Treffer
BGH Urteil

Einstellung des Verfahrens mangels wirksamen Strafantrags bei Beleidigung Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 836/53
Datum
08.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung einer Minderjährigen verurteilt; in der Revision beanstandet er die Verurteilung. Der BGH stellt das Verfahren ein, weil kein wirksamer Strafantrag vorliegt: Der vom Vater gestellte Antrag war unwirksam, die Antragsfrist der sorgeberechtigten Mutter war abgelaufen und ein nachträglicher Antrag des Jugendamts kann das erloschene Antragsrecht nicht wiederbeleben. Entscheidend ist auch, dass ein bloßer Interessenkonflikt des Vertreters dessen Antragsbefugnis nicht ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafantrag (§ 61 StGB) ist Voraussetzung der Verfolgbarkeit antragsabhängiger Straftatbestände und das Vorliegen eines wirksamen Antrags ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.

2

Die Wirksamkeit eines Strafantrags setzt voraus, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Vornahme dieser Rechtshandlung befugt ist; ist das Antragsrecht durch Fristablauf erloschen, kann es durch eine nachträgliche Bestellung eines Pflegers nicht wiederbelebt werden.

3

Eine rechtliche Verhinderung des gesetzlichen Vertreters an der Antragstellung besteht nur, wenn er als Gegner des Vertretenen anzusehen ist (z. B. bei eigener Beteiligung an der Tat); ein bloßer Interessengegensatz oder die bloße Gefahr eigener Strafverfolgung wegen anderer Delikte hebt das Antragsrecht nicht auf.

4

Für die Erstreckung der Verfolgung auf andere Tatbestände kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation im Strafantrag, sondern auf die tatsächliche Würdigung der Tat in der Hauptverhandlung an, sofern der Antragsteller keine ausdrückliche Einschränkung vorgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 8. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rundfunkhändler Reinhard ██ aus ██████, geboren am ██ ███ ██ in KC, wegen tätlicher Beleidigung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████

Leitsatz

StGB § 65 Abs. 2, § 185

Ein bloßer Interessengegensatz zwischen dem strafantragsberechtigten gesetzlichen Vertreter und der von ihm vertretenen verletzten Person zieht den Wegfall des Antragsrechts nicht nach sich. Diese Folge kann auch nicht aus der Gefahr einer Strafverfolgung abgeleitet werden, die für den Antragsberechtigten selbst im Falle der Antragsstellung gegen den Täter entstehen würde.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Juli 1953 wird das gegen ihn wegen Beleidigung anhängige Verfahren eingestellt.

Die hierwegen angefallenen Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung der Ute M████ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend.

Einer Stellungnahme zu der unbegründeten Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

1.) Ohne Erfolg bleibt der Revisionseinwand, das Landgericht habe zu Unrecht die Einwilligung des Mädchens in den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten als rechtlich belanglos angesehen, weil es sich wegen seines geringen Alters von noch nicht 15 Jahren der Bedeutung der Geschlechtsehre und des Wertes ihrer Wahrung nicht bewusst gewesen sei. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die vom Erstrichter vertretene gegenteilige Auffassung trotz fehlender Unbescholtenheit der Ute ████. Dass der Angeklagte deren mangelnde Reife kannte und sich darüber klar war, ihre Ehre durch sein Vorgehen zu verletzen, ist im Urteil ohne Rechtsirrtum angenommen (vgl. dazu RGSt 71, 349).

Von einer eingehenderen Erörterung des Tatbestandes kann abgesehen werden, weil die Verurteilung des Angeklagten mangels eines ordnungsmäßigen Strafantrags nicht aufrechterhalten werden kann.

2.) Dazu bringt die Revision vor, der vom Vater der Ute M██ gestellte Strafantrag sei nicht rechtswirksam. Das zum Pfleger des Kindes bestellte Jugendamt in ███ habe erst einen Monat nach der Verkündung des Urteils, also verspätet, auf Bestrafung angetragen; dessen Antrag könne nicht zur Verurteilung führen. § 61 StGB sei verletzt.

Der Strafantrag ist eine Bedingung der Verfolgbarkeit, somit eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen vom Revisionsgericht von Amts wegen an Hand der Akten geprüft, deren Fehlen von Amts wegen beachtet werden muss (RGSt 67, 53 [55]).

a) Die Verurteilung des Angeklagten ist gestützt auf den von Friedhelm M███, dem Vater der Verletzten Ute ███, am 21. Oktober 1952 gegen den Angeklagten gestellten Strafantrag. Dagegen ist insoweit nichts einzuwenden, als es sich um den Inhalt des Strafantrags handelt.

Die Tatsache, dass darin nur Verführung und Entführung als Straftaten genannt sind, hinderte die Verfolgung wegen Beleidigung nicht. Es kommt nicht darauf an, wie der Antragsteller die Tat rechtlich beurteilt hat, sofern er nicht eine Einschränkung gemacht hat oder besondere Gründe für eine solche sprechen. Entscheidend ist, wie die Tat auf Grund der Hauptverhandlung zu beurteilen ist (RGSt 62, 83 [89]; RG JW 1936, 2555 Nr. 33; HRR 1939 Nr. 1436). Den Ausführungen des Urteils, aus der Erklärung des Friedhelm █████ im Beschwerdeschreiben vom 8. Februar 1952 sei erkennbar, dass der Strafantrag das gesamte Vorgehen des Angeklagten erfassen sollte, ist zuzustimmen.

Bedenken bestehen indes gegen die Ansicht der Strafkammer, der Vater habe rechtswirksam Strafantrag gestellt. Schon den polizeilichen Ermittlungen ist zu entnehmen, dass die Ehe von Friedhelm und Helene █████ aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden und das Sorgerecht für die Kinder durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts Velbert vom 21. August 1948 der Mutter übertragen worden war. Das ergibt sich außerdem aus der in der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung zur Revision enthaltenen Abschrift eines weiteren Beschlusses des Amtsgerichts in Velbert vom 6. August 1953. Durch diesen ist der Beschluss vom 21. August 1948 aufgehoben und die Personensorge für die Kinder dem Stadtjugendamt Velbert als Pfleger übertragen worden.

Die Folge der seinerzeitigen Übertragung des Personensorgerechts auf die Mutter des Kindes, die Mitangeklagte ████, war, dass der Vater das Recht, auf Bestrafung gegen den Angeklagten wegen Beleidigung seiner Tochter Ute anzutragen, verloren hat. Durch das Ehegesetz von 1938 ist die auf dem früheren § 1635 Abs. 2 BGB beruhende Einschränkung des Personensorgerechts der Mutter und damit die Spaltung der Personensorge in Vertretungsbefugnis und tatsächliche Sorge beseitigt. Seitdem umfasst die Übertragung des Sorgerechts auch die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten, also zur Vornahme der zu diesem Bereich gehörenden Rechtshandlungen. Eine solche ist die Stellung des Antrages auf Strafverfolgung wegen Beleidigung. Dazu war nur noch die Mutter des Kindes allein berechtigt (RG DR 1944, 767 Nr. 2; BGH DRiZ 1951, 234 Nr. 61). Der Strafantrag des Vaters entbehrt somit der rechtlichen Wirksamkeit.

b) Nach der Verurteilung des Angeklagten hat das zum Pfleger der Ute █████ bestellte städtische Jugendamt VC die Bestrafung des Angeklagten wegen deren Beleidigung am 6. August 1953 beantragt. Es fragt sich, ob dieser erst nach der Verurteilung des Angeklagten angebrachte Strafantrag rechtswirksam ist.

Keine Bedenken bestehen dagegen, dass er erst im Laufe des Revisionsverfahrens nachgeholt worden ist. Da die Verfahrensvoraussetzungen in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen sind, ist nur notwendig, dass zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein ordnungsmäßiger Strafantrag vorliegt (RGSt 68, 120 [124]).

Anders verhält es sich mit der Frage, ob nicht durch die Versäumung der Antragstellung seitens der sorgeberechtigten Mutter der Ute ██████ die Antragsfrist bereits verstrichen war, als das Jugendamt Velbert die Bestrafung beantragte.

Die dem Mädchen gegenüber begangene fortgesetzte tätliche Beleidigung durch unzüchtige Handlungen hatte im Oktober 1952 ihren Abschluss gefunden. Dessen Mutter Helene M████ hatte damals Kenntnis von den Beziehungen ihrer Tochter zu dem Angeklagten. Für sie lief daher die Antragsfrist bis Mitte Januar 1953, § 61 StGB (RGSt 40, 319). Nach deren Ablauf konnte das Jugendamt █████ einen wirksamen Strafantrag nicht mehr stellen, sofern das Recht des verletzten minderjährigen Mädchens durch die Versäumnis seines gesetzlichen Vertreters bereits erloschen war (RG GoltdA 56, 78; RG DRiZ 1933, 167).

Ob das der Fall war, beurteilt sich danach, ob die Helene ████ als gesetzliche Vertreterin rechtlich verhindert war, Strafantrag zu stellen. Ein solches Hindernis besteht für den gesetzlichen Vertreter, der sich selbst der Beleidigung schuldig gemacht hat (RGSt 73, 113). Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Vertretungsbefugnis da versagt, wo der Vertreter der Gegner des Vertretenen ist. Dieser in § 181 BGB für das bürgerliche Recht ausgesprochene Grundsatz gilt auch für das öffentliche Recht, also auch für die Befugnis zur Strafantragstellung. Er kann aber über den engen Bereich hinaus, wie er durch den Grundgedanken des § 181 BGB umgrenzt ist, nicht ausgedehnt werden. Ein bloßer Interessengegensatz zwischen dem antragsberechtigten Vertreter und dem verletzten Vertretenen zieht den Wegfall des Antragsrechts noch nicht nach sich.

Deshalb kann hier eine rechtliche Verhinderung der Helene M████, gegen den Angeklagten Strafantrag zu stellen, nicht als gegeben erachtet werden. Gegnerin ihres Kindes war sie nicht. Sie hat sich an der vom Angeklagten ihrem Kinde gegenüber verübten Beleidigung strafrechtlich nicht beteiligt. Die Rechtslage ist eine andere als in dem Falle, über den das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung zu befinden hatte. Eine Strafantragsstellung gegen sich selbst kam für die Mutter der Ute M██ nicht in Betracht. Der Umstand, dass sie durch die Duldung des Verhältnisses ihrer Tochter zu dem Angeklagten ihren Pflichten als sorgeberechtigte Mutter zuwidergehandelt hatte und sich deswegen durch eine Strafantragstellung gegen den Angeklagten der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Kuppelei hatte aussetzen können, reicht nicht aus, ihre rechtliche Verhinderung an der Antragstellung gegen den Beleidiger ihrer Tochter zu begründen.

Eine solche Gefahr rechtfertigt nicht die Annahme einer Gegnerschaft zwischen Vertretenem und Vertreter mit der Wirkung, dass dieser von der Vertretung in der Strafantragstellung ausgeschlossen würde. Aus ihr kann nur gefolgert werden, dass sich der gesetzliche Vertreter aus Erwägungen tatsächlicher Art an der Strafantragstellung gehindert sehen kann. In so gelagerten Fällen kann die Durchführung des Strafverfahrens durch Bestellung eines Pflegers gesichert werden (vgl. RGSt 50, 156). Das hätte hier leicht geschehen können, weil der Sachverhalt dem Jugendamt und dem Vormundschaftsgericht spätestens Mitte Oktober 1952 bekannt geworden war. Dagegen kann die Beantwortung der Frage, ob Rechtsgründe der Strafantragstellung des gesetzlichen Vertreters entgegenstehen, nicht von der Möglichkeit seiner Strafverfolgung wegen Missbrauchs des Personensorgerechts abhängig gemacht werden. Die gegenteilige Auffassung würde eine nicht vertretbare Ausweitung des oben angeführten Grundsatzes bedeuten. Sie ist daher abzulehnen und würde zu einer Rechtsunsicherheit führen.

War aber die Helene M████ an der Strafantragstellung rechtlich nicht gehindert, so war ihre Tochter von ihr auch für diese Rechtshandlung gesetzlich so lange vertreten, bis das Sorgerecht von ihr auf den Pfleger übertragen wurde. Damals war jedoch das Antragsrecht wegen Fristablaufs bereits erloschen. Es konnte durch die Bestellung des Pflegers nicht wieder aufleben, weil jeder der einander folgenden gesetzlichen Vertreter die durch gültige Handlungen seines Vorgängers geschaffene Rechtslage gegen sich gelten lassen muss (RGSt 36, 64).

Ein wirksamer Strafantrag liegt demnach nicht vor. Das Verfahren wegen Beleidigung musste daher eingestellt werden.

Damit ist die Frage nicht berührt, ob sich der Angeklagte etwa der rechtlich möglichen (RG HRR 1939 Nr. 1379) Beihilfe oder Anstiftung zu der von der Mitangeklagten Helene ███ begangenen Kuppelei schuldig gemacht hat.

JustizangestellterKoenigerDr. Dotterweich
RotbergBuschMaass
Einstellung des Verfahrens mangels wirksamen Strafantrags bei Beleidigung Minderjähriger — Themis