Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 806/51
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids an und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO erforderte keine Vernehmung der Ehefrau, tatrichterliche Feststellungen sind denklogisch möglich. Der Offenbarungseid verpflichtet zur vollständigen Vermögensangabe; der Anzug war nicht wirtschaftlich wertlos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach §244 Abs.2 StPO verpflichtet nicht zur von Amts wegen anzuordnenden Vernehmung weiterer Familienangehöriger, wenn bereits ein sachlich geeigneter Zeuge zu den relevanten Vermögensverhältnissen gehört wurde und keine besonderen Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit bestehen.

2

Tatsächliche Einwendungen gegen tatrichterliche Feststellungen sind der Revision grundsätzlich nicht zugänglich; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler und behält Feststellungen bei, die denklogisch möglich sind.

3

Der Offenbarungseidschuldner hat nach §807 ZPO sein gesamtes Vermögen anzugeben; hiervon ausgenommen sind nur Gegenstände, die wirtschaftlich wertlos sind.

4

Vorsätzlicher falscher Eid liegt vor, wenn der Eidespflichtige trotz ausdrücklicher Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses und nach nochmaliger Durchsprache bewusst Eigentum verschweigt und falsche Versicherungen abgibt.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 29. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Adam ███ aus ███████, Kreis ███████, dort geboren am ███████ 1889, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende ████████,

Landgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 29. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB), begangen durch Leistung eines falschen Offenbarungseides, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ferner wurde auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von einem Jahr sowie auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Vorwurf der Revision fehl, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht dessen Ehefrau als Zeugin gehört habe. Deren Vernehmung brauchte sich dem Landgericht nicht als notwendig aufzudrängen, nachdem es den Sohn Willi des Angeklagten über dessen Einkommens- und Vermögenslage als Zeugen gehört hatte. Die Tatsache allein, dass das Landgericht weder der Einlassung des Angeklagten noch den Angaben des Sohnes Willi Glauben schenkte, gab ohne weiteres keine Veranlassung, von Amts wegen die Beweisaufnahme auf die Vernehmung weiterer Familienangehöriger des Angeklagten, insbesondere dessen Ehefrau, als Zeugen zu erstrecken.

Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sämtliche Spalten des von ihm im Offenbarungseidstermin vorgelegten Vermögensverzeichnisses ohne Ausnahme mit einem Querstrich versehen und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses beschworen hat, obwohl er Eigentümer eines für ihn im Dezember 1948 angefertigten Anzuges gewesen sei.

Die Einwendungen, die die Revision gegen die Annahme des Eigentums des Angeklagten an dem Anzuge richtet, sind durchweg tatsächlicher Art und können daher nicht berücksichtigt werden. Die Folgerungen, die das Landgericht aus den von ihm getroffenen Feststellungen abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Deshalb kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nicht die Rede sein. Ebensowenig geben die Ausführungen des Urteils der Annahme Raum, das Landgericht habe, wie die Revision behauptet, insoweit die Verurteilung des Angeklagten auf Vermutungen gestützt. Damit erweist sich auch der Vorwurf, das Landgericht habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, als nicht gerechtfertigt.

Da der Angeklagte nach den somit unangreifbaren Feststellungen des Urteils Eigentümer des Anzuges war, hatte er, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Pflicht, diesen in dem Vermögensverzeichnis aufzuführen. Denn nach § 807 ZPO hat der Offenbarungseidschuldner sein gesamtes Vermögen anzugeben, ganz gleich, ob die einzelnen Vermögensstücke pfändbar sind oder nicht. Nur wirtschaftlich wertlose Gegenstände braucht er, wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, nicht aufzunehmen. Als ein so wertloser Gegenstand kann indessen der Anzug des Angeklagten, der erst im Dezember 1948 angefertigt worden war, jedenfalls im Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungseides nicht angesehen werden.

Der Verpflichtung, sein gesamtes Vermögen und damit auch das Eigentum an dem Anzuge anzugeben, war sich der Angeklagte auch bewusst, wie die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der Angeklagte ist sogar, wie es im Urteil heißt, vor der Abnahme des Offenbarungseides von dem Vollstreckungsrichter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnisses bestünden. Dabei ist das Verzeichnis noch einmal Punkt für Punkt mit ihm durchgesprochen worden. Wenn er trotzdem das Eigentum an dem Anzuge verschwiegen und beschworen hat, dass er nichts besitze, was sein Eigentum sei, so ist seine Verurteilung wegen Meineids aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der es in seinem Bestand gefährden könnte. Auf den Ausführungen, die sich einleitend im Rahmen der Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Aussage seines Sohnes Willi finden und die an sich zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, beruht es ersichtlich nicht. Dafür spricht bereits die Wendung, der Angeklagte wäre schon danach wegen vorsätzlich falschen Eides zu bestrafen gewesen. Hinzu kommt, dass das Landgericht sodann die Frage des Eigentums an dem Anzuge einer eingehenden Prüfung und Erörterung unterzogen hat und erst im Anschluss daran zu der abschließenden Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworen. Diese Umstände haben dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass die der Prüfung des Eigentums an dem Anzuge vorangehenden Darlegungen des Urteils nur Ausführungen allgemeiner Art bilden, die die Verurteilung des Angeklagten nicht stützen.

Demnach erweist sich die Revision, da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, als unbegründet und ist zu verwerfen.

JustizangestellterKoenigerScharpenseel
KraussBuschBaldus