Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung in 8 Fällen, Schuldspruch angepasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 80/98
Datum
30.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 3. Strafsenat des BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in acht Fällen der Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach §154 StPO vorläufig eingestellt. Der Schuldspruch wurde geändert: Verurteilung wegen Bestechlichkeit in 216 Fällen sowie wegen Betrugs. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler festgestellt wurden. In Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann hinsichtlich einzelner Tatkomplexe gemäß §154 StPO vorläufig eingestellt werden; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2

Die vorläufige Einstellung einzelner Einzelfreiheitsstrafen zwingt nicht zur Aufhebung oder Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn sich aus der Summe der verbleibenden Einzelstrafen ergibt, dass eine geringere Gesamtstrafzumessung nicht zu erwarten ist.

3

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs. 2 StPO).

4

Bei teilweiser Einstellung sind die Schuldsprüche entsprechend anzupassen; bestehenbleibende Verurteilungen bleiben in vollem Umfang bestehen und sind gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 16. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 80/98 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1998 gemäß **§ 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Nr. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Oktober 1997 wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 35–39, VI. 1 und VIII. 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 216 Fällen sowie wegen Betruges schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in 8 Fällen der Verurteilung wegen Bestechlichkeit gemäß § 154 StPO einzustellen.

Die Tatsache, dass infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung acht Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn dass diese, wenn der Tatrichter die wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, lässt sich angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen.

Rissing-van SaanBlauthWahl
MiebachPfister
Revision teilweise erfolgreich: Einstellung in 8 Fällen, Schuldspruch angepasst — Themis