Revision verworfen: keine Beschwer durch fehlerhafte tateinheitliche Normenanwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 81/99
- Datum
- 26.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine rechtsfehlerhafte Anwendung mehrerer Strafvorschriften (tateinheitliche Bewertung) begründet nur dann eine revisionsrechtliche Beschwer, wenn der Angeklagte hierdurch in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt wird.
Ein festgestellter Verfahrens- oder Rechtsfehler ist revisionsrelevant nur, soweit er zu einer nachteiligen Änderung der Rechtsfolge für den Angeklagten führt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 19. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dadurch, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft (ständige Rspr.; vgl. BGHSt 20, 22, 30) tateinheitlich § 308 Abs. 1 StGB a.F. und § 265 Abs. 1 StGB n.F. angewendet hat, ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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