Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub und Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 82/51
- Datum
- 04.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Mängel der Ladung kann der Angeklagte nach § 217 Abs. 3 StPO wirksam verzichten, wenn er sich in Kenntnis der Umstände rügelos auf die Hauptverhandlung einlässt.
Erklärungen eines minderjährigen Angeklagten sind im Strafverfahren grundsätzlich auch ohne Beitritt des gesetzlichen Vertreters wirksam; der zivilrechtliche Begriff der Prozessfähigkeit ist hierfür nicht maßgeblich.
Verfahrenshandlungen sind grundsätzlich nach dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen; spätere Rechtsänderungen begründen keine rückwirkende Hinweispflicht.
Beihilfe liegt auch dann vor, wenn die Unterstützungshandlung den Tatentschluss eines bereits zur Tat entschlossenen Haupttäters bestärkt oder ihm innere Sicherheit gibt.
Die Entgegennahme von Beutegegenständen als Vorteil kann eine selbständige Hehlerei begründen, wenn sie als neue Handlung nicht in Tateinheit mit der zuvor geleisteten Beihilfe aufgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verkäuferin Josefine ████, ████████████, geboren am 1930 in [REDACTED], (Sachbezeichnung: gegen DC u. a.) wegen Beihilfe zum Raube und Hehlerei,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberregierungsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum einfachen Raube und wegen Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zunächst beanstandet,
1.) dass die Angeklagte infolge eines Kanzleiversehens vor das Schöffengericht, statt vor die Strafkammer, geladen worden ist. Darin erblickt die Revision einen erheblichen Verfahrensmangel, weil die minderjährige Angeklagte ihre Verteidigung anders eingerichtet hätte, wenn sie nicht vor das Schöffengericht, sondern vor die Strafkammer geladen worden wäre; sie sei nämlich dahin aufgeklärt worden, dass bei einem Schöffengericht keine besonders hohe Strafe zu erwarten sei und zudem das Urteil noch immer mit der Berufung angefochten werden könne.
Die Unrichtigkeit der Ladung kann indessen das Urteil nicht gefährden.
Aus der ihr zugestellten Anklageschrift hatte die Angeklagte ersehen, dass die Staatsanwaltschaft die Verhandlung der Sache vor der Strafkammer beantragte. Wenn sie nunmehr eine Ladung vor das Schöffengericht erhielt und, wie die Revision vorträgt, ihre Verteidigung nach der Art des erkennenden Gerichts einzurichten gedachte, so hatte sie angesichts der Unstimmigkeit zwischen Anklage und Ladung allen Anlass, sich zu vergewissern, vor welches Gericht sie nun wirklich gestellt würde. Das hätte sie spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung tun müssen. Wenn sie sich, obschon nach dem Vorbringen der Revision über den Unterschied unterrichtet, ausweislich des Sitzungsprotokolls gleichwohl ohne Widerspruch auf die Verhandlung vor der Strafkammer einließ, so gab sie damit eindeutig zu verstehen, dass sie aus der nunmehr offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Ladung keine Einwendungen herleiten wollte, weil sie sich durch das Versehen bei der Ladung in ihrer Verteidigung nicht behindert fühlte.
Dass ein Verzicht auf Mängel der Ladung zulässig und rechtswirksam ist, ergibt sich aus § 217 Abs. 3 StPO und ist in der Rechtsprechung seit jeher allgemein anerkannt gewesen (RGSt 5, 629; RGSt 48, 386; RG JW 1921, 1525 Nr. 2).
Die Minderjährigkeit der Angeklagten ist für die Wirksamkeit ihres Verzichts ohne Belang. Der gesetzliche Vertreter ist nicht der Stellvertreter des Angeklagten im Strafverfahren (RG GA 60, 78), und der zivilrechtliche Begriff der Prozessfähigkeit hat für den Strafprozess keine Bedeutung. Erklärungen eines minderjährigen Angeklagten sind daher im Strafverfahren auch ohne den Beitritt des gesetzlichen Vertreters wirksam (RGSt 7, 357).
Dass der gesetzliche Vertreter der Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht geladen worden ist, enthält keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 149 StPO. Diese Bestimmung schreibt seine Ladung nur für den Fall vor, dass der gesetzliche Vertreter als Beistand zugelassen worden ist. Das setzt einen entsprechenden Antrag voraus (RGSt 41, 348), der hier nicht gestellt worden ist. Dem gesetzlichen Vertreter als solchem steht ein Anspruch auf Ladung nicht zu (RG JW 1925, 371 Nr. 13).
Die Revision rügt als Verfahrensmangel weiterhin
2.) Verletzung der §§ 201, 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO, weil die der Beihilfe zum schweren Raube beschuldigte Angeklagte auf ihr Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden sei. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch.
Zwar schreibt § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO in der seit dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) einen solchen Hinweis als Bestandteil der vom Vorsitzenden bei der Mitteilung der Anklageschrift zu erlassenden Aufforderungen und Hinweise ausdrücklich vor. Indessen ist der Angeklagten die Anklageschrift bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich am 11. August 1950, zugestellt worden, und zu diesem Zeitpunkt bestand nach dem in der britischen Zone geltenden Verfahrensrecht keine solche Hinweispflicht. Der Vorsitzende der Strafkammer hat also, als er im August 1950 bei der Mitteilung der Anklage einen Hinweis darauf, dass die Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne, unterließ, das damals für ihn geltende Prozessrecht nicht verletzt. Darauf allein aber kommt es an. Denn entsprechend einem allgemeinen Grundsatz sind Verfahrensvorgänge nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit ihrer Verwirklichung galt. Die Ordnungsmäßigkeit des vom Vorsitzenden bei der Mitteilung der Anklage beobachteten Verfahrens wird deshalb nicht dadurch berührt, dass vom 1. Oktober 1950 ab anders zu verfahren gewesen wäre.
Der Vorsitzende war auch nicht verpflichtet, die Angeklagte noch nachträglich auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Denn selbst nach dem jetzt geltenden Recht ist die Hinweispflicht aus Gründen der Prozessökonomie an die Mitteilung der Anklageschrift gebunden, und diese war, wie bereits dargelegt, ohne Verfahrensfehler bewirkt (vgl. BGH 2 StR 80/50 vom 5. Januar 1951).
Aus denselben Gründen stellt es keinen Prozessverstoß dar, dass der Angeklagten ein Eröffnungsbeschluss nicht zugegangen ist. Denn die bis zum 1. Oktober 1950 in der britischen Zone geltende Verfahrensordnung sah Eröffnungsbeschlüsse überhaupt nicht vor (vgl. Art. 8 Nr. 114 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950).
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
3.) Die Angeklagte war ebenso wie die Haupttäter DC und MC im Köln-Düsseldorfer Warenhaus der IC AG angestellt. An einem Samstagnachmittag (22. April 1950) übergab IC der Angeklagten seine Straßenbahn-Dauerkarte und bat sie, diese nachher auf der Heimfahrt zu benutzen und zu knipsen; er wolle sich nämlich nach Geschäftsschluss zusammen mit MC im Geschäftshause einschließen lassen. Die Angeklagte nahm daraufhin zutreffend an, dass IC und MC in der Nacht dann dort stehlen wollten, und glaubte, die beiden würden den widerstrebenden Nachtwächter fesseln. Da sie damit rechnete, dass IC ihr etwas von dem Diebesgut mitgeben würde dafür, dass sie ihm durch Benutzung seiner Straßenbahnkarte die Möglichkeit eines Abwesenheitsbeweises verschaffte, erklärte sie sich bereit, seiner Bitte nachzukommen, und tat das auch. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat die Angeklagte durch ihre Bereitwilligkeitserklärung und die Annahme der Straßenbahnkarte den DC in seiner Bereitschaft, die sie nicht als ihre eigene wollte, bestärkt und ihm innere Sicherheit vor der Gefahr einer nachträglichen Entdeckung gegeben. Nachdem der geplante Raub in der Nacht zum Sonntag ausgeführt worden war, gab die Angeklagte dem IC seine entwertete Straßenbahnkarte am Montagnachmittag zurück. Als Entgelt dafür, dass sie die Karte abredegemäß am Samstag auf der Heimfahrt nach Geschäftsschluss hatte knipsen lassen, gab DC ihr von seiner Beute zwei Paar Strumpfhosen und ein Paar Handschuhe, deren Herkunft sie für sich behielt.
Die Meinung der Revision, dass dieses festgestellte Verhalten der Angeklagten als eine einheitliche Straftat, und zwar als eine vor Begehung der Tat zugesagte und des Vorteils wegen vorgenommene Begünstigung (§§ 257, 258 StGB) gewürdigt werden müsse, trifft nicht zu. Vielmehr lässt die von der Strafkammer vorgenommene Beurteilung einen zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte dadurch, dass sie die Straßenbahnkarte entgegennahm und sich bereit erklärte, sie entwerten zu lassen, den Täterwillen des DC bestärkt. Dass sie sich dessen nach Überzeugung der Strafkammer auch bewusst war, lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres erkennen.
Die Auffassung der Revision, dass der Täterwille eines bereits zur Tat Entschlossenen nicht mehr bestärkt werden könne, ist unzutreffend (RGSt 71, 178; RG HRR 1939 Nr. 1275). Da die Angeklagte wusste, dass DC und sein Genosse einen Raub vorhatten und was mit der Entwertung der Straßenbahnkarte bezweckt wurde, hat sie sich allein schon damit, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, der Beihilfe zum einfachen Raube (§§ 249, 49 StGB) schuldig gemacht. Eine Begünstigung lag in diesem Verhalten schon deshalb nicht, weil der Raub noch nicht begangen war (RGSt 73, 333).
Dass die Urteilsgründe auch auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bezug nehmen, ist ein offensichtliches, unschädliches Schreibversehen; in den voraufgehenden Ausführungen wird nämlich gerade dargelegt, dass der den Haupttätern zur Last fallende Erschwerungsgrund der Bewaffnung der Angeklagten nicht zugerechnet werden könne.
Nun lässt allerdings die Strafkammer ungewürdigt, dass die Angeklagte dem Haupttäter DC auch nach der Tat dadurch Beistand geleistet hat, dass sie ihm das beschaffte Beweismittel der entwerteten Straßenbahnfahrkarte aushändigte. Diese Aushändigung des Beweismittels nach der Tat hatte sie, wie die Feststellungen ergeben, bereits vor Begehung der Tat zugesagt. Sie hat damit den Tatbestand des § 257 Abs. 3 StGB gesetzt, der einen aus dem allgemeinen Tatbestand der Begünstigung ausgeschiedenen Sondertatbestand der Beihilfe darstellt (RGSt 57, 347; 92; OGHSt 2, 280). Da aus diesem Grunde Idealkonkurrenz von § 257 Abs. 3 StGB mit Beihilfe ausgeschlossen ist, war die Angeklagte auch unter Einbeziehung des nach der Tat geleisteten Beistandes lediglich wegen einer Beihilfehandlung zu verurteilen (RGSt 76, 192; Olshausen § 257 Anm. 46-2).
Allerdings hat die Angeklagte auch diesen Beistand nach der Tat ihres Vorteils wegen geleistet, weil sie nämlich hoffte, dass DC ihr aus der Diebesbeute etwas mitgeben würde, und damit zugleich den Tatbestand der sogenannten Personenhehlerei nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Dass die Strafkammer den § 258 StGB unangewendet gelassen hat, ist die Angeklagte indessen nicht beschwert. Denn der Rechtsgedanke des § 257 Abs. 3 StGB greift auch gegenüber § 258 StGB durch, weil § 258 ein Spezialgesetz nur gegenüber der allgemeinen Begünstigung, nicht aber auch im Verhältnis zu § 257 Abs. 3 darstellt (RGSt 57, 347; OGHSt 2, 281; Wiethammer Bes. Teil S. 293).
Mit der Rückgabe der entwerteten Straßenbahnkarte war die Beistandsleistung der Angeklagten abgeschlossen. Denn auch für den Tatbestand des § 258 StGB ist es unerheblich, ob die Angeklagte den erhofften Vorteil, der das Motiv ihres Handelns war, wirklich erlangte oder nicht.
Die tatsächliche Entgegennahme dieses Vorteils wird von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als eine neue selbständige Handlung beurteilt, die den äußeren und den inneren Tatbestand des § 259 StGB erfüllt. Die Frage, ob im Einzelfall Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hat im Wesentlichen der Tatrichter zu entscheiden. Im vorliegenden Falle ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Sachhehlerei und der zum Raube geleisteten Beihilfe nicht zu beanstanden, weil die Willensbetätigungen, durch welche die Tatumstände der beiden Straftaten erfüllt werden, in keinem Punkte dergestalt zusammenfallen, dass wenigstens ein Teil des Verhaltens zur Herstellung des gesetzlichen Tatbestandes sowohl der Beihilfe als auch der Sachhehlerei mitgewirkt hätte (RGSt 32, 139; 54, 289; 66, 362). Von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen der geleisteten Beihilfe, selbst soweit sie zugleich die Tatbestände der §§ 257, 258 StGB erfüllt, und der Hehlerei nach § 259 StGB ist ausgeschlossen (RG DRZ 1931 Repr. Nr. 277). Die Angeklagte konnte daher nicht nur wegen Beihilfe zum Raube, sondern außerdem wegen einer selbständigen Sachhehlerei verurteilt werden.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Ihre Revision war somit unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
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