Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Versicherung — Zurückverweisung an neue Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 81/89
- Datum
- 14.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine eidesstattliche Versicherung ist nur dann falsch im Sinne des § 156 StGB, wenn der Schuldner Werte verschweigt, die nach § 807 ZPO dem Zugriff der Gläubiger offenstehen.
Nach § 807 Abs. 1 ZPO besteht keine Offenbarungspflicht für bloße Erwerbsmöglichkeiten oder für nicht pfändbare Vermögensgegenstände sowie für Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine pfändbaren Forderungen entstanden sind.
Ob Vermögensgegenstände pfändbar sind, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzustellen; saisonbedingte oder vorübergehende Nichtzugänglichkeit von Einnahmen kann das Fehlen pfändbarer Werte begründen.
Behauptungen über Übertragungsverträge (z. B. Zuordnung an eine Gesellschaft) sind vom Gericht durch tatsächliche Feststellungen zu klären; die Annahme von Scheingeschäften ist revisionsgerichtlich ohne solche Feststellungen nicht überprüfbar.
Kommt für die Strafbarkeit ein Rechtsirrtum in Betracht, sind hierzu in der Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 1. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 81/89 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██ ██, Dieter B. ████, geboren 1942 in █████████ ████████, wegen falscher Versicherung an Eides Statt
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Zwangsvollstreckungsverfahren abgegebenen falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und mit dieser und einer anderweit erkannten rechtskräftigen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte etwas verschwiegen hat, was er nach § 807 ZPO hätte offenbaren müssen.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in dem Hause ████████████ ███████ ██ einen Hotel- und Saunabetrieb eingerichtet („Haus █████████████████“), der sich bis zum 1. September 1984, dem Tage der von ihm vorgenommenen Abmeldung des Betriebs, gut entwickelte. In der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Bad Schwartau am 14. Dezember 1983 gab der Angeklagte an, alleiniger Gesellschafter (50.000 DM Stammeinlage) der HVR mbH (in Gründung) zu sein, deren Geschäftsbereich die Hausverwaltung sei und deren Geschäfts- und Lagerräume in ██████████, Kückweg ██, lägen. Das Landgericht hat u. a. offengelassen, ob der Angeklagte oder – wie in dem Hilfsbeweisantrag vom 1. Dezember 1988 behauptet – die HVR mbH (UA S. 8; HvGmbH, UA S. 12) in Gründung Inhaber und Betreiber des Hauses ████████████ gewesen ist. Im ersteren Fall sei die eidesstattliche Versicherung falsch, weil der Angeklagte „die Inhaberschaft und den Betrieb des Beherbergungs- und Saunabetriebes verschwiegen“ habe und „etwaige Verträge, die diese Eigenschaft auf eine dritte Rechtspersönlichkeit übertragen sollten, lediglich Scheingeschäfte“ seien; im zweiten Fall sei die Erklärung falsch, weil der Gesellschaftszweck der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung irreführend und verkürzt beschrieben werde, da die angegebene Verwaltung des Hauses nicht den Betrieb eines Hotels und einer Sauna umfasse (UA S. 12).
Unter § 156 StGB fallen solche Angaben, die der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19, 126). Nach § 807 Abs. 1 ZPO braucht der Schuldner bloße Erwerbsmöglichkeiten nicht zu offenbaren, insbesondere nicht den Betrieb eines Handelsgeschäfts ohne pfändbare Vermögensgegenstände, den Kundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine pfändbaren Forderungen erwachsen sind (BGHSt 8, 399, 400; BGH GA 1966, 117; Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Rdn. 27; Rudolphi in SK, 4. Aufl. Rdn. 15; jeweils zu § 156 StGB). Die eidesstattliche Versicherung ist daher nur falsch, wenn der Angeklagte dem Zugriff seiner Gläubiger offenstehende Werte verschwiegen hat. Dies mag zwar naheliegen, lässt sich aber aus dem Zusammenhang der Feststellungen nicht sicher entnehmen. Denn nach den Feststellungen wurden die Einnahmen aus dem Betrieb des Hotels hauptsächlich während der Saison von durchschnittlich 100 Tagen erzielt (UA S. 7). Die Saison an der Ostsee war zur Zeit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Dezember 1983 bereits beendet, so dass es möglich ist, dass der hoch verschuldete Angeklagte zur Tatzeit über keine pfändbaren Vermögensgegenstände aus dem Hotelund Saunabetrieb verfügte.
Sollten die neuen Feststellungen ergeben, dass solche Gegenstände vorhanden gewesen sind, wird das Landgericht zu klären haben, wem diese vollstreckungsrechtlich zuzuordnen sind. Die Annahme der Strafkammer, dass etwaige Übertragungsverträge lediglich Scheingeschäfte waren, ist ohne nähere tatsächliche Feststellungen (UA S. 12) revisionsgerichtlich nicht überprüfbar.
In der neuen Hauptverhandlung wird Gelegenheit sein, der Revision bezüglich der Behandlung des Hilfsbeweisantrags vom 1. Dezember 1988 geltend gemachten rechtlichen Bedenken nachzugehen und auch Feststellungen zu einem etwaigen Rechtsirrtum des Angeklagten zu treffen.
| Gribbohm | Kutzer | Rissing-van Saan | |||
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