werden, wenn festgestellt wäre, dass der Angeklagte nicht nur entschlossen war, seine geschiedene Ehefrau zu töten, sondern dass dieser Entschluss nach seiner Festigkeit und unter Berücksichtigung des Charakters des Angeklagten so unumstößlich war, dass jeder Versuch, ihn davon abzubringen, mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt war. Nur dann würde er sie mit dem Überfall „unentrinnbar“ in seine Gewalt gebracht haben und wäre die Feststellung gerechtfertigt – von der das Schwurgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeht –, Frau ████████████ habe schon zu diesem Zeitpunkt „keine Chance des Entrinnens mehr“ gehabt und sie sei (bereits in diesem Augenblick) „verloren“ gewesen (UA S. 25). Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte seine frühere Ehefrau töten wollte (UA S. 12, 13), genügt dazu nicht. Die Feststellung, dass der Angeklagte seine geschiedene Frau aufforderte, mit ihm zu kommen, „da er mit ihr zu reden habe“, und dass er sie während und am Ende der Fahrt mehrfach fragte, warum sie ihn verlassen und mit einem anderen Mann betrogen habe (UA S. 15, 16), könnte gegen einen so unumstößlichen, durch nichts mehr beeinflussbaren Tötungswillen sprechen. Ernstlich auf die Probe gestellt wurde die Festigkeit seines Vorsatzes von Frau ███████████ offenbar nicht; die von ihr geäußerte Bitte, sie gehen zu lassen, damit sie nicht ihre Arbeit versäume und nicht Gefahr laufe, ihre Stelle zu verlieren, kommt in ihrer Motivationskraft nicht einer – denkbaren – flehentlichen Bitte, sie am Leben zu lassen, gleich. So kann der Senat auch nicht ausschließen, dass es Frau ██████████ möglich gewesen wäre, auf die Frage des Angeklagten, warum sie ihn verlassen habe, einzugehen, ihn dadurch hinzuhalten und so der Bedrohung durch das Messer zu entgehen. Er muss also in Rechnung stellen, dass Frau ████████████ die Möglichkeit sinnvoller Einwirkung auf den Angeklagten nicht in einer Weise genommen war, wie es für die Annahme von Wehrlosigkeit vorauszusetzen ist (BGHSt 2, 60, 61; BGH GA 1971, 113, 114).

Zu bemerken ist, dass zwischen Überfall und Tötungshandlung nicht eine Situation des aktuellen Angriffs auf das Leben vorlag, die der in der bei BGH GA 1971, 113 f. abgedruckten Senatsentscheidung zugrunde lag, nach der – bei solcher Sachlage – eine starke Einschränkung der Abwehrbereitschaft und -fähigkeit des Opfers zur Annahme der Wehrlosigkeit genügt. Blieb Frau Gal. ███████████ im Sinne einer Abwendung der Tötungshandlung die Möglichkeit, auf den Angeklagten einzuwirken, und war eine solche Einwirkung nicht – erwiesenermaßen – von vornherein aussichtslos, dann war sie nach den Maßstäben, wie das Schwurgericht annimmt, nicht wehrlos „verloren“. Hatte sie zwar objektiv die Möglichkeit eines entsprechenden sinnvollen Einwirkens, machte sie davon aber nicht den möglichen Gebrauch, etwa weil sie den Angeklagten, der mit ihr reden wollte, nicht für fähig hielt, von einer Tötungshandlung abzulassen, so war sie in solchem Falle im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke wehrlos.

Ein heimtückischer Mord käme in Betracht, wenn Frau Gal. bis vor der Tötungshandlung arglos geblieben wäre und wenn der Angeklagte ihre Arglosigkeit sowie eine nunmehr situationsbedingt gegebene Wehrlosigkeit zur Tötung ausgenutzt hätte. Dazu fehlt es aber an jeglicher Feststellung.

Mit der Frage, ob das Vorgehen des Angeklagten etwa andere Mordmerkmale als das der Heimtücke erfüllt, hatte der Senat sich nicht zu befassen.

RuBZschockeltKutzer
KrauthHarms
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Heimtücke — Themis