Verletzung von §244 Abs.6 StPO durch unterbliebene Entscheidung über Beweisanträge – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 81/54
- Datum
- 03.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Reine Protokollrügen über unrichtige oder unvollständige Niederschriften begründen für sich genommen keinen Revisionsgrund.
Ist über Beweisanträge nach §244 Abs.6 StPO nicht durch einen begründeten Gerichtsbeschluss entschieden und fehlt der Vermerk im Protokoll (§273 Abs.1), liegt ein Verfahrensmangel vor, der zulässig gerügt werden kann.
Wesentliche Verfahrensfehler in der Entscheidung über Beweiserhebungen führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Beweisaufnahme das Schuldspruchsergebnis beeinflusst hat.
Bei der Strafzumessung darf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal nicht gleichzeitig als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden; eine derartige Verdopplung ist rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Hans ███, geboren am ████ in █████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 StGB und wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.) Verletzung der §§ 273, 274 StPO
Die Rügen der Verletzung der §§ 273, 274 StPO durch unrichtige oder unvollständige Protokollierung sind als reine „Protokollrügen“, die keinen Revisionsgrund bilden können, unbeachtlich.
Verletzung des § 244 StPO
Die Verletzung des § 244 StPO wird vom Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit der Fassung des Protokolls beanstandet. Den weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass hier im Gegensatz zu den oben zu a) erörterten Rügen die Verletzung des § 244 StPO, und zwar des § 244 Abs. 6 StPO, gerügt werden soll.
Insoweit macht der Angeklagte geltend, über seinen Antrag auf weitere Beweiserhebung durch Vornahme einer Ortsbesichtigung und durch Vernehmung weiterer Zeugen (Ziff. 1, 2, 5a und b des von seinem Verteidiger in der Neuverhandlung schriftlich formulierten und überreichten Beweisantrags) sei in der Hauptverhandlung nicht entschieden worden. Die ordnungsgemäße Stellung dieser Anträge ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll. Das Protokoll enthält aber keinen Vermerk über die Bescheidung der Beweisanträge, die nach §§ 244 Abs. 6, 34 StPO durch begründeten Gerichtsbeschluss hätte erfolgen müssen, der nach § 273 Abs. 1 StPO in das Protokoll aufzunehmen gewesen wäre. Da nach § 274 StPO aber die Beobachtung dieser Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 begründet.
Es ist aber weiter zu prüfen, ob das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann.
Dies ist nicht der Fall, soweit die Vernehmung der Ehefrau ████████ und der Ehefrau von █████████ in Betracht kommt. Denn selbst wenn diese Frauen als Zeuginnen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen ausgesagt hätten, würden hierdurch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Schuld des Angeklagten nicht erschüttert werden.
Anders ist es aber mit der Ortsbesichtigung und der Vernehmung des Bauunternehmers ██████████. Durch diese Beweiserhebung könnten sich unter Umständen Tatsachen ergeben, die Zweifel an der Schuld des Angeklagten im Falle Renate ███████████ begründen würden. Der Schuldspruch in diesem Fall kann also auf der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO beruhen.
Aber auch der Schuldspruch im Falle Gerda ██ kann durch diesen Rechtsfehler beeinflusst sein. Unmittelbar könnte die Beweiserhebung allerdings nichts Wesentliches für diesen Fall ergeben, da die Verfehlungen an Gerda ██ sich im hinteren Werkstattraum abgespielt haben sollen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesem Fall aber bei Würdigung des Beweisergebnisses auch auf die „objektiv zu wertende Parallelität der beiden Vorfälle“ und „die Ähnlichkeit der Tatausführung, die durch das Abschließen der Tür und das Wartenlassen der Kinder in beiden Fällen gekennzeichnet ist“, gegründet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Schuldspruch im Falle Renate ███████████ auch auf den Schuldspruch im Falle Gerda ██ eingewirkt hat.
Das Urteil muss daher im vollen Umfange aufgehoben werden.
2.) Für die erneute Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:
a) Die erhobene Sachbeschwerde der unrichtigen Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den bisher vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ist nicht begründet. Hier könnten überhaupt nur die Darlegungen des Beschwerdeführers bedeutsam sein, die sich auf den vom Landgericht festgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen. Die Strafkammer hat aber nur den Griff des Angeklagten unter die Röcke und an den nur von der Hose bedeckten Geschlechtsteil der Gerda ██ als tatbestandsmäßige Unzuchtshandlung festgestellt. Diese unzüchtige Handlung hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters aber vorgenommen, nachdem er den erwarteten weiteren Widerstand des Mädchens gegen seine Annäherungsversuche dadurch gebrochen hatte, dass er sie mit der einen Hand gegen die Wand drückte. Erst nachdem er sie auf diese Weise außerstande gesetzt hatte, seinem Treiben weiteren Widerstand entgegenzusetzen, ist der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer etwas in die Knie gegangen und hat die oben näher bezeichnete unzüchtige Handlung an der Gerda ██ vorgenommen. Gewaltanwendung und nachfolgende unzüchtige Handlung fallen also nach den Feststellungen des Landgerichts deutlich auseinander. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den vom Tatrichter bisher festgestellten Sachverhalt ist daher rechtlich bedenkenfrei.
b) Die weiteren Darlegungen in der Revisionsbegründung sind nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
c) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Begründung für die Strafzumessung im Falle Gerda ██. Hinsichtlich beider Straftaten berücksichtigt das Landgericht strafschärfend, dass der Beschwerdeführer die Straftaten „rücksichtslos durchgeführt hat“. Im Falle Gerda ██ verurteilt die Strafkammer den Angeklagten aber nach der Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt unter Strafe stellt. Eine Gewaltanwendung gegenüber einer Frau wird aber immer rücksichtslos erscheinen. Das Landgericht hat also hier ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt (vgl. RGSt 70, 220, 223).
| Dr. Dotterweich | Dr. Koeniger | Hoepner | |||
| Menges | Dr. Wiefels |