Revision teilweise erfolgreich: Einstellung in 8 Fällen, Schuldspruch angepasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 80/98
- Datum
- 30.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann hinsichtlich einzelner Tatkomplexe gemäß §154 StPO vorläufig eingestellt werden; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die vorläufige Einstellung einzelner Einzelfreiheitsstrafen zwingt nicht zur Aufhebung oder Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn sich aus der Summe der verbleibenden Einzelstrafen ergibt, dass eine geringere Gesamtstrafzumessung nicht zu erwarten ist.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs. 2 StPO).
Bei teilweiser Einstellung sind die Schuldsprüche entsprechend anzupassen; bestehenbleibende Verurteilungen bleiben in vollem Umfang bestehen und sind gesondert zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 80/98 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1998 gemäß **§ 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Nr. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Oktober 1997 wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 35–39, VI. 1 und VIII. 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 216 Fällen sowie wegen Betruges schuldig ist.
Im Übrigen wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in 8 Fällen der Verurteilung wegen Bestechlichkeit gemäß § 154 StPO einzustellen.
Die Tatsache, dass infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung acht Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn dass diese, wenn der Tatrichter die wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, lässt sich angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen.
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