Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 81/50
Datum
22.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen schweren Diebstahls; der BGH hebt den Strafausspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Gießen. Streitpunkt war das Unterbleiben der Sicherungsverwahrung trotz Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers. Das Landgericht habe Widersprüche und Rechtsirrtümer in der Begründung sowie unklare Feststellungen zu §20a StGB begangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen ist und die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert.

2

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung sind der voraussichtliche Zustand des Verurteilten bei Entlassung und die äußeren Umstände maßgeblich; Feststellungen zur Gefährlichkeit müssen mit der Schlussfolgerung zur Erforderlichkeit vereinbar sein.

3

Dass aus früheren Taten kein erheblicher objektiver Schaden entstanden ist, schließt die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung nicht aus; auch die Häufung geringfügiger Delikte kann Verwahrung rechtfertigen.

4

Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung mit dem Argument, sie führe zwangsläufig zu lebenslanger Einsperrung, ist unzulässig; nach § 42e StGB ist die Dauer an den Zweck gebunden und während der Vollstreckung laufend zu überprüfen.

5

Die formellen Voraussetzungen und die gesetzliche Grundlage für die Maßregel nach § 20a StGB sind in den Urteilsgründen klar und eigenständig darzulegen; eine Verweisung auf aufgehobene frühere Feststellungen genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 10. Oktober 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den Preiseur Karl G. ([REDACTED]), geboren am [REDACTED] in [REDACTED], in Haft, wegen schweren Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1951, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Peters

Beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Metz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Koeniger

Vertreter der Bundesanwaltschaft: Bundesanwalt *[REDACTED]

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter *[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 10. Oktober 1950 im Strafausspruch sowie der diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Gießen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als tausstraver Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden sei. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordere nicht notwendig den ganzen Strafausspruch aufzuheben. Die Nachprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Ablehnung der Sicherungsverwahrung zu Recht erfolgt ist.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung erfordert.

Die erste Voraussetzung hat das angefochtene Urteil bejaht. Es bezeichnet den bereits zweimal, hauptsächlich wegen Eigentumsdelikten bestraften Angeklagten als einen haltlosen, willensschwachen, dem Alkoholgenuss erlegenen Menschen, der aus einem ihm innewohnenden verbrecherischen Hang heraus nicht nur alle sich ihm bietenden Gelegenheiten zur Begehung strafbarer Handlungen benutzt, sondern solche auch bewusst gesucht und sich selbst geschaffen hat. Insbesondere ist die Tatsache hervorgehoben, dass er keine feste und geregelte Arbeit aufgenommen hat und sein Verlangen nach Alkohol der Grund zu seiner bisherigen Straftaten gewesen ist. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht den Schluss gezogen, dass der Angeklagte auch in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen begehen werde. Damit ist der Angeklagte rechtlich einwandfrei als Gewohnheitsverbrecher beurteilt.

Auch seine Gefährlichkeit ist in den Gründen – wenn auch der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Kassel (2. Strafsenat) bejaht – mit dem Hinweis darauf, dass von Seiten des Angeklagten ganz unerhebliche Störungen der Rechtsordnung zu erwarten seien, gerechtfertigt. Diese Annahme ist damit begründet, dass ein Vergleich der früheren Straftaten des Angeklagten mit den von ihm später verübten erkennen lässt, dass im Laufe der Zeit eine gewisse Steigerung seines verbrecherischen Willens eingetreten ist.

Der Erstrichter ist allerdings der Ansicht, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erfordere. Seiner Meinung nach werden sich die nach der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft zu erwartenden neuen Verfehlungen infolge seines leicht schwachsinnigen Geisteszustandes auf kleinere Gelegenheitsdelikte beschränken. Das wird daraus gefolgert, dass bisher aus dem Tun des Angeklagten kein größerer objektiver Schaden entstanden sei, da in der Mehrzahl der Fälle die gestohlenen Sachen wieder sichergestellt und Geldbeträge zurückerstattet worden seien. Ein erheblicher Angriff auf die öffentliche Sicherheit sei demnach von den zu erwartenden kleineren Eigentumsdelikten des Angeklagten nicht zu befürchten.

Diese Darlegungen stehen teilweise im Widerspruch zu den vorausgegangenen Feststellungen über die Gefährlichkeit des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers. Sie sind auch sonst von Rechtsirrtum beeinflusst.

Zwar ist der Erstrichter bei der Beantwortung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung erforderlich sei, zutreffend ausgegangen von dem Zustand des Verurteilten und den äußeren Umständen, wie sie im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft bestehen werden. Er hat aber nicht berücksichtigt, dass er bei der Würdigung der Gefährlichkeit des Angeklagten festgestellt hat, von dessen Seite seien im Hinblick auf die Steigerung seines verbrecherischen Willens künftig nicht unerhebliche Eigentumsdelikte zu erwarten. Damit ist die Annahme, es werde sich nach der Strafverbüßung auf kleinere Gelegenheitsdiebstähle beschränken, nicht vereinbar. Die Annahme von bloßen Gelegenheitsdiebstählen ist auch nicht in Einklang zu bringen mit der Einreihung des Angeklagten in die Gruppe der Gewohnheitsverbrecher und der Feststellung, dass er Diebstahlsgelegenheiten gesucht und sich selbst geschaffen hat.

Dem Umstand, dass in der Mehrzahl der Fälle kein dauernder Schaden entstanden ist, kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit so weit herabgemindert sei, dass die Notwendigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung entfiele. Auch kleinere Delikte können bei starker Häufung diese Maßregel erforderlich machen (RGSt 68, 98).

Übrigens kann die letzte Tat des Angeklagten keineswegs zu den kleineren Delikten gerechnet werden. Art der Begehung und Umfang der Beute sprechen dagegen. Der Angeklagte hat von seiner oberhalb des Tatorts, eines trockengelegenen Flachwassers, einen Stuhl zurückgelassen und ist mit dessen Hilfe an einem 12 m langen Seil heruntergeklettert. Daraufhin hat er mehrere Sachen, eine Tischdecke, ein Besteck, eine Vase und andere Gegenstände von nicht unerheblichem Wert, an sich genommen. Verfolgung seiner Fußspuren hat in einer die Tätigkeit eines Polizeihundes störenden Weise stattgefunden.

Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung kann auch nicht mit dem Hinweis begründet werden, sie führe zu lebenslanger Einsperrung des Betroffenen. Nach § 42e StGB dauert die Sicherungsverwahrung so lange, als ihr Zweck es erfordert. Das erkennende Gericht hat während des Vollzugs der Verwahrung selbst darüber zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Schon während des Laufs der gesetzlich bestimmten Fristen kann es jederzeit prüfen, ob das der Fall ist. Es ist eine offensichtliche sachwidrige Verkennung des Gesetzes und der eigenen Befugnisse des Gerichts, wenn das Urteil ausspricht, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich zu lebenslanger Einsperrung des Betroffenen führe und sich für diesen damit die Tür zum bürgerlichen Leben praktisch für immer schließe.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nach § 20a StGB nur unterbleiben, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafe nicht mehr besteht oder nicht mehr in Erscheinung treten wird. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Dort ist auch nicht dargetan, dass etwa andere Maßnahmen von geringerer Schwere einen ebenso wirksamen Schutz gewähren würden (RGSt 72, 356; BGHSt 1, 154).

Ausserdem leidet das angefochtene Urteil an dem weiteren Mangel, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB nicht einwandfrei festgestellt sind. Bei der Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten nimmt es trotz des Hinweises vom Oberlandesgericht auf die Notwendigkeit einer besseren Aufklärung in dieser Richtung auf die Ausführungen im vorher ergangenen, aufgehobenen Urteil Bezug, was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist und schon an sich ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils ist.

Das erstrichterliche Urteil lässt übrigens auch nicht erkennen, ob der erste oder der zweite Absatz des § 20a StGB angewandt worden ist, und ebensowenig, ob die verhängte Strafe aus § 20a oder aus § 244 StGB entnommen ist. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der zu erlassenden neuen Entscheidung zu beachten. Die bisherigen Ausführungen geben auch dazu Anlass, dass die Revision der Staatsanwaltschaft den ganzen Strafausspruch angreift.

Die mehrfachen erheblichen Rechtsverstöße zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen.

Es war angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwaltes.

Dr. GeierPetersDr. Koeniger
SenatsrichterSenatspräsidentSenatsrichter
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