Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Öffentlichkeit und inneren Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 809/52
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 42b StGB ist nur erforderlich, wenn bei Eröffnung der Hauptverhandlung oder während derselben konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gericht veranlassen, eine Unterbringung nach § 42b StGB ernsthaft zu erwägen.
Zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit genügt, dass das Urteil die Tatsachen nennt, aus denen sich die Schuldfähigkeit ergibt; das Revisionsgericht ersetzt nicht die Überprüfung der Hauptverhandlung durch eine erneute Begutachtung bereits vorliegender Gutachten.
Für die Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) müssen Feststellungen vorliegen, die zeigen, dass das Verhalten geeignet war, Ärgernis zu erregen, und der Täter zumindest die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit seiner Äußerungen durch einen unbestimmten Personenkreis für möglich gehalten oder billigend in Kauf genommen hat.
Lassen die festgestellten Umstände die Auslegung zu, die unzüchtigen Äußerungen seien ausschließlich an bestimmte anwesende Personen gerichtet gewesen, fehlt es an dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren den Kraftfahrer Mathias am ███ in ████ wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
1.) Am Verfahren beanstandet die Revision, der Angeklagte hätte im Hinblick auf § 42b StGB und auf § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht ohne Verteidiger sein dürfen. Außerdem hätte sich das Gericht bei der Bewertung des Sachverständigengutachtens mit der Auffassung desselben Gutachters über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in einer früheren Strafsache auseinandersetzen müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht schon dann notwendig, wenn nur ganz allgemein die denkbare Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB besteht, ohne dass tatsächlich mit einer solchen zu rechnen ist. Nur wenn bei Eröffnung des Hauptverfahrens Umstände vorliegen, die dem Gericht Anlass geben, sich mit dieser Frage zu befassen, oder wenn derartige Umstände in der Hauptverhandlung auftreten, muss dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt werden (BGHSt 4, 320).
Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss ist ein Hinweis auf § 42b StGB enthalten. Ebensowenig findet sich im Urteil ein Anhalt dafür, dass die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung Anlass gehabt hätte zu erwägen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere.
b) Auch die weitere Verfahrensrüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Die Tatsachen, auf denen diese Würdigung beruht, sind in den Urteilsgründen angeführt. Sie sprechen sich mit hinreichender Deutlichkeit darüber aus, dass keine Umstände feststellbar sind, welche die Strafbarkeit ausschließen oder vermindern könnten (§ 267 Abs. 2 StPO).
Auf das frühere Gutachten des Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Im Revisionsverfahren kann nicht nachgeprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in der Hauptverhandlung erörtert worden sind und ob das im Urteil wiedergegebene Ergebnis der Begutachtung die Einwände der Revision bereits berücksichtigt.
2.) Dagegen kann der Sachrüge der Erfolg nicht versagt werden.
Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe auf einer für den allgemeinen Verkehr bestimmten Straße in Düsseldorf in Gegenwart des ihm unbekannten Werner unzüchtige Reden geführt und sie auch nach dem Hinzukommen des ihm ebenfalls unbekannten Klaus █████ fortgesetzt. Es sei ihm nicht darauf angekommen, nur einen bestimmten Zuhörer zu haben. Vielmehr habe er durch die Fortsetzung seines Tuns nach Hinzutreten eines weiteren Minderjährigen gezeigt, dass er seine Reden einem unbestimmten Kreis habe zugänglich machen wollen. Des ärgerniserregenden Charakters und der Öffentlichkeit seiner Tat sei er sich bewusst gewesen.
Dieser Sachverhalt genügt nicht zur Anwendung des § 183 StGB. Dass an dem Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen wurde, ist nicht festgestellt.
Außerdem ist zweifelhaft, ob das äußere Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist. Der Angeklagte macht geltend, nicht der Zufall, sondern sein eigener Wille sei für die Bestimmung der Zahl der Zuhörer entscheidend gewesen. Darin kann die Behauptung liegen, die Lautstärke der Äußerungen sei so gering gewesen, dass nur Nahestehende sie hätten hören können. Wäre das der Fall gewesen, dann hätte es der Feststellung bedurft, dass trotzdem eine noch nicht anwesende unbestimmte Personenvielfalt nach den örtlichen Verhältnissen hätte zur Stelle sein und das Gespräch des Angeklagten vernehmen können, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern.
Vor allem bestehen Bedenken wegen der unzulänglichen Darlegungen zur inneren Tatseite. Nach dem Sachverhalt, insbesondere nach dem Inhalt der vom Angeklagten gebrauchten Worte, ist die Möglichkeit gegeben, dass er sie nur an die beiden Jungen hat richten und darüber hinaus keinen weiteren Personen hat zugänglich machen wollen. Dafür spricht seine Aufforderung an K____, er solle onanieren, und seine weiteren Aufforderungen an die beiden Jugendlichen, Unkeusches zu treiben, weil sie im richtigen Alter seien, ferner sie sollten mit ihm in eine weniger helle Straße gehen. In diesen, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Redensarten soll der Angeklagte nach den Urteilsausführungen seine geschlechtliche Befriedigung gesucht haben. Bei einer solchen Sachlage kann es sein, dass er sich nicht bewusst gewesen ist und auch nicht billigend mit der Möglichkeit gerechnet hat, seine Äußerungen könnten von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen gehört werden. Jedenfalls reichen die derzeit für erwiesen erachteten Tatsachen nicht aus für die Annahme, der Angeklagte habe die Wahrnehmbarkeit seiner unzüchtigen Reden durch einen unbestimmten Personenkreis mindestens für möglich gehalten und sie auch für diesen Fall führen wollen. Wollte er aber nicht, auch nicht bedingt, dass andere Personen als die beiden Jugendlichen von dem Inhalt seiner Äußerungen Kenntnis nahmen, so wäre das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit von seinem Vorsatz nicht umfasst gewesen (RG HRR 1940 Nr. 640).
Da die bisher festgestellten Tatsachen die Anwendung des § 183 StGB nicht rechtfertigen, konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die mit der Ärgerniserregung tateinheitlich zusammentreffende, rechtlich nicht zu beanstandende Beleidigung.
| Justizangestellter | Koeniger | Scharpenseel | |||
| Busch | Rotberg | Martin |