BGH: Fahrlässige Tötung durch unklare Dosierungsanweisung bei Kovellan-Verordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 813/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet eine revisionsrechtlich beachtliche Beschränkung der Verteidigung nur, wenn die beantragte Beweisaufnahme geeignet ist, zu einem für den Angeklagten günstigeren Urteil zu führen.
Für die Ursächlichkeit im Sinne des Strafrechts genügt es, dass das Verhalten des Täters eine Vorbedingung dafür setzt, dass ein Dritter die unmittelbar erfolgsherbeiführende Bedingung setzt; eine ausschließliche Verursachung ist nicht erforderlich.
Der Kausalzusammenhang wird durch nachträgliches Handeln Dritter nicht unterbrochen, wenn der Erfolg bei natürlicher Betrachtung nicht entfiele, würde das Gesamtverhalten des Täters hinweggedacht.
Verordnet ein Arzt ein gefährliches Medikament für ein Kleinkind und kennt er widersprüchliche Gebrauchsanweisungen, muss er eine eindeutige, besonders vorsichtige Dosierung anordnen und vor den Gefahren einer Überdosierung klar warnen.
Unterlässt der Arzt bei erkennbarer Neigung der Betreuungsperson zur Höherdosierung eine klare Aufklärung und ärztliche Kontrolle, kann der tödliche Erfolg als voraussehbare Folge einer Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 27. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Heine K. aus ████ ███████ ███ ██ Straße █, geboren am ███████████ 1888 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 27. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung eines in seiner Behandlung stehenden dreijährigen Kindes nach § 222 StGB zu einer Geldstrafe von DM 1000,—, die an die Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat getreten ist, verurteilt worden, auf Grund des folgenden Sachverhalts:
Als am 29. Dezember 1949 der Vater des Kindes, ein 42-jähriger Diakon, in der Sprechstunde vortrug, das bisher verschriebene Mittel habe keine Besserung des Blasenleidens gebracht, verschrieb der Angeklagte dem Kind ein Strychninderivat „Kovellan“. Auf dem Rezept vermerkte er nichts über die Dosierung, sagte aber bei der Übergabe des Rezepts dem Vater, er solle sich genau nach der Gebrauchsanweisung richten. Noch am gleichen Abend kam der Vater, nachdem er das „Kovellan“ in der Apotheke geholt hatte, wiederum in die Sprechstunde des Angeklagten mit der Frage, ob er, falls auch dieses Mittel bei dem Kind nicht wirken sollte, in der Dosierung auch höher gehen könne. Der Angeklagte erwiderte darauf ärgerlich: „Nun nehmen Sie doch erst einmal das Mittel! Man kann auch bis zu 3 Tabletten täglich gehen.“ Zu Hause erklärte dann der Vater seiner Frau, das Kind solle dreimal täglich je eine Tablette „Kovellan“ nehmen. Die Eltern gaben dem Kind am Abend des 29. Dezember einmal, am 30. und 31. Dezember je zweimal und am Sonntag, dem 1. Januar 1950, dreimal je eine ganze Tablette, zuletzt etwa um 14.30 Uhr und 18.30 Uhr. Gegen 22 Uhr lag das Kind starr und steif im Bett. Da der Angeklagte nicht anwesend war, übernahm sein früherer Assistenzarzt Dr. ███ die Behandlung. Er beobachtete die für Krämpfe typische Pfötchenstellung der Hände des Patienten und führte bei dem Kind ein Luminalzäpfchen ein, ohne sich zu erkundigen, ob dem Kind ein Medikament verabreicht worden sei. Nach vorübergehender Entspannung des Körpers verfiel das Kind gegen 23 Uhr erneut in heftige Krämpfe und verstarb kurz darauf.
Die Revision des Angeklagten rügt einen Verfahrensmangel, ferner sachlich-rechtlich eine Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und eine Verkennung der Grundsätze über die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Verteidiger hatte nach dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung den Beweisantrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass „Kovellan“ nach vier Tagen, vom Tode an gerechnet, nicht mehr in einer Leiche feststellbar sei. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss abgelehnt mit der Begründung, die beantragte Beweisaufnahme sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Revision sieht zu Unrecht in dieser Ablehnung einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO. Eine Beschränkung der Verteidigung kann eine Aufhebung des Urteils nur dann rechtfertigen, wenn die Beschränkung für die Entscheidung wesentlich war, wenn also die Durchführung des Beweises zu einem dem Angeklagten günstigeren Urteil führen konnte. Dies hat das Landgericht nicht verkannt.
Das Arzneimittel „Kovellan“ kann überhaupt nicht in einer Leiche festgestellt werden. Überdies beruht das Sachverständigengutachten des Professors Dr. ███ auf einer am 4. Tag nach dem Tod, also innerhalb der im Beweisthema bezeichneten Frist, erfolgten Leichenöffnung. Die beantragte Beweiserhebung war daher ungeeignet, die Sachentscheidung des Landgerichts zu beeinflussen, das nicht nur wegen des Ergebnisses der Leichenöffnung, bei der Strychninspuren im Gehirn und in der Leber festgestellt wurden, sondern auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass das Strychnin enthaltende Mittel „Kovellan“ infolge der erheblichen Überschreitung der bei Kleinkindern noch tragbaren Dosis die Todesursache war. Nach drei bereits vernommenen Sachverständigen noch einen weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO zu hören, lag für den Tatrichter kein Anlass vor.
2. Die Revision greift in weitem Umfang die Beweiswürdigung des Tatrichters an und versucht, an Stelle des vom Tatrichter verbindlich festgestellten Sachverhalts einen anderen zu setzen. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, welche die Beweiswürdigung beeinflusst hätten, sind nicht erkennbar.
II. Auch die Sachrügen sind unbegründet.
1. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Kindes ist vom Landgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zutreffend bejaht worden. Die bloße Vermutung des Angeklagten, das Kind könnte während der „Kovellan“-Kur ein strychninhaltiges Rattengift geschluckt haben und es sei daher dieses Strychnin und nicht „Kovellan“ die Todesursache, hat das Landgericht, da hierfür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, mit hinreichender Begründung ausgeschlossen.
Die Anwendung des „Kovellan“ hat der Angeklagte bei dem erst 3 Jahre und 4 Monate alten Kind veranlasst. „Kovellan“ enthält Strychnin-Giftstoffe. Das Kind ist nach 4-tägiger „Kovellan“-Kur, in der es die 8-fache Menge einer in der großen Gebrauchsanweisung der Herstellerin empfohlenen Anfangsdosis einnahm, unter typischen Vergiftungserscheinungen gestorben. Danach hat der Angeklagte eine Bedingung zum Tod des Kindes gesetzt. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vater des Kindes zwar durch die Verabreichung überhöhter Dosen des Mittels den Tod mitverursacht hat, dass aber hierdurch der Kausalzusammenhang zwischen dem Gesamtverhalten des Angeklagten und dem Tod nicht unterbrochen worden ist. Der Täter braucht nicht die ausschließliche Ursache für den Erfolg gesetzt zu haben. Es genügt, dass der Täter – wie das hier zutrifft – eine Vorbedingung für die verursachende Bedingung eines Dritten gesetzt hat (RGSt 5, 30 und 64, 318). Wesentlich ist nach ständiger Rechtsprechung nur, ob trotz des nachträglichen Handelns eines Dritten bei natürlicher Betrachtung des festgestellten Ablaufs der Ereignisse das Verhalten des Täters nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Diese Frage hat das Landgericht bejaht. Darin liegt kein Rechtsfehler. Die Revision kommt zu einem anderen Ergebnis nur dadurch, dass sie fehlerhafterweise nicht das Gesamtverhalten des Angeklagten am 29. Dezember 1949, sondern nur die große, der „Kovellan“-Packung beigefügte Gebrauchsanweisung zum Ausgangspunkt der Betrachtung macht.
Der bei der Rezeptübergabe erfolgte mündliche Hinweis auf „die Gebrauchsanweisung“ war unklar, da der Originalpackung des „Kovellan“ Gebrauchsanweisungen verschiedenen Inhalts beigefügt waren. In der ausführlichen Gebrauchsanweisung war vorgesehen, dass Kinder im 4. bis 7. Lebensjahr ein- bis dreimal je eine Drittelstablette einnehmen, dagegen Erwachsene je eine ganze Tablette. In der kleinen, auf das Glasröhrchen geklebten Gebrauchsanweisung stand nur ganz allgemein: „ein- bis dreimal täglich eine Tablette“. Diese Unklarheit des mündlich gegebenen Hinweises auf die Gebrauchsanweisung war geeignet, bei dem Vater des Kindes zu dem Missverständnis zu führen, dass die auf dem Röhrchen angebrachte Gebrauchsanweisung vom Arzt gemeint sei. Beim zweiten Besuch des Vaters hat der Arzt wiederum ein Missverständnis ermöglicht, indem er bei dem, offenbar eine Erlaubnis zum Höhergehen begehrenden Vater durch den Zusatz „Man kann auch bis zu 3 Tabletten täglich gehen“ die Meinung aufkommen ließ, er könne bei seinem Kind bis zu 3 Tabletten täglich höher gehen. Schließlich hat der Angeklagte es unterlassen, dem Drang des Vaters nach Höherdosierung, besonders beim Beginn der Kur, durch einen klaren Hinweis auf die Lebensgefährlichkeit des Mittels oder durch Kontrolle der richtigen Dosierung bei Hausbesuchen energisch zu begegnen.
Dieses vom Tatrichter festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten ist, wie das Landgericht in zutreffender Würdigung angenommen hat, trotz des späteren eigenmächtigen Verhaltens des Vaters für den Todeserfolg kausal geblieben. Ebenso ist seine Annahme nicht zu beanstanden, dass das fehlerhafte Verhalten des etwa 1 Stunde vor dem Tod des Kindes zugezogenen Arztes Dr. ██████████, der unzureichende Gegenmittel anwandte, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesamtverhalten des Angeklagten und dem Tod nicht ausgeschaltet hat.
2. Auch der gegen die Annahme der Fahrlässigkeit gerichtete Angriff der Revision geht fehl.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte aus der Broschüre der Herstellerin die Zusammensetzung des „Kovellan“ gekannt und daraus entnommen, dass bei unvorsichtiger Anwendung des Mittels mit ernsthaften Komplikationen, unter Umständen mit „Kovellan“-Tetanus zu rechnen sei. Der Angeklagte hat auch die beiden in der Packung liegenden Gebrauchsanweisungen und deren wesentlichen Unterschied in der Dosierungsvorschrift gekannt. Danach war es seine ärztliche Pflicht, wenn er schon ein nicht ungefährliches Mittel zur Behandlung eines erst 3 Jahre und 4 Monate alten Kindes verordnete, eine ganz klare und für den Anfang besonders vorsichtige Dosierungsvorschrift zu geben, den nach seiner Fragestellung offenbar zur Überdosierung neigenden Vater des Kindes über die Lebensgefährlichkeit einer Überdosierung aufzuklären und die allmähliche Steigerung der Dosierung durch Hausbesuche oder in sonstiger Weise unter seiner ärztlichen Kontrolle zu halten. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte zu solcher Sorgfalt als alter, erfahrener Arzt nach den besonderen Umständen – hier nach dem Verhalten des Vaters bei einer Fernbehandlung des Kleinkinds – und nach seinen persönlichen Kenntnissen von der Gefährlichkeit des Mittels verpflichtet und auch imstande war, aber diese Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Es kann nicht, wie die Revision meint, von einer Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer kann mit seiner neuen Behauptung, in der Preistaxe für Arzneispezialitäten 1949, Preiserhöhung Nr. 24, gültig ab 15. Dezember 1950, sei das Ausrufezeichen hinter „Kovellan“ gestrichen, es seien also die besonderen Vorsichtsmaßnahmen aufgehoben, in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, da sie mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch steht. Sie spricht im Übrigen dafür, dass vor dem 15. Dezember 1950, also zur Tatzeit, diese besonderen Vorsichtsmaßnahmen noch geboten waren.
Der tödliche Erfolg war auch als Folge der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt für den Angeklagten voraussehbar. Der Angeklagte kannte aus der Broschüre die Möglichkeit, dass es gerade im Anfangsstadium zu Komplikationen kommen und dass bei nicht rechtzeitigem Einsetzen der richtigen Gegenmaßnahmen der Tod eintreten könne. Der Angeklagte durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Vater des Kindes bei der Dosierung vorsichtig verfahre, vollends nachdem er durch seine Fragestellung beim zweiten Besuch seine Neigung, in der Dosierung höher zu gehen, offenbart und darauf kein energisches, klares Verbot selbständigen Höhergehens vom Angeklagten gehört hatte. Ein anderes Verhalten war dem Angeklagten als Arzt gegenüber dem in Behandlung genommenen Kleinkind und dessen Eltern auch zumutbar.
Aus allen diesen Gründen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Busch | Neumann | Sarstedt | |||
| Krauss | Scharpenseel |