Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht; nur versuchte Notzucht verbleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 811/53
Datum
11.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht und Nötigung zur Unzucht verurteilt. Der BGH änderte die Revision dahin, dass nur wegen versuchter Notzucht verurteilt bleibt und hob den Strafausspruch auf. Er hielt fest, dass bei einheitlich mit Gewalt geführtem Vorgehen nur die speziellere Vorschrift (§ 177 StGB) Anwendung findet und bloße Umarmungen keine Gewalt im strafrechtlichen Sinn sind. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer mit Gewalt vorgenommenen Versuchsbegehung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs ist ausschließlich die speziellere Strafnorm des § 177 StGB anzuwenden; eine gesonderte Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet aus, soweit die Gewalthandlung einheitlich denselben Tatbestand begründet (Gesetzeseinheit).

2

Tateinheit zwischen verschiedenen Sexualstraftatbeständen ist nur anzunehmen, wenn verschiedene Gewalthandlungen vorliegen, von denen einzelne jeweils nur den einen und andere lediglich den anderen Tatbestand verwirklichen.

3

Für das Vorliegen von ‚Gewalt‘ im strafrechtlichen Sinne ist die Anwendung körperlicher Kraft erforderlich; bloße Umarmungen oder plump-vertrauliche Annäherungsversuche genügen hierfür nicht.

4

Führt eine fehlerhafte Annahme von Tateinheit oder eine sonstige rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung zu einer möglicherweise auf das Strafmaß einwirkenden Einflussnahme, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 25. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ██ aus ███, geboren ████ ███████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. September 1953 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt.

Dagegen dringt die Sachrüge durch, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Strafkammer neben dem Verbrechen der versuchten Notzucht noch ein damit tateinheitlich zusammentreffendes Verbrechen der Nötigung zur Unzucht als gegeben erachtet hat.

Die mit Gewalt versuchte Notzucht schließt notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich. Die beiden durch das Vorgehen des Täters an sich verwirklichten Tatbestände der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Gesetzeseinheit. Deshalb ist auf eine mit Gewalt vorgenommene Unzuchtshandlung, die der Erzwingung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs dienen sollte, nur die engere Strafvorschrift des § 177 StGB anwendbar. Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet in solchen Fällen aus. Sie wäre nur denkbar bei einer Mehrzahl von Gewalthandlungen, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, ein anderer nur den des § 177 StGB (BGHSt 1, 152).

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, mit der vor ihm gehenden Marion ████, die sich auf dem Wege zu ihrem Arbeitsplatz befand, „nach Möglichkeit“ geschlechtlich zu verkehren. Nachdem er ihr den Arm um den Hals gelegt hatte und sie daraufhin weggelaufen war, hat er ihr nachgesetzt, sie zu Fall gebracht und sich mit entblößtem Geschlechtsteil auf sie geworfen, wobei es zum Samenerguss kam. Er hat ihr zwischen die Beine gegriffen, um an ihren Geschlechtsteil zu gelangen, außerdem wegen ihres Schreiens versucht, ihr den Mund mit dem Taschentuch zuzuhalten. Abgelassen hat er wegen ihrer heftigen Gegenwehr und weil sie wegen ihrer Monatsblutungen eine Binde trug.

In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe die nach der Verfolgung der ████ ausgeführten Angriffshandlungen vorgenommen in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Demnach können sie als Gewalthandlungen, die nur unter § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen, nicht in Betracht kommen. Insoweit ergibt sich aus den Urteilsgründen einwandfrei, dass die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen auf Rechtsirrtum beruht.

Es bleibt noch die Tatsache, dass der Angeklagte vorher die ████ um den Hals gefasst hatte. Diese „Umarmung“ hat die Strafkammer ebenfalls als eine Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgefasst. In der Sachdarstellung ist sie näher beschrieben. Darnach hat der Angeklagte seinen Arm um die Schulter der ████ gelegt, nachdem sie auf seine Frage, ob er mit ihr spazieren gehen könne, ablehnend geantwortet hatte. Sie hat sich dann frei gemacht und ist davongelaufen.

Worin hier die Gewalt liegen soll, ist nicht ersichtlich. Diese verlangt die Anwendung körperlicher Kraft. Schon davon kann nach der Schilderung des Vorgangs keine Rede sein. Außerdem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass auch dieses Verhalten des Angeklagten die Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes bezweckt habe. Dazu wäre es seiner Art nach nicht geeignet gewesen. Es war erkennbar nur als Versuch einer plump-vertraulichen Annäherung gedacht, das den Tatbestand eines Vergehens der Beleidigung erfüllen kann. Hierwegen ist aber kein Strafantrag gestellt.

Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Da sich nach den gesamten Umständen keine neuen Tatsachen ergeben können, war das Revisionsgericht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht wegfällt.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Bejahung eines mit dem Notzuchtsversuch tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens der Gewaltunzucht auf das Strafmaß von Einfluss gewesen ist. Infolgedessen war das Urteil insoweit aufzuheben.

Die weitergehende Revision musste verworfen werden.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerDr. Arndt