Treffer
BGH Urteil

Revision: Verkennung des Gesamtvorsatzes bei fortgesetzten Diebstählen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 83/53
Datum
26.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen angeblich fortgesetzten schweren Diebstahls; das Landgericht hatte 81 Diebstähle über 1,5 Jahre als eine fortgesetzte Tat gewertet. Der BGH hob auf, weil das Landgericht den Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt und Einzelakte zu Unrecht als einheitliche Tat zusammengefasst hatte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und erneuten Feststellung, insbesondere zur Strafzumessung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung setzt von Anfang an einen bestimmten einheitlichen Gesamtplan voraus, dessen stossweise Verwirklichung durch Einzelhandlungen erfolgt; die bloße Absicht, künftig Gelegenheiten zu Straftaten zu nutzen oder eine unbestimmte Mehrfachbegehung genügt nicht.

2

Wenn der Täter zwischen den Einzelhandlungen wiederholt Vorsatzänderungen zeigt (z. B. gelegentliche Vorsätze, das Stehlen einzustellen), fehlt es an einem einheitlichen Gesamtvorsatz.

3

Verkennt das Gericht die maßgebliche Rechtsprechung zum Gesamtvorsatz und subsumiert zahlreiche Einzelstraftaten ohne tragfähige Feststellungen als eine fortgesetzte Tat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Nach Aufhebung wegen Rechtsfehlern sind für die erneute Strafzumessung neue Feststellungen zu Tatfolgen, Identität und Vorstrafen zu treffen, wenn hierfür Anhaltspunkte vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Engelbert Sch. aus █████, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

wegen schweren Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten schweren Diebstahls“ zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und macht geltend, dass die Strafkammer zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte in der Zeit vom 24. März 1950 bis zum 31. Oktober 1951 in der Gegend des vorderen Taunus, in Frankfurt am Main und Umgebung 81 Diebstähle, meist in Gebäuden, Gärten oder Höfen, in die er eingebrochen oder eingestiegen war (§ 243 Nr. 2 StGB). In den Fällen Nr. 8, 12, 47 und 76 ist Einbruchsdiebstahl nicht festgestellt. Hier liegt aber jeweils der Erschwerungsgrund des § 243 Nr. 7 vor, weil der Angeklagte nach den allgemeinen Feststellungen immer zur Nachtzeit gestohlen hat und in den genannten Fällen sich in diebischer Absicht in bewohnte Gebäude oder dazu gehörende umfriedete Gärten, Höfe oder Garagen eingeschlichen hatte. Im Fall Nr. 74 dagegen liegt nach den bisherigen Feststellungen nur einfacher Diebstahl vor, in den Fällen Nr. 14, 20, 40, 49, 50, 61 und 72 versuchter schwerer Diebstahl. Diese Bemerkungen seien vorausgeschickt, weil sie bei der neuen Entscheidung zu beachten sein werden. Bisher hat das Landgericht offenbar alle Fälle nach § 243 Nr. 2 StGB beurteilt. Für die Entscheidung des Revisionsgerichts kommt es hierauf nicht an, weil die sachlich-rechtlichen Bedenken der Staatsanwaltschaft gegen den Schuldausspruch, die der Oberbundesanwalt teilt, durchgreifen.

Das Landgericht begründet seine Ansicht, dass sämtliche Taten des Angeklagten rechtlich eine fortgesetzte Straftat seien, folgendermaßen: Die Einnahmen des Angeklagten aus seinem Geschäftsbetrieb seien immer mehr zurückgegangen. Er sei daher im Frühjahr 1950 auf den Gedanken verfallen, sich durch Diebstähle eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Nachdem die ersten Taten, mittels derer er Lebensmittel für sich und seine Familie beschaffen wollte, gelungen seien, sei er vom Stehlen nicht mehr losgekommen. Er habe mit Gesamtvorsatz gehandelt. Zwar habe er nicht von vornherein vorgehabt, eine so große Anzahl von Diebstählen zu begehen. Als er jedoch bei seinen ersten Fahrten Erfolg gehabt habe, sei in ihm der Entschluss gereift, immer wieder solche Gelegenheiten zu suchen und auszunutzen. Diesen Entschluss habe er immer wieder in die Tat umgesetzt, wenn er sich auch gelegentlich vorgenommen habe, seine Diebesfahrten einzustellen.

Diese Ausführungen sind schon in sich widersprüchlich. Wenn der Angeklagte nicht von vornherein vorgehabt hat, so viele Diebstähle zu begehen, dann hat er eben nicht den auch nach Ansicht der Strafkammer „erforderlichen“ Gesamtvorsatz gehabt. Wenn er sich „gelegentlich“ vorgenommen hat, nicht mehr zu stehlen, dann beruhen neue Taten auf einem neuen Entschluss und nicht mehr auf einem ursprünglich etwa vorhandenen Gesamtvorsatz.

Diese Widersprüche, wie auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts beruhen darauf, dass es den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt hat. Das Reichsgericht hat immer wieder und auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass Gesamtvorsatz nicht gleichbedeutend ist mit dem Entschluss, eine unbestimmte Anzahl von Straftaten einer bestimmten Art zu begehen, oder sich künftig bietende Gelegenheiten zu solchen Straftaten auszunutzen. Auch der Vorsatz, in Zukunft beliebig oft Gelegenheiten zu Diebereien aufzusuchen, genügt nicht (RGSt 66, 236; 72, 211). Der Gesamtvorsatz im Sinne dieser Rechtsprechung umfasst von vornherein einen bestimmten Gesamtplan auf dessen stoßweise Verwirklichung durch Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den fraglichen Straftatbestand erfüllen soll. Dabei braucht der Täter allerdings nicht von Anfang an genaue Vorstellungen über alle Einzelheiten der Ausführung, des Ortes und der Zeit der Einzelhandlungen, auch nicht über die Person und die Zahl der Opfer zu haben. Das Wesentliche des Gesamtvorsatzes ist der einheitliche, vorausschauende, die Einzelakte dergestalt umfassende Tatentschluss, dass diese nur als Ausführungshandlungen einer einzigen Tat erscheinen (RG aaO). Das verkennt das Landgericht, wenn es die zahllosen, sich über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren erstreckenden Diebstähle des Angeklagten als eine einzige Tat auffasst. Der Revision der Staatsanwaltschaft musste daher stattgegeben werden.

Darauf, ob die Strafzumessungsgründe rechtlicher Nachprüfung standhalten würden, kann es demnach nicht mehr ankommen. Das Landgericht wird hierzu völlig neue Feststellungen treffen müssen, nachdem es sich inzwischen herausgestellt hat, dass der Angeklagte unter falschem Namen verurteilt worden ist und er anscheinend wegen schweren Diebstahls vorbestraft ist.

KoenigerKraußBaldus
BuschSchalschaDr.
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