Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Freiheitsberaubung/Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 83/55
- Datum
- 12.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sind neben den äußeren Tatbestandsmerkmalen auch ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich, insbesondere dazu, ob der Täter die Freiheitsberaubung erkannt und gebilligt hat.
Bei widersprüchlichen oder lückenhaften Sachverhaltsangaben, die die Frage nach Einvernehmlichkeit oder Widerstand berühren, hat das Tatgericht die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gesondert und nachvollziehbar festzustellen.
Fehlende oder nicht aus den Urteilsgründen zu erschließende Feststellungen zur inneren Tatseite können nicht durch pauschale Würdigung ersetzt werden; dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die Feststellungslast für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands (Kenntnis und Billigung der Freiheitsberaubung) obliegt dem Tatrichter; ohne entsprechende Feststellungen ist eine rechtsfehlerfreie Verurteilung nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Fabrikarbeiter Gerhard ██, geboren am █████ in ███, Kreis ██, wegen Freiheitsberaubung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter,
Maaß Bundesrichter,
Wiefels Bundesrichter,
Dr. Wirtzfeld Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Die Revision hat Erfolg.
1. Den äußeren Tatbestand der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.
Die Nötigungshandlung hat der Tatrichter darin gesehen, dass der Angeklagte der Frau ██████ gedroht habe, er werde sie nicht aus dem von ihm verschlossenen Zimmer lassen, bevor sie sich ihm noch einmal hingegeben habe. Hierin konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Androhung eines empfindlichen Übels sehen. Durch diese Drohung ist Frau ███████ nach den Feststellungen der Strafkammer zur Duldung des zweiten Geschlechtsverkehrs veranlasst worden.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Darlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise zugleich den äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Frau ████████ wurde nämlich durch die Weigerung des Beschwerdeführers, die von ihm verschlossene Zimmertür zu öffnen, daran gehindert, ihrem Willen nach den Raum zu verlassen.
2. Zur inneren Tatseite fehlen jedoch in dem Urteil jegliche ausdrücklichen Feststellungen, obwohl gerade der von der Strafkammer als erwiesen angesehene Sachverhalt besonders sorgfältige Untersuchungen in dieser Richtung nahelegte. Die fehlenden Feststellungen können auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.
Das Landgericht ist den Angaben der Frau ██ ███ insoweit nicht gefolgt, als sie angab, schon beim ersten Geschlechtsverkehr an diesem Abend von dem Angeklagten vergewaltigt und danach noch körperlich misshandelt worden zu sein. Die Strafkammer ist deshalb bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass Frau █████████ freiwillig mit ihm den ersten Geschlechtsverkehr ausgeübt und danach noch eine Stunde entkleidet mit ihm im Bett gelegen hat. Unter diesen Umständen hätte es näherer Angaben darüber bedurft, ob der Angeklagte erkannt hat, dass das Verlangen der Frau, die Wohnung zu verlassen, und ihr Sträuben gegen einen weiteren Geschlechtsverkehr ernstlich gemeint war. Diese Frage musste besonders deshalb näher geprüft werden, weil nach den Feststellungen der Angeklagte es „für dummes Geschwätz“ hielt, als ihm Frau ███████ um 4 Uhr sagte, sie wisse nicht, wo sie sei, und sie wolle nach Hause. Danach geht der Tatrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht von der Ernstlichkeit des Verlangens der Frau ██ ██████████ überzeugt gewesen ist.
Auch aus der Tatsache, dass Frau ██████ sich dann anzog und von dem Angeklagten verlangte, er solle sie herauslassen, kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass dem Angeklagten klar zum Bewusstsein kam, dass dieses Verlangen der Frau ████ ernstlich war. Es bleibt die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer geglaubt hat, er könne seinen Gast zum weiteren Bleiben überreden, und vor Durchführung des zweiten Geschlechtsverkehrs der Überzeugung war, dass ihm dies gelungen sei.
Das Landgericht hat zwar weiter dargelegt, dass Frau ███████ mit dem zweiten Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei; hieraus sei zu folgern, dass sie, wenn sie freiwillig hierzu bereit gewesen wäre, einen Geschlechtsverkehr weder im Stehen noch mit angezogenen Kleidern geduldet haben würde. Indessen ist auch diese Erwägung nicht von solchem Gewicht, dass ihr das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite entnehmen konnte.
Nach allem ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass der Beschwerdeführer gewusst und gebilligt hat, dass Frau ██████████████████ ihrem Willen gemäß der örtlichen Bewegungsfreiheit beraubt und hierdurch zur Duldung des Geschlechtsverkehrs veranlasst worden ist.
Aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.
| Koeniger | Glanzmann | Wiefels | |||
| Maaß | Wirtzfeld | Dr. |