Revision verworfen: Auswahl des Dolmetschers im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 80/97
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl eines geeigneten Dolmetschers liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Dolmetscherwahl begründet einen Revisionsgrund nur, wenn Angeklagter oder Verteidiger in der Hauptverhandlung substantiiert eine unzureichende Verständigung geltend machen.
Die Hinzuziehung eines weiteren oder anderen Dolmetschers für eine bestimmte Sprache ist nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verständigungsbeeinträchtigung vorliegen.
Dass ein Angeklagter in einer anderen Verständigungssprache ausführlich und detailliert einlassen kann, spricht gegen das Vorliegen einer unzureichenden Verständigung durch den eingesetzten Dolmetscher.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 80/97 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen ██ avs RT, geboren am Selahaddin ███ (Türkei),
wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Auswahl eines geeigneten Dolmetschers bzw. die Zuziehung eines weiteren Dolmetschers für die kurdische Sprache lag grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Mayr in KK 3. Aufl. § 185 GVG Rdn. 7). Eine Verletzung dieser Pflicht als Revisionsgrund nach § 337 StPO i. V. mit § 185 GVG und damit ein relativer Revisionsgrund kann bereits deswegen nicht festgestellt werden, da weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung eine unzureichende Verständigungsmöglichkeit geltend gemacht haben. Dass der Angeklagte, der nach den getroffenen Feststellungen während seiner zweijährigen Militärzeit die türkische Sprache erlernt hatte, hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist angesichts des Umstandes, dass er mit Hilfe des Dolmetschers für die türkische Sprache zur Sache eine umfangreiche und detaillierte Einlassung abgeben konnte, nicht ersichtlich.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Winkler | |||
| Blauth | Boetticher |