Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch von vollendeter auf versuchte schwere Brandstiftung berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 819/51
Datum
29.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts führte zur Berichtigung des Schuldspruchs. Der BGH erkennt, dass die Feststellungen nur Anzeichen von Brandspuren, nicht aber eine selbständige Weiterverbreitung des Feuers belegen; damit liegt lediglich versuchte schwere Brandstiftung vor. Die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs bleibt bestehen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der vollendeten schweren Brandstiftung (§ 306 Ziff. 2 StGB) setzt voraus, dass das Gebäude so vom Feuer ergriffen ist, dass es auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbständig weiterbrennen würde.

2

Nach bloßen Brandspuren (verrußte Stellen, angebrannte Möbel, vereinzelte Brandflecken) kann nicht ohne Weiteres auf die Vollendung einer Brandstiftung geschlossen werden; solche Feststellungen können vielmehr nur den Schluss auf einen Anfang der Ausführung und damit auf Versuch zulassen.

3

Die Voraussetzungen des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) sind erfüllt, wenn Gegenstände der versicherten Wohnung in Brand gesetzt werden, um eine Versicherungssumme zu erlangen, auf die kein Anspruch besteht, und äußere sowie innere Tatbestandsmerkmale dargetan sind.

4

Erweist sich die Annahme der Vollendung eines Delikts als rechtsirrig, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Annahme nur des Versuchs eine mildere Strafe zu verhängen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Montageschlosser Willi ████, geboren am █ in ███████, wohnhaft in █ SC-Straße ████,

2) die Ehefrau Anne Elise H., geborene Ue, geboren am █, wohnhaft in ███████ Straße,

wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juni 1951 im Schuldspruch berichtigt:

1) Die Angeklagten sind der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig.

Im Übrigen wird das Urteil im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind als Mittäter wegen vollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 Ziff. 2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) zu Zuchthausstrafen von je einem Jahr und zu Geldstrafen von je 500 DM, im Nichtbeitreibungsfalle zu je weiteren 50 Tagen Zuchthaus verurteilt worden. Die Geldstrafen sind durch 50 Tage Untersuchungshaft als abgegolten erklärt; die weitere Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafen angerechnet.

Dieses Urteil haben die Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten und die Verletzung von Denkgesetzen sowie Erfahrungssätzen gerügt.

Die Rechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet.

Zu Unrecht wenden sich die Revisionen allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, dass die angeklagte Ehefrau im Einvernehmen mit ihrem mitangeklagten Ehemann am Abend des 1. April 1950 in der gegen Feuersgefahr versicherten ehelichen Wohnung einen Brand angelegt habe. Das Landgericht hat die für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Umstände eingehend erörtert und ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die Angeklagten die Inbrandsetzung vorgenommen haben können. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zu Unrecht behaupten die Revisionen insbesondere, das Landgericht habe übersehen, dass auch dritte Personen aus der Umgebung der Angeklagten ohne deren Wissen die Tat ausgeführt haben könnten. Dadurch, dass das Landgericht eine fremde Täterschaft als nicht vorliegend ausgeschlossen hat, weil ein Fremder den Brand nicht gerade zu der Zeit angelegt haben konnte, zu der er ausgebrochen ist, hat es mit genügender Deutlichkeit und mit zureichenden Gründen zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Überzeugung ein Dritter als Täter nicht in Frage kommen konnte. Deshalb war für das Landgericht auch kein Anlass gegeben, eine etwaige Täterschaft des ████████ jun. oder einer etwa im Auftrage der Mitbewohner handelnden Person näherer Erörterung zu unterziehen, zumal da hinsichtlich der ████████ überdies noch festgestellt ist, dass für diese am Tattage keinerlei Veranlassung bestanden habe, die Wohnung der ihnen bis dahin eng befreundeten Angeklagten in Brand zu setzen. Die übrigen Darlegungen der Revisionen enthalten, wie diese selbst einräumen, nur neue Tatsachen, die zu berücksichtigen dem Revisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt ist.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge ihre Erhebung ist in dem Vorwurf der Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen zu sehen — vorzunehmende Überprüfung des Urteils lässt jedoch die Auffassung des Landgerichts, es liege eine vollendete schwere Brandstiftung vor, nicht als zutreffend erscheinen. Zur Vollendung eines Verbrechens gegen § 306 Ziff. 2 StGB gehört, dass ein Gebäude, das zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt ist. Hierzu reicht es aber nicht aus, dass die Flamme nur erkennbare Spuren an dem Gebäude hinterlassen hat, vielmehr muss es wirklich gebrannt haben. Es muss, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, vom Feuer derart ergriffen worden sein, dass es auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbständig weitergebrannt hätte (vgl. RGSt Bd. 64, 273 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier hat das Landgericht hinsichtlich des Brandherdes in der Wohnung der Angeklagten nur festgestellt, dass auf dem Boden schwarze Brandstellen zu sehen waren und dass sich an der dahinterliegenden Wand verbrannte und verrußte Stellen bis zur Decke befunden haben, während im Übrigen einige Möbelstücke verbrannt oder angebrannt waren. Dieser als erwiesen erachtete Sachverhalt ist nicht dazu angetan, den Tatbestand der vollendeten schweren Brandstiftung zu bejahen. Schwarze und verrußte Stellen auf dem Boden und an der Wand können durch eine vorübergehende Berührung der Flamme herbeigeführt worden sein, die von Anfang an ungeeignet gewesen sein kann, das Feuer weiter über das Gebäude zu verbreiten und dieses damit in Brand zu setzen. Aus den festgestellten Spuren, wie sie nach Erlöschen des Brandes auf dem Boden und an der Wand zu erkennen waren, folgt daher nicht, dass das Gebäude wirklich selbständig gebrannt hat, dass es also im Sinne des Gesetzes in Brand gesetzt war. Das Landgericht selbst spricht auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nur von den in Brand gesetzten „Sachen“, die so vom Feuer ergriffen gewesen seien, dass sie auch nach dem Verbrennen des Petroleums dem Feuer „vollständig“ — das soll wohl „selbständig“ heißen — weitere Nahrung gegeben hätten. Deshalb erweist sich die Ansicht des Landgerichts, es habe eine vollendete Brandstiftung vorgelegen, als rechtsirrig.

Die im Urteil getroffenen Feststellungen lassen vielmehr nur die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306 Ziff. 2 StGB zu. Dazu bedarf es keiner näheren Darlegung, dass die Anlegung des Brandes in der Wohnung der Angeklagten einen Anfang der Ausführung einer schweren Brandstiftung (§ 43 StGB) bildet. Denn diese Tätigkeit stellt sich als Beginn einer zum Tatbestand des § 306 Ziff. 2 StGB gehörigen Handlung dar. Da die Angeklagten, wie dem Urteil weiterhin zu entnehmen ist, sich auch aller Tatumstände, insbesondere auch der Möglichkeit der Inbrandsetzung des Hauses, bewusst waren und sie in ihren Willen aufgenommen haben, sind sie durch ihr Vorgehen der versuchten schweren Brandstiftung schuldig. Insoweit ist das Urteil in seinem Schuldspruch richtig zu stellen. Dessen Aufhebung bedarf es nicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass im Falle einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung der Sache weitergehende, auf den Tatbestand einer vollendeten schweren Brandstiftung hinzielende Tatumstände noch würden festgestellt werden können.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 265 StGB lässt dagegen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Darlegungen des Urteils haben die Angeklagten einen Teil ihrer gegen Feuersgefahr versicherten Wohnungseinrichtung in Brand gesetzt, um sich dadurch die Versicherungssumme zu verschaffen, auf die sie keinen Anspruch hatten. Damit sind die Voraussetzungen des § 265 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite ausreichend dargetan.

Auch gegen die Annahme der Tateinheit zwischen der Brandstiftung und dem Versicherungsbetrug bestehen keine rechtlichen Bedenken. Demnach kann das Urteil im Schuldspruch mit der zuvor erörterten Richtigstellung aufrecht erhalten werden.

Dagegen ist seine Aufhebung im Strafausspruch geboten. Da das Landgericht die Angeklagten in rechtsirriger Weise der vollendeten schweren Brandstiftung schuldig befunden hat, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei Annahme eines nur versuchten Verbrechens gegen § 306 Ziff. 2 StGB möglicherweise unter Beachtung des § 44 StGB zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Deshalb muss die Sache zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen werden, das damit Gelegenheit erhält, das nach seinem Ermessen erforderliche Maß an Strafe zu finden.

ScharpenseelNeumannBaldus
KoenigerSarstedt
Revision: Schuldspruch von vollendeter auf versuchte schwere Brandstiftung berichtigt — Themis