Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung, Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 80/90
- Datum
- 30.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zäsurwirkung eines früheren, rechtskräftigen Urteils kann die Einbeziehung späterer Strafen in die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausschließen.
Erhöht die Einbeziehung einer weiteren Geld- oder Einzelstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe und belastet dadurch den Verurteilten, kann die entsprechende Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB sind die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen im Urteil anzugeben; das Unterlassen dieser Darlegung macht die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft.
Erfolgt eine Aufhebung des Urteilssausspruchs und ist jugendrechtliche Zuständigkeit berührt, ist die neue Verhandlung vor der zuständigen Jugendkammer zu führen (§ 108 JGG).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 31. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 80/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Detlef H. aus ████, dort geboren am █████ 1962, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts auf dessen Antrag am 30. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Detlef H. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Oktober 1989 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision greift mit der Sachrüge wegen Fehlerhaftigkeit der Gesamtstrafenbildung teilweise durch.
Einer Einbeziehung der Geldstrafe, die das Amtsgericht Kempen mit Strafbefehl vom 9. Mai 1989 wegen einer am 2. Februar 1989 begangenen Straftat des Angeklagten gegen diesen verhängt hat, steht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 1987 entgegen (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 55 Anm. aa mit Rechtsprechungsnachweisen). Da die mit der Einbeziehung der Geldstrafe verbundene Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten belastet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 1988 – 3 StR 536/87), kann die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich ein weiterer Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe auf deren Höhe ausgewirkt hat. Dieser Rechtsfehler besteht darin, dass die Strafkammer die Höhe der – an sich zutreffend gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafe einbezogenen – beiden Einzelstrafen nicht mitteilt, die der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Krefeld vom 30. Oktober 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zugrunde liegen (vgl. den Senatsbeschluss vom 11. September 1985 – 3 StR 317/85).
Zuständig für die neue Verhandlung und Entscheidung ist die Jugendkammer (§ 108 Abs. 1, 3 JGG).
| Harms | Ruß | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Miebach |