Treffer
BGH Urteil

Meineid: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Prüfung der Milderung nach §51 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 825/52
Datum
28.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; ihre Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung. Der BGH bestätigt, dass die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit vorliegt, bemängelt aber, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob wegen §51 Abs.2 StGB die Strafe zu mildern ist. Weitergehende Rügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellt ein Gericht eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des §51 Abs.2 StGB, hat es in den Urteilsgründen zu prüfen, ob aus diesem Grund eine Milderung der Strafe geboten ist; unterlässt es diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

2

Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit kann auf dem Gutachten eines amtsärztlichen Sachverständigen beruhen; die Einholung eines weiteren (psychiatrischen) Fachgutachtens ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde des bereits gehörten Sachverständigen vorliegen.

3

§158 StGB ist verwirklicht, wenn dem Geschädigten infolge einer beeideten falschen Aussage vor deren Berichtigung ein Nachteil entstanden ist; eine spätere Erstattung von Prozesskosten beseitigt nicht den zuvor eingetretenen Nachteil.

4

Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Amtsermittlung scheitert, wenn die Urteilsgründe und der Hauptverhandlungsstoff erkennen lassen, dass die Umstände keine weitere Sachverständigenanhörung geboten hätten und die Zurechnungsfähigkeit eingehend erörtert wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 30. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geb. ██ aus ███, die Hausfrau ████ ██, dort geboren am ███ ██, wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 30. September 1952 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Der äußere und der innere Tatbestand des Meineids ist ersichtlich ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, sondern macht zunächst geltend, die Angeklagte sei als voll zurechnungsunfähig zu bewerten. Das Landgericht hätte einen Psychiater zuziehen müssen. Gegebenenfalls hätte die Angeklagte zunächst in eine Nervenheilanstalt zur Beobachtung eingewiesen werden müssen. Das sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil sie bereits im Jahre 1943 wegen ihres Geisteszustandes in einer Nervenklinik behandelt und als ungeheilt entlassen worden sei. Der als Sachverständiger gehörte Amtsarzt Dr. Sporer sei „nicht unbedingt kompetent“ für die Frage, ob eine Funktionsstörung im Sinne des ersten oder zweiten Absatzes des § 51 StGB vorliege.

Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte nicht schlechthin zurechnungsunfähig, sondern nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB ist. Die gesamten Tatumstände, die in den Urteilsgründen mitgeteilt werden, geben keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Eine Verletzung sachlichen Rechts liegt demnach insoweit nicht vor. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung will die Revision, da sie ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, offensichtlich nicht geltend machen, obwohl eine solche ohne jene Einschränkung ihrem Vorbringen entnommen werden könnte. Im Übrigen würde eine Verfahrensrüge dieses Inhalts daran scheitern, dass nach den Urteilsausführungen die gesamten Umstände nicht dazu drängten, einen weiteren (psychiatrischen) Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zu hören. Diese Frage ist in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden. Die Art der geistigen Erkrankung ist festgestellt worden. Es handelt sich um erhebliche Intelligenzbeschränkungen und epileptische Wesensveränderungen. Schon in der psychiatrischen und Nervenklinik der Ludwigsuniversität in Gießen, in der die Angeklagte im Jahre 1943 drei Monate lang behandelt wurde, hielt man es für wahrscheinlich, dass eine genuine Epilepsie vorliege. Es liegt nichts dafür vor, dass man dort die Angeklagte deshalb für zurechnungsunfähig angesehen hätte. Irgendwelche Tatsachen, die die Sachkunde des Gutachters Dr. Sporer zweifelhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Ein Amtsarzt hat von Berufs wegen häufig Fragen der Zurechnungsfähigkeit zu beurteilen. Sie schlagen in sein Fach. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung übrigens selbst die Ansicht vertreten, dass die Angeklagte beschränkt zurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB sei.

2. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vorschrift des § 158 StGB anzuwenden, weil infolge der beeideten falschen Aussage der Angeklagten der Beklagte im Unterhaltsprozess sich veranlasst sah, sich nunmehr des Beistandes eines Rechtsanwaltes zu bedienen und hierfür besondere Kosten aufzuwenden, und weil es zu einer neuen Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen kam, die er zur Widerlegung der falschen Aussage der Angeklagten benannt hatte.

Damit war für den Beklagten ein Nachteil im Sinne des § 158 StGB entstanden, bevor die Angeklagte ihre Aussage berichtigt hatte. Der Umstand, dass infolge der Zurücknahme der Unterhaltsklage durch das Jugendamt nach der Berichtung seitens der Angeklagten dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung seiner Prozesskosten gegen den Kläger erwuchs, machte die Tatsache nicht ungeschehen, dass ihm zunächst durch den Meineid ein Nachteil entstanden war. Der Revisionsangriff geht somit fehl.

3. Dagegen lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen, dass das Landgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB beachtet hat. Zwar stellt diese Vorschrift es in das Ermessen des Gerichts, ob die Strafe im Hinblick auf die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern ist. Das Gericht ist zu einer derartigen Strafmilderung also nicht gezwungen. Es hat aber zu prüfen, ob wegen der Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit diese Strafmilderung geboten ist. Das Landgericht hat der Angeklagten nach § 154 Abs. 2 StGB mildernde Umstände zugebilligt, aber nicht wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, sondern aus anderen Gründen. Selbst wenn das Landgericht jedoch mildernde Umstände nur im Hinblick auf die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hätte, hätte es gleichwohl die Strafe noch gemäß § 51 Abs. 2 StGB mildern können. Da die Urteilsgründe diese Frage mit keinem Wort berühren, lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht diese zweite Möglichkeit der Strafmilderung übersehen hat. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.

JustizangestellterKoenigerMaaß
BuschRotbergScharpenseel
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