Revision: Unzulässige Umwandlung von Freiheitsstrafe in Geldstrafe bei Verbrechen (§27b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 81/52
- Datum
- 03.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 27b StGB erlaubt nicht die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe von unter drei Monaten, wenn es sich um ein Verbrechen handelt.
Eine Tat, die nach § 1 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bedroht ist, ist ein Verbrechen; dies bleibt maßgeblich auch bei Annahme des Versuchs und bei mildernden Umständen, die zu einer kurzen Freiheitsstrafe führen.
Kommt die Revisionsinstanz zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige Umwandlung nach § 27b StGB vorgenommen wurde, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die unzulässige Umwandlung zu streichen; die zuvor rechtsfehlerfrei festgestellte verwirkte Freiheitsstrafe bleibt maßgeblich.
Erklärungen zur Sachrüge und ergänzende Hinweise in der Revisionsbegründung sind als Einheit auszulegen; eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rügen bedarf klarer, eindeutiger Erklärung der Revisionsführenden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lageristen Friedrich F. aus ███, ███, dort geboren am █████ 1905, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. ████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. November 1951 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu fünfzig Tagen Gefängnis verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist der versuchten Verleitung eines unter 14 Jahre alten Kindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 43 StGB schuldig gesprochen. Hierwegen ist an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von fünfzig Tagen eine Geldstrafe von hundert DM festgesetzt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat bei Einlegung ihrer Revision das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge im vollen Umfang angefochten und dabei eine Ergänzung der Revisionsbegründung sich vorbehalten. In der Revisionsrechtfertigungsschrift hat sie dann nur die irrige Anwendung des § 27b StGB mit näherer rechtlicher Begründung gerügt. Darin kann nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, eine Beschränkung der Revision auf diesen Teil des Strafausspruchs erblickt werden. Die beiden die Revisionsrechtfertigung enthaltenden Schriftsätze müssen als Einheit betrachtet und ausgelegt werden. Daraus ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit der Klarheit, die gerade von das Verfahren begrenzenden Erklärungen der Prozessbeteiligten erwartet werden muss, dass die ursprünglich erhobene allgemeine Sachbeschwerde zurückgenommen und die Revision auf die Rüge einer Verletzung des § 27b beschränkt werde. Vielmehr muss aus dem Zusammenhang der beiden Erklärungen gefolgert werden, dass die allgemeine Sachbeschwerde aufrechterhalten und nur ergänzend, wie dies vorbehalten war, die Verletzung des § 27b StGB besonders hervorgehoben werden wollte.
Es war daher zunächst der Schuldspruch zu überprüfen. Dabei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. In dem rechtlich einwandfrei festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht zutreffend die äußere und die innere Tatseite eines im Versuch steckengebliebenen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der zweiten Begehungsform als verwirklicht angenommen. Die Revision ist daher, soweit sie den Schuldspruch betrifft, zu verwerfen.
Im Strafausspruch kann jedoch das Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mildernde Umstände zugebilligt und unter Beachtung der beiden nach § 176 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 StGB gesetzlich begründeten Milderungsgesichtspunkte eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen für verwirkt erachtet hat. Aber die Anwendung des § 27b ist rechtlich fehlerhaft. Diese Bestimmung erlaubt die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten, unter drei Monaten liegenden Freiheitsstrafe nicht bei Verbrechen. Die Zuwiderhandlung gegen § 176 StGB ist aber, da sie mit Zuchthaus bedroht ist, nach § 1 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Dies gilt auch dann, wenn – wie dies hier zutrifft – im Einzelfall wegen Annahme des Versuchs und mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe für angemessen erklärt ist.
Hiernach ist, wie die Revision zutreffend rügt, § 27b StGB verletzt. Der Strafausspruch beruht auf dieser Verletzung, soweit an Stelle der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt ist. Er ist daher insoweit aufzuheben. Durch die Verletzung des § 27b StGB ist der Strafausspruch in dem Teil, der die an sich verwirkte Freiheitsstrafe bestimmt, nicht berührt. Denn das Landgericht hat zunächst ordnungsmäßig geprüft, welche Strafe der Angeklagte verwirkt hat, und eine Strafe von 50 Tagen Gefängnis für angemessen gehalten. Der Senat hat daher nach § 354 StPO durch Streichung der unzulässigen Geldstrafenumwandlung den Strafausspruch auf die vom Landgericht als verwirkt anerkannte Freiheitsstrafe abgeändert.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
| Werner | Krauss | Baldus | |||
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel |