Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 834/53
Datum
11.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht eine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde und tätlicher Beleidigung durch Revision an. Streitpunkt war, ob Alkoholisierung in Verbindung mit einer Basedow-Erkrankung seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen unzureichender Prüfung der Verantwortlichkeit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Alkohol und krankheitsbedingte Beeinträchtigung hervorgerufene Störung der Geistestätigkeit kann die Zurechnungsfähigkeit ganz oder teilweise ausschließen; der Tatrichter hat diese Frage eingehend zu prüfen.

2

Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB setzt nicht sinnlose oder planlose Trunkenheit voraus; auch bei erhaltener Einsichtsfähigkeit kann das Hemmungsvermögen so eingeschränkt sein, dass Zurechnungsunfähigkeit vorliegt.

3

Die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit obliegt dem Tatrichter; äußeres Verhalten des Beschuldigten (z. B. Beantwortung polizeilicher Fragen) entbindet ihn nicht von der eigenen Bewertung medizinischer Erkenntnisse.

4

Eine Wahlfeststellung zwischen strafbarer Volltrunkenheit und der Tat unter vermindeter Zurechnungsfähigkeit ist unzulässig; ergäbe die neue Verhandlung Vollrausch, ist die Prüfung einer Strafbarkeit nach § 330a StGB vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, ███, geboren den Schriftsetzer Otto ██, ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Arndt Bundesrichter Dr. Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen tätlicher Beleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gleichzeitig ist seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden.

Er hat das Urteil mittels Revision unter Erhebung der Sachbeschwerde angefochten. Er ist der Meinung, dass im Hinblick auf seine Erkrankung und seinen Alkoholgenuss vor der Tat nur eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit hätte stattfinden dürfen.

Der äußere Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist einwandfrei bejaht. Das Landgericht hat die vom Angeklagten an die 10-jährige Gisela █████ gerichtete Aufforderung, sie solle „da unten“ – gemeint war der Geschlechtsteil – mit dem Finger zu bohren versuchen, mit Recht als eine versuchte Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen angesehen. Diese können auch in Abwesenheit des Täters begangen werden (RGSt 1, 168; 11, 27).

Die wollüstige Absicht des Angeklagten ist der Feststellung zu entnehmen, dass er selbst eingeräumt hat, geschlechtlich erregt gewesen zu sein. Über seine Kenntnis vom Alter des Mädchens äußert sich das Urteil nicht ausdrücklich. Dieser Mangel ist jedoch im Hinblick auf das nicht unerheblich unter 14 Jahren liegende Alter des Mädchens kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler.

Auch gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes eines Vergehens der tätlichen Beleidigung gegenüber der Mutter des Kindes ist rechtlich nichts einzuwenden. Das dreimalige Streichen über ihre Hüfte enthält eine durch körperliche Berührung zum Ausdruck gebrachte Kundgebung der Missachtung ihrer Ehre (RGSt 67, 173). Strafantrag ist rechtzeitig gestellt.

Bedenken bestehen indes gegen die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Ausführungen dazu enthalten nur die kurze Bemerkung, der Angeklagte leide an einer leichten Basedow-Erkrankung, die in Verbindung mit seinem Alkoholgenuss zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit geführt habe. Deshalb sei seine Willensfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen.

Die nach der Festnahme des Angeklagten entnommene Blutprobe hat einen Blutalkoholgehalt von 1,77 ‰ ergeben. Umgerechnet auf die Tatzeit hat das nach den Feststellungen mindestens 2,03 ‰ ausgemacht. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass die Widerstandsfähigkeit des Angeklagten gegen die Einwirkung berauschender Getränke durch seine Krankheit herabgesetzt war, musste dem Tatrichter Anlass geben, die Frage des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend zu prüfen und zu erörtern. Da hierzu nicht Stellung genommen ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Bei der nunmehr vorzunehmenden Würdigung wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht sinnlose Trunkenheit des Täters voraussetzt. Auch dessen etwaiges planmäßiges Handeln stünde der Annahme von Zurechnungsunfähigkeit nicht schlechthin entgegen. Denn selbst wenn die Einsichtsfähigkeit des Täters in das Unerlaubte seines Tuns gegeben ist, kann das Hemmungsvermögen auf seiner Seite fehlen (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). Es genügt, wenn die krankhafte Störung der Geistestätigkeit durch Alkoholgenuss einen Grad erreicht hat, der die Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, beseitigt.

Die Revision behauptet, die Tatsache, dass der Angeklagte die Fragen der Polizei beantwortet habe, habe die medizinischen Sachverständigen zur Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB veranlasst. Darüber ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Jedenfalls ist es Sache des Tatrichters, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entscheiden, auch wenn er zur Lösung seiner Aufgabe die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nimmt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Handlungen eines Täters, der wegen Beseitigung des Hemmungsvermögens durch Alkoholeinwirkung nicht mehr zurechnungsfähig ist, dem äußeren Anschein nach den Eindruck erwecken können, als seien sie von einem Zurechnungsfähigen vorgenommen. Bei Sittlichkeitsverbrechen, die unter Alkoholeinfluss begangen sind, ist gerade der Prüfung, inwieweit das Hemmungsvermögen ausgeschaltet ist, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Im vorliegenden Falle könnte trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit dem Angeklagten die Freiheit der Willensentscheidung gefehlt haben, wenn er infolge der durch den Alkohol beeinträchtigten Geistestätigkeit nicht mehr imstande gewesen wäre, die von ihm entfaltete Tätigkeit vernünftig zu wollen. Hätten ihn wegen des Rauschzustandes einzelne Vorstellungen so sehr beherrscht, dass ihm eine Lenkung seines Willens durch vernünftige Überlegungen nicht mehr möglich gewesen wäre, so wäre er unter dem Gesichtspunkt der §§ 185, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafrechtlich nicht verantwortlich (RGSt 63, 48; 64, 349; 55, 3).

Würde die neue Verhandlung das Vorhandensein eines Vollrausches ergeben, dann wäre zu erwägen, ob sich der Angeklagte nach § 330a StGB strafbar gemacht hat. In diesem Falle wäre trotz der zwei erwiesenen Rauschtaten nur auf eine Strafe im Rahmen der genannten Vorschrift zu erkennen (RGSt 73, 11).

Sollten Zweifel darüber bleiben, ob der Angeklagte die Handlungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit vorgenommen hat, so wäre zu beachten, dass eine Wahlfeststellung zwischen der strafbaren Volltrunkenheit und der im Rausch verübten mit Strafe bedrohten Handlung nicht zulässig ist (BGHSt 1, 275).

ScharpenseelKotbergMaass
KoenigerArndt
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss — Themis