Revision wegen Beihilfe zur Eigenabtreibung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 820/53
- Datum
- 06.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt neben einer objektiv fördernden Tatbestandsverwirklichung auch Vorsatz hinsichtlich der fördernden Wirkung voraus; der Teilnehmer muss sich der fördernden Wirkung bewusst gewesen sein und sie gewollt oder billigend in Kauf genommen haben.
Ratschläge, die überwiegend zur Vorsicht mahnen oder vor Risiken warnen, begründen nicht ohne weiteres die äußere Sachverhaltsseite der Beihilfe zur Abtreibung; der Gesamtinhalt der Äußerungen ist zu würdigen.
Die Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen erfordert festgestellte Rechtspflichten des Beschuldigten zur Verhinderung der Tat sowie eine Verletzung dieser Pflichten mit Kausalität für den Erfolg.
§ 218 Abs. 1 StGB gilt nur für die Schwangere selbst; an der Teilnahme nicht schwangere Dritte sind nach § 218 Abs. 3 StGB zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 31. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baustudenten Heinz H. ██████ aus ██, dort geboren ████ ███ ███, wegen Beihilfe zur Eigenabtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 31. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur „Eigenabtreibung“ zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht findet eine Beihilfe zu der Abtreibung, die Eleonore ████ an sich vornehmen ließ und die zu ihrem Tode führte, darin, dass der Angeklagte in den Briefen vom 10. und 12. Dezember 1952 ihr die Beobachtung gewisser Vorsichtsmaßregeln angeraten hatte, sofern sie die von ihr beabsichtigte Abtreibung durchführen lasse. Dadurch habe er der ████ praktisch und moralisch bei ihrem Abtreibungsvorhaben „Stütze“ geleistet. Schon diese Annahme, der äußere Tatbestand der Beihilfe zur Abtreibung sei durch die brieflichen Äußerungen erfüllt, begegnet rechtlichen Bedenken.
Eleonore █████ war nach den tatrichterlichen Feststellungen zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht fest entschlossen. Sie hatte den Vorschlag des Angeklagten, zu heiraten, wenn sie ein Kind bekäme, von vornherein zurückgewiesen und sich zu der Mitangeklagten ████████ dahin geäußert, sie würde sich eher das Leben nehmen, als das Kind zur Welt bringen. Ihr Wille zur Abtreibung stand demnach unerschütterlich fest und bedurfte keiner Stärkung durch den Angeklagten. Dessen briefliche Ratschläge erschöpften sich in Warnungen und in der Empfehlung von Vorsichtsmaßregeln, die darauf abzielten, die mit einer Abtreibung verbundenen Gefahren nach Möglichkeit von der ███ fernzuhalten. Sie sollte sich, wenn sie schon die Abtreibung vornehmen lassen wollte, der Abtreiberin nur anvertrauen, falls sie „beim Ansehen“ ihr vertrauen könne, und sie sollte für einen Arzt sorgen oder durch die Mitangeklagte Friede ███████ sorgen lassen. Zum Arzt sollte sie im Auto fahren. Er werde das bezahlen.
Welche Aufgabe der Arzt nach der Vorstellung des Angeklagten erfüllen sollte, ist dem im Urteil mitgeteilten Briefinhalt nicht zu entnehmen. Das Urteil selbst äußert sich hierzu nicht. Der Sinn dieses Ratschlages ist deshalb nicht hinreichend deutlich erkennbar. Sollte er dahin gegangen sein, die ████ möge sich schon vor Durchführung der Abtreibung nach einem Arzt umsehen, der ihr Beistand leisten könnte, wenn ein solcher sich nach dem Abtreibungseingriff nötig machen würde, so würde er jedenfalls das Abtreibungsvorhaben selbst nicht gefördert haben.
Das Landgericht meint, die das Abtreibungsvorhaben moralisch unterstützende Wirkung der Ratschläge werde nicht dadurch aufgehoben, dass es an anderen Briefstellen heiße: „Tue es lieber nicht!“ Zwei solche Briefstellen sind im Urteil wiedergegeben, und zwar aus den Schreiben vom 10. und vom 14. Dezember 1952. Was die sonstigen Briefe hierüber enthalten, ist nicht ersichtlich. Wenn der Gesamtinhalt der Briefe, in denen der Angeklagte die Frage der Abtreibung berührt, ergeben sollte, dass das Schwergewicht seiner Äußerungen darauf lag, von der Abtreibung abzuraten, und dass er nur für den Fall der Ergebnislosigkeit dieses Bemühens zur Vorsicht riet, so würde schon der äußere Tatbestand der Beihilfe zur Abtreibung verneint werden müssen. Ob das Landgericht in dieser Richtung den Inhalt sämtlicher Briefe gewürdigt hat, ist dem Urteil mit Sicherheit nicht zu entnehmen.
Auch wenn der Angeklagte durch seine Ratschläge, vorsichtig zu sein und für die Herbeiziehung eines Arztes Vorsorge zu treffen, wie das Landgericht annimmt, das Abtreibungsvorhaben der Eleonore ████ gefördert haben sollte, so würde er doch nur dann als Gehilfe verantwortlich gemacht werden können, falls er sich dieser fördernden Wirkung bewusst gewesen wäre und sie gewollt oder doch billigend in Kauf genommen hätte. Dahingehende Feststellungen enthält, wie die Revision zutreffend geltend macht, das Urteil nicht. Sie wären aber notwendig gewesen, weil auch bei dem vom Landgericht für erwiesen erachteten äußeren Sachverhalt nicht ohne weiteres angenommen werden könnte, dass der Angeklagte das Bewusstsein und den Willen gehabt habe, das Abtreibungsvorhaben der ███████ zu unterstützen. Dagegen spricht der Umstand, dass der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, als er erkannt gehabt habe, dass er die ██████ von ihrem Abtreibungsvorhaben nicht abbringen könne, habe er ihr geraten, diese Handlungen vorsichtig vorzunehmen, damit sie persönlich keinen Schaden an der Gesundheit nehme.
Das Urteil bemerkt hierzu, diese Einlassung sei durch die Briefe widerlegt, die der Angeklagte an die █████ in dieser Sache geschrieben hat. Die wiedergegebenen Briefstellen bestätigen indessen geradezu die Einlassung des Angeklagten.
Nach allem tragen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen täterischer Beihilfe zur Abtreibung nicht. Sie ergeben auch nicht, dass der Angeklagte zu der Abtreibung dadurch Hilfe geleistet hat, dass er deren Begehung entgegen einer ihm obliegenden Rechtspflicht nicht verhinderte. Dies nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls es wiederum zu einem Schuldspruch kommt, zu beachten haben, dass die Vorschrift des § 218 Abs. 1 StGB nur auf die Schwangere Anwendung findet, auf alle übrigen Teilnehmer an der Abtreibung aber die Vorschrift des § 218 Abs. 3 StGB.
Rotberg Koeniger Busch Maaß Martin