Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Raubverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zum Tatort

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 815/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Verurteilung wegen Raubes; der BGH hob den Raubverurteilungsteil und den Gesamtstrafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat beanstandete unzureichende Aufklärung, insbesondere fehlende Feststellungen, ob ein Trümmerpfad als öffentlicher Weg i.S.v. § 250 Abs.1 Nr.3 StGB genutzt war. Außerdem stellte der BGH klar, dass Tateinheit nach der äußeren Sachlage zu beurteilen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein Weg, der mit Billigung oder Duldung der Grundstückseigentümer oder zuständigen Behörden der Allgemeinheit zum freien Zutritt und Gebrauch offensteht; die privatrechtliche oder verwaltungsrechtliche Einordnung ist unerheblich.

2

Fehlen zureichender tatsächlicher Feststellungen zur Öffentlichkeit oder Nutzung eines Weges, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Tateinheit zwischen Raub und Körperverletzung kann vorliegen, wenn durch eine einheitliche Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht werden; maßgeblich ist die äußere Sachlage, nicht die subjektive Vorstellung des Täters.

4

Das Gericht hat alle zur Wahrheitsfindung geeigneten Beweismittel zu nutzen; können Zeugen (z.B. Polizeibesatzung) zur Klärung des Tatorts Auskunft geben, ist ihre Vernehmung geboten.

5

Liegt eine gefährliche Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall vor, bedarf es für die Strafverfolgung keines Strafantrags; das ist bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████ ██, 19. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seemann Erich Peter P. ██████ aus ██████ am █████, gehören █████ ██ ███ in ██ ████, in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in █████████ ██ vom 19. Juni 1952, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt worden ist, mit den ██████████████ aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Raubes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts, jedoch nur, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt ist.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel benutzt, um aufzuklären, ob die Tat nicht auf der ███████- gasse in ██, demnach auf einer öffentlichen Straße, ausgeführt worden sei. Die Besatzung eines Funkstreifenwagens, die vor dem Abtransport des Verletzten am Tatort gewesen sei, hätte hierzu vernommen werden müssen.

Es ist möglich, dass auch durch die Aussagen der Mannschaft der Polizeistreife ein Anhalt über die genaue Örtlichkeit der Tatbegehung hätte gewonnen werden können. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob hier die gesamten Umstände die Strafkammer zur Verwendung weiterer Beweismittel so sehr drängten, dass sie durch deren Unterlassung gegen ihre Verpflichtung zur Wahrheitserforschung verstieß. Denn die Sachrüge zwingt zur Urteilsaufhebung. Die Staatsanwaltschaft wird also Gelegenheit haben, zur neuen Hauptverhandlung die Zeugen zu laden, die sie zur Ermittlung des Tatorts für notwendig oder zweckmäßig hält.

2. Die allgemeine Sachbeschwerde hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe den █████ auf einem von der ███████-gasse über ein anschließendes Trümmergelände führenden Pfad niedergeschlagen und beraubt. Dass dieser Pfad ein öffentlicher Weg oder eine Straße sei, hat es verneint. Auch hat es die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung abgelehnt.

Die knappe Begründung zu der Frage, ob der Raub auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangen worden ist, lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auffassung des Rechtsbegriffs „öffentlicher Weg“ ausgegangen ist.

Öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein Weg, der mit Billigung oder Duldung der Grundstückseigentümer oder der zuständigen Behörden dem allgemeinen Verkebr freigegeben und zugänglich ist, ohne Rücksicht darauf, ob er auch im Sinne des Privatrechts oder des Verwaltungsrechts als öffentlich anzusehen ist (vgl. RGSt 21, 13; 33, 372 [374]).

Nach dieser Richtung fehlt es an zureichenden Feststellungen. Die Bemerkung des Urteils, der Pfad führe durch die das Gelände weithin bedeckenden Trümmer, besagt nichts über die Art seiner Benutzung. Sonstige Tatsachen, aus denen Zuverlässiges über diese Frage entnommen werden könnte, sind nicht angeführt. Infolgedessen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Trümmerpfad der Allgemeinheit zum freien Zutritt und Gebrauch ohne Beschränkung offenstand. Wegen des Mangels kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht ergeben, dass die Tat auf der ████ ███ ███████ ausgeführt worden ist, wird das Landgericht zu ermitteln haben, in welcher Weise der durch die Trümmer führende Steig dem Verkehr gedient hat, insbesondere, ob er zur Benutzung durch eine unbestimmte Anzahl von Personen freigegeben war, etwa als Abkürzungsweg zwischen zwei öffentlichen Straßen. In diesem Falle ließe sich die Öffentlichkeit nicht verneinen.

b) Nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils hat █████ durch die Schläge des Angeklagten eine stark blutende Verletzung an der linken Augenbraue erlitten und ist bewusstlos liegengeblieben. Die Strafkammer hat eine Verurteilung aus § 223 StGB nicht für zulässig erachtet, da der Angeklagte die Körperverletzung als die für die Wegnahme von Sachen erforderliche Form der Gewaltanwendung gehalten habe. Diese rechtliche Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Tateinheit zwischen Raub und Körperverletzung ist möglich, weil die zum Tatbestand des Raubes gehörende Gewaltanwendung gegen eine Person nicht notwendig deren Verletzung in sich schließen muss. Das hat auch der Erstrichter nicht verkannt. Er ist aber der Meinung, dass Tateinheit entfalle, wenn die Körperverletzung nach der Vorstellung des Täters das zur Gewaltanwendung erforderliche Mittel sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht die Auffassung des Täters, sondern die äußere Sachlage. Ist danach Tateinheit gegeben, weil durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt sind, kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter die Tatbestandshandlung der einen Straftat als das nach den besonderen Umständen notwendige Mittel zur Begehung der anderen Straftat angesehen hat.

Das wird das Landgericht bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Dabei wird es darauf zu achten haben, ob Strafantrag gestellt oder nach § 232 StGB entbehrlich ist. Dieser Prüfung bedürfte es nicht, falls gefährliche Körperverletzung wegen hinterlistigen Überfalls (RGSt 65, 65) vorläge.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BR. Krauss ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.

BuschDr. KoenigerScharpenseel
KoenigerMaaß
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