Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: keine Beschwer durch fehlerhafte tateinheitliche Normenanwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 81/99
Datum
26.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg ein. Das BGH hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Zwar wendete die Strafkammer §§ 308 Abs.1 StGB a.F. und 265 Abs.1 StGB n.F. tateinheitlich an; dies führte jedoch nicht zu einer für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfolge. Der Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine rechtsfehlerhafte Anwendung mehrerer Strafvorschriften (tateinheitliche Bewertung) begründet nur dann eine revisionsrechtliche Beschwer, wenn der Angeklagte hierdurch in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt wird.

3

Ein festgestellter Verfahrens- oder Rechtsfehler ist revisionsrelevant nur, soweit er zu einer nachteiligen Änderung der Rechtsfolge für den Angeklagten führt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. Oktober 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dadurch, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft (ständige Rspr.; vgl. BGHSt 20, 22, 30) tateinheitlich § 308 Abs. 1 StGB a.F. und § 265 Abs. 1 StGB n.F. angewendet hat, ist der Angeklagte hier nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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