Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung wegen Verjährung im Bestechlichkeitsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 81/98
Datum
22.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen Bestechlichkeit ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Fälle I.1 und III.1 nach §154 Abs.2 StPO ein, da die fünfjährige Verjährungsfrist (§332 i.V.m. §§78, 78a, 78c StGB) für diese Taten möglicherweise bereits eingetreten war. Die übrige Revision wurde verworfen; für Fall II.1 schließt der Haftbefehl Verjährung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kommt in Betracht, wenn die Verjährung für einzelne Taten möglicherweise eingetreten ist und die Erfolgsaussichten einer Verurteilung insoweit entfallen.

2

Eine Beschuldigtenvernehmung hemmt die Verjährung nach §78c Abs.1 Nr.1 StGB; maßgeblich sind der Zeitpunkt der Vernehmung und der für das Ende der Tat festgestellte Beendigungszeitpunkt (§78a StGB).

3

Ein vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassener Haftbefehl, der sich auf den konkreten Tatkomplex bezieht, kann die Verjährung nach §78c Abs.1 Nr.5 StGB hemmen und dadurch einen Verjährungseintritt ausschließen.

4

Der Entfall einzelner Einzelstrafen durch Verfahrenseinstellung begründet nicht ohne Weiteres die Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn die verbleibende Summe der Einzelstrafen einen Einfluss auf die Gesamtstrafe ausschließt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 81/98 vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bestechlichkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle I.1 und III.1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 1. Dezember 1997 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, der ausgeführt hat:

"Anlass für den Antrag ist der Umstand, dass die Verjährungsfrist bei Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), dass die Verjährung hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Taten erstmals durch die Beschuldigtenvernehmungen vom 18. Februar 1997 (betreffend den Fall III.1, vgl. Bd. VII Bl. 1722 d.A.) und vom 4. März 1997 (betreffend den Fall I.1, vgl. Bd. VIII Bl. 1833 d.A.) nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen worden ist und dass nach den Urteilsfeststellungen die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Beendigung (§ 78a StGB) beider Taten möglicherweise mehr als fünf Jahre vor den genannten Zeitpunkten liegt.

Dagegen erscheint ein Verjährungseintritt im Fall II.1 der Urteilsgründe ausgeschlossen, weil das ihm zugrunde liegende Geschehen Gegenstand des (die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechenden) Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 17. Januar 1997 ist und einen Sachverhalt betrifft, der ersichtlich einen größeren Zeitaufwand erfordert hat, so dass die Tat mit Sicherheit nicht vor dem 18. Januar 1992 beendet gewesen ist.

Im Übrigen weist die angefochtene Entscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen Mangel auf.

Die Tatsache, dass infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten obsolet werden, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn selbst wenn der Tatrichter die beiden wegfallenden Einzelstrafen nicht geringer als geschehen verhängt hätte, ließe sich angesichts der Summe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (36 Jahre) ein Einfluss auf die Gesamtstrafe ausschließen."

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