Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Vorsatz bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 824/52
- Datum
- 18.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB ist Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz setzt die Feststellung voraus, dass der Täter die Möglichkeit unredlicher Herkunft billigend in Kauf genommen hat.
Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB kann durch äußere Umstände (z. B. wiederholte, heimliche Übergabe, abgegrenzte Preis- und Wiegevorgänge) getragen werden und begründet eine Vermutung für das Wissen des Erwerbers.
Eigenes Verhalten des Erwerbers beim Ankauf ist für die Anwendung der Beweisregel nach ständiger Rechtsprechung nicht verwertbar; das Gericht darf die Beweisregel nicht mit untauglichen Erwägungen ersetzen.
Fehlt eine sichere Feststellung der inneren Tatseite, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung des Vorsatzes und der Annahme einer fortgesetzten Handlung, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert ██, geboren am ████ in ██ ██ ███, wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Baldua als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes des § 259 StGB bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat innerhalb der Zeit von November 1951 bis Anfang 1952 in elf Einzelhandlungen etwa 400 g für insgesamt 50 bis 60 Kupferspulen im Gewicht von je 50 bis 60 DM von dem Bundesbahnangestellten ██ käuflich an sich gebracht. Dieser hatte die Spulen zuvor in der Signalwerkstätte seiner Arbeitgeberin gestohlen.
Die Ausführungen zur inneren Tatseite lassen nicht klar erkennen, ob nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte zur Tatzeit jeweils die unredliche Herkunft des Materials gekannt oder sie nur als möglich sich vorgestellt hat. Im Urteil ist nur festgestellt, der Angeklagte habe den Verdacht unredlicher Herkunft gehegt und habe es trotzdem erworben. Darin liegt nicht die Feststellung eines bestimmten Vorsatzes. Das Landgericht will offenbar bedingten Vorsatz annehmen. Dieser erfordert aber die Klarstellung, dass der Täter die vorgestellte Möglichkeit unredlicher Herkunft billigend in Kauf genommen hat, als er sich zum Erwerb entschloss. Der Schuldspruch des Landgerichts mag im Ergebnis richtig sein. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, ihn zu bestätigen, weil diese Billigung in den Gründen nicht festgestellt ist, auch aus deren Zusammenhang nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann. Der Senat vermag die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen, dass der Angeklagte nur grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Schuldform kennt § 259 StGB nicht.
Es hätte nahegelegen zu prüfen, ob über die Beweisregel des § 259, die eine gesetzliche Vermutung für das Wissen des Täters um den strafbaren Vorerwerb begründet, bestimmter Vorsatz angenommen werden kann. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit bewusst war und gegebenenfalls warum es in dieser Richtung den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt hat. Als äußerer Umstand im Sinne der Beweisregel war verwertbar die vom Landgericht festgestellte über mehrere Wochen verteilte allmähliche Hergabe des Materials und die Heimlichkeit, mit der der Dieb jeweils die Spulen absetzte. Er übergab sie dem Angeklagten stets in einer verschlossenen Aktentasche, beteiligte sich nicht am Abwiegen des Materials und an der Preisbestimmung, begnügte sich vielmehr mit der Entgegennahme des vom Angeklagten angebotenen Geldes. Ob diese äußeren Umstände dem Landgericht zu der Überzeugung ausreichten, der Angeklagte habe hiernach zur Zeit der Tat annehmen müssen, dass die angebotenen Geräte mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, vermag der Senat den knappen Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Bedenken ergeben sich daraus, dass das Landgericht im Anschluss an die Feststellung dieser äußeren Umstände noch das nach ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 55, 204) für die Beweisregel nicht verwertbare eigene Verhalten des Angeklagten beim Ankauf in den Gründen hervorhebt. Danach ist es möglich, dass das Landgericht die – in den Urteilsgründen gar nicht angeführte Beweisregel zur Bildung seiner Überzeugung nicht angewandt oder den Sinn dieser Beweisregel verkannt hat.
Wegen dieser Unklarheiten in den Darlegungen zur Schuldfrage muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der inneren Tatseite zurückverwiesen werden. Dabei wird das Landgericht auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung näher zu begründen haben.
Im Übrigen zeigt das Urteil keine Rechtsfehler.
| Rotberg | Krauss | Baldua | |||
| Koeniger | Busch |