Schwerer Aufruhr (§ 115 StGB): öffentliche Zusammenrottung und Einschreiten außerhalb des Amtsbezirks
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 804/51
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zusammenrottung i.S.d. § 115 StGB liegt vor, wenn mehrere Personen sich zum gemeinschaftlichen gewalttätigen Handeln zusammenschließen, räumlich zusammenbleiben und als vereinte Macht nach außen in Erscheinung treten, auch wenn sie zuvor bereits bekannt waren oder zunächst zu einem erlaubten Zweck zusammenkamen.
Die Öffentlichkeit der Zusammenrottung ist gegeben, wenn eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen zugegen ist und die Möglichkeit ihrer Beteiligung nicht ausgeschlossen ist; eine tatsächliche Beteiligung weiterer Personen ist hierfür nicht erforderlich.
Die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich Voraussetzung rechtmäßiger Amtsausübung i.S.d. § 113 StGB; sie ist jedoch nicht in jedem Fall an die Einteilung der Amts- bzw. Dienstbezirke gebunden, sondern nach der Art der Amtshandlung im Einzelfall zu bestimmen.
Polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung unmittelbar bevorstehender oder in der Entwicklung begriffener strafbarer Handlungen können eine über den Amtsbezirk hinausreichende örtliche Zuständigkeit begründen; maßgeblich ist, dass keine Zuständigkeitsschranke (insbesondere die Landesgrenze) überschritten wird.
Wer in einer öffentlichen Zusammenrottung mit Gewalttätigkeiten gegen Vollstreckungsbeamte vorgeht, erfüllt § 115 StGB, wenn er zumindest damit rechnet, einem Polizeibeamten gegenüberzustehen und sich der Öffentlichkeit des Geschehens bewusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Juni 1951
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
StGB §§ 113, 115
Aktenzeichen: 3 StR 804/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███ aus ███, dort geboren am ███
2.) den ██████████ ██████ █ ██ aus ███, dort geboren am █
3.) den █████████████████ █████ ██ aus ████, dort geboren am █
wegen schweren Aufruhrs u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Landesanwaltschaft,
Leitsatz
Die örtliche Zuständigkeit ist Voraussetzung rechtmäßiger Amtsausübung; sie ist jedoch nicht notwendig an die Einteilung der Amtsbezirke gebunden. Ein Gendarmeriebeamter darf auch außerhalb seines Amtsbezirks zur Verhinderung strafbarer Handlungen einschreiten.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Juni 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung und Gefangenenbefreiung verurteilt worden.
Ein Gendarmeriebeamter in Zivilkleidung war nach dem Kirchweihfest in ██ um 3 Uhr morgens gegen die Angeklagten eingeschritten, nachdem er ihren erregten Wortwechsel mit einem Unbekannten beobachtet hatte und weil er Tätlichkeiten gegen andere Straßenpassanten befürchtete. Seine Aufforderung, ruhig weiterzugehen und weitere Belästigungen zu unterlassen, nahmen die Angeklagten zum Anlass, den Beamten anzugreifen, mit vereinten Kräften zu misshandeln und zu Boden zu schlagen. Schließlich nahm der Beamte den Mitangeklagten ████ vorläufig fest. Es gelang jedoch den übrigen Angeklagten, den ███ aus der Gewalt des Beamten wieder zu befreien. All dies geschah in Anwesenheit zahlreicher anderer Personen, die teils die Angeklagten durch Zurufe anfeuerten, teils selbst an den Gewalttätigkeiten teilnahmen.
Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts und wenden sich vor allem gegen die Anwendung des § 115 StGB.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
1.) Der Schuldspruch nach § 115 StGB besteht zu Recht.
a) Die Angeklagten bildeten eine „Zusammenrottung“ im Sinne des Gesetzes. Denn sie hatten sich zum Zwecke gemeinschaftlichen gewalttätigen Handelns vereint, sie hielten sich räumlich zusammen und waren durch ihr geschlossenes Auftreten und gemeinsames Vorgehen gegen den Gendarmeriebeamten nach außen hin und ihrer Zahl nach als eine vereinte Macht erkennbar. Dass sie in dem Zeitpunkt, in dem sie sich zu dem gemeinschaftlichen gewalttätigen Handeln entschlossen, bereits eine durch persönliche Bekanntschaft verbundene Gruppe bildeten, steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch darauf, dass die unter sich bekannten Angeklagten zunächst zu einem erlaubten Zweck zusammengekommen waren, kommt es nicht an; eine Zusammenrottung liegt auch vor, wenn die so vereinigten Personen in dem Bewusstsein zusammenbleiben, nunmehr gemeinschaftlich in bedrohlicher oder gewalttätiger Weise zu handeln (vgl. RG GoldArch 65, 73; RGSt 19, 378; 51, 422 und OGHSt 1, 244).
b) Es handelte sich auch um eine „öffentliche Zusammenrottung“. Die Revision des Angeklagten ████████ beruft sich auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 20, 298 und 21, 370, hat jedoch dessen Ausführungen offensichtlich missverstanden. Das Reichsgericht verneint zwar die Öffentlichkeit der Zusammenrottung, wenn nur die Möglichkeit des Hinzukommens unbestimmt welcher und wievieler Personen besteht. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist aber gegeben, wenn die Zusammenrottung den gefährdrohenden Charakter dadurch annimmt, dass die Möglichkeit einer Beteiligung unbestimmt wievieler Personen nicht ausgeschlossen ist. Es muss also eine „unbestimmte Anzahl anderer Personen“ zugegen sein, die sich an der Zusammenrottung beteiligen können. Ob sie es tun, ist entgegen der Ansicht der Revision unerheblich (vgl. RGSt 51, 422 und OGHSt 1, 244).
Nach den Feststellungen herrschte zur Tatzeit lebhafter Verkehr. Zahlreiche Passanten haben den verschiedenen Misshandlungen des Polizeibeamten zugeschaut, zwei von ihnen haben sich sogar an den Misshandlungen beteiligt. Die Möglichkeit einer Beteiligung weiterer unbestimmter Personen war umso weniger ausgeschlossen, als die Angeklagten durch Zurufe aus der Menge zu ihrem Vorgehen angefeuert wurden. Weitere Feststellungen über diesen Personenkreis waren nicht erforderlich.
Soweit die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] in diesem Zusammenhang geltend macht, die Strafkammer hätte sich nicht mit der bloßen Feststellung der Zurufe begnügen dürfen, vielmehr im einzelnen ermitteln müssen, welchen Inhalt sie hatten, ist auf die unmissverständlichen, jeden Zweifel ausschließenden Feststellungen des Urteils zu verweisen. Danach haben die Zurufe nicht etwa dem verletzten Polizeibeamten, sondern den Angeklagten gegolten. Sie enthielten keinen Tadel, sondern die Aufmunterung, weiter gegen den Beamten vorzugehen.
Nach allem handelte es sich nicht bloß um eine Zusammenrottung an einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Ort, sondern um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB.
c) Gegen die Annahme, der Beamte habe bei seinem Vorgehen rechtmäßig gehandelt, bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Nachdem er die lebhafte Auseinandersetzung mit dem Unbekannten beobachtet hatte, konnte er mit Recht der Meinung sein, dass es plötzlich zu Belästigungen und zu einer Schlägerei der allem Anschein nach rauflustigen Angeklagten mit Straßenpassanten kommen könne. Die weitere Beobachtung und Ermahnung der Angeklagten lag daher im Rahmen der allgemeinen Aufgaben der Polizei, die dazu berufen ist, in der Entwicklung begriffene oder unmittelbar bevorstehende strafbare Handlungen zu verhindern. Bei den späteren Ereignissen handelte der Beamte auch schon deshalb rechtmäßig, weil er die Namen der Angeklagten, die bereits eine strafbare Handlung begangen hatten, feststellen wollte. Die Angeklagten waren auf frischer Tat betroffen worden; sie hatten Widerstand im Sinne des § 113 StGB geleistet. Der Beamte war daher berechtigt, sie vorläufig festzunehmen (§ 127 StPO).
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beamte den ersten Stoß oder Schlag gegen ██████ geführt hat. Obwohl die Angeklagten damit rechneten, einen Polizeibeamten vor sich zu haben, sind sie seiner Aufforderung nicht gefolgt, sondern in angriffslustiger Weise auf ihn eingedrungen. Dagegen durfte sich der Beamte wehren. Die Meinung der Revision des Angeklagten Schreiner, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 233 StGB anwenden müssen, ist bei dieser Sachlage abwegig.
d) Schließlich fehlte es für die Amtsausübung auch nicht an der örtlichen Zuständigkeit des Beamten.
Der Gendarmeriewachtmeister wohnte zwar in [REDACTED], gehörte aber zum Gendarmerieposten [REDACTED] und hatte seinen Dienst zur damaligen Zeit in [REDACTED] zu versehen. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass hierdurch die örtliche Zuständigkeit des Polizeibeamten nicht in Frage gestellt sei. Die Polizei sei Angelegenheit des Landes, und der Polizeibeamte, der im Einzelfall tätig werde, übe Hoheitsrechte des Landes aus. Die Abgrenzung seines Dienstbezirks sei eine rein innerdienstliche Angelegenheit. Kraft seines vom Lande ausgehenden Dienstauftrags sei er nach richtiger Dienstauffassung verpflichtet, im Notfall im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit auch außerhalb seines Dienstbereichs tätig zu werden. Seine örtliche Zuständigkeit ende grundsätzlich erst an der Grenze des Landes. Gegen diese Würdigung erheben die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] Bedenken, ohne sie näher auszuführen. Im Ergebnis ist jedoch der Strafkammer beizutreten.
Während das Schrifttum die Frage nicht einheitlich beantwortet, hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts stets daran festgehalten, dass die örtliche Zuständigkeit Voraussetzung rechtmäßiger Amtsausübung im Sinne des § 113 StGB ist (vgl. die Entscheidungen in RGSt 37, 32; 38, 218 und 66, 339, die sich mit der örtlichen Zuständigkeit der Forstbeamten befassen).
Zu Unrecht werden spätere Urteile (RGSt 71, 122 und RG DR 1942, 1782) für die gegenteilige Meinung in Anspruch genommen. Diese Ansicht, die von der örtlichen Zuständigkeit als Voraussetzung rechtmäßiger Amtsausübung im Sinne des § 113 StGB grundsätzlich absehen will, kann schon deshalb nicht anerkannt werden, weil viele Amtsbefugnisse ihrer Art nach so eng an den Ort ihrer Ausübung gebunden sind, dass die örtliche Zuständigkeit Bedingung der Rechtmäßigkeit sein muss. Soweit z. B. die Polizei- und Verwaltungsgesetze bestimmte Beschränkungen in der Benutzung des Eigentums gestatten, können die hierzu erforderlichen Maßnahmen rechtmäßig nur von einem Beamten des örtlich zuständigen Amtes ausgehen. Der Beamte eines Wohnungsamtes kann nicht außerhalb des Amtsbezirks rechtmäßig eine Wohnung beschlagnahmen. Die Bahnpolizei hat polizeiliche Befugnisse nur auf Bahngebiet.
Dies ist auch der grundsätzliche Ausgangspunkt der Entscheidung RGSt 71, 122. Das Urteil RG DR 1942, 1782 lässt die Frage offen und meint, auf die örtliche Zuständigkeit könne es jedenfalls dann nicht ankommen, wenn der Polizeibeamte zur Verhinderung einer strafbaren Handlung einschreite. Eine solche Ausnahme von dem Erfordernis örtlicher Zuständigkeit anzuerkennen, ist aber nicht notwendig. Denn die Frage der örtlichen Zuständigkeit kann nicht allgemein, weder nach der Einteilung der Polizeibezirke noch für alle Amtshandlungen eines bestimmten Polizeibeamten entschieden werden.
Vielmehr kommt es im Einzelfall auf die Art der vorgenommenen Amtshandlung an. Die Rechtmäßigkeit kann für die eine Amtshandlung an den Bereich des Amtsbezirks gebunden sein. Für eine andere braucht die Bindung nicht zu bestehen, weil für sie die örtliche Zuständigkeit über den Bereich des Amtsbezirks hinausreicht.
Im vorliegenden Falle ist der Polizeibeamte vorbeugend eingeschritten; er befürchtete mit Recht eine strafbare Handlung, die er verhindern wollte. Die polizeiliche Aufgabe, Verbrechen zu verhüten, ist allgemeiner Art. Wegen der überörtlichen Auswirkung vieler Verbrechen ist kein rechtliches Bedürfnis erkennbar, die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung, die dieser allgemeinen Aufgabe dient, abhängig zu machen von der Einteilung der Dienstbezirke. Ihr hat die Strafkammer für diesen Fall mit Recht nur innerdienstliche Bedeutung beigemessen.
Ob sich, wie die Strafkammer außerdem meint, die örtliche Zuständigkeit allein danach richtet, wessen Hoheitsrechte der Beamte ausübt, kann dahingestellt bleiben. Dass die örtliche Zuständigkeit nicht über die Landesgrenze hinausreicht, folgt schon aus § 167 GVG. Diese Grenze ist hier nicht überschritten.
Es kam auch nicht darauf an, ob der Polizeibeamte als Gendarmeriewachtmeister zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt war (vgl. § 152 GVG; Ziff. 51 der Dienstanweisung für die hessische Landesgendarmerie). Eine Feststellung hierüber war nicht erforderlich, weil die Verbrechensverhütung Aufgabe aller Polizeibeamten ist.
e) Auch zur inneren Tatseite sind die Voraussetzungen des § 115 StGB einwandfrei dargetan. Insbesondere kann die Feststellung, dass die Angeklagten zum mindesten damit rechneten, einen Polizeibeamten vor sich zu haben, von der Revision mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Die Angeklagten waren sich auch, weil die äußeren Umstände des Tatablaufs hierüber schlechterdings keinen Zweifel aufkommen lassen konnten, der Öffentlichkeit der Zusammenrottung bewusst.
f) Schließlich hat die Strafkammer zutreffend bei sämtlichen Angeklagten die strafschärfenden Merkmale des schweren Aufruhrs angenommen. Alle Angeklagten haben in eigener Person Widerstand geleistet und den Beamten tätlich angegriffen. Die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten ███████ ist zwar knapp begründet, sie ergibt sich aber einwandfrei aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Bei allen Abschnitten der tätlichen Auseinandersetzung tat er sich unter den Angeklagten besonders hervor und spielte dadurch eine führende Rolle. Nach ihm richteten sich die anderen Angeklagten.
2.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) und wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) ist nicht ausdrücklich gerügt. Insoweit sind die Revisionen auch offensichtlich unbegründet.
3.) Dasselbe gilt von den Rügen, die der Beschwerdeführer Schreiner gegen die Strafzumessung erhebt; sie bedürfen keiner Erörterung.
In den allgemeinen Strafzumessungserwägungen wird ausgeführt, die Polizei müsse in ihrem schweren Dienst gegen solche Elemente geschützt und den Angeklagten und der Allgemeinheit müsse nachdrücklich zum Bewusstsein gebracht werden, dass ein Polizeibeamter, der seine Aufgabe sachgemäß erfülle, den vollen Schutz des Gesetzes genieße und dass ein Angriff gegen ihn als ein Angriff gegen die staatliche Ordnung anzusehen sei. Diese Urteilsfassung konnte zwar den Eindruck erwecken, als ob die Strafkammer unzulässigerweise den gesetzgeberischen Zweck des § 115 StGB strafschärfend zum Nachteil der Angeklagten verwertet habe. Der Zusammenhang lässt aber erkennen, dass die Strafkammer lediglich die Notwendigkeit strenger Bestrafung unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung sowohl der Angeklagten als auch der Allgemeinheit besonders betonen und hervorheben wollte. Auch die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten Sch[REDACTED] ist nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt worden. Das Urteil bringt nur in zulässiger Weise zum Ausdruck, dass bei █████████ die beiden strafschärfenden Merkmale des § 115 Abs. 2 StGB vorliegen.
Bundesrichter Krauss ist beurlaubt und durch Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Justizangestellter | Scharpenseel | ||
| Rotberg | Baldus |