Revision des Nebenklägers unzulässig wegen Überschreitung des Anschlussrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 801/52
- Datum
- 05.05.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist nur zulässig, soweit sie sich auf Rechtsfragen stützt, die aus seinem Anschlussrecht zum Verfahren erwachsen.
Das Anschlussrecht des Nebenklägers erstreckt sich nicht auf die Verfolgung von Offizialdelikten, die der Staatsanwaltschaft obliegen.
Wird ein Rechtsmittel des Nebenklägers nicht gegen die Rechtsanwendung im Hinblick auf das Nebenklagedelikt gerichtet, sondern zielt es auf die Durchsetzung strafrechtlicher Verantwortung für Offizialdelikte, so ist es unzulässig.
Ein Rechtsmittel ist zu verwerfen, wenn der Nebenkläger nicht substantiiert darlegt, dass er durch die Entscheidung über das Nebenklagedelikt in seinen Rechten betroffen ist und das Rechtsmittel nicht über das Anschlussrecht hinausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 24. Juni 1952
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Stanislaus K. ███████ aus █████████, geboren █████████ 1910 in ███████ (Provinz █████),
2.) den Arbeiter Alois ██████ aus █████████, geboren █████████ 1900 in ███ (Kreis █████)
wegen Raufhandels
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1953
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Herbert Kruse gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. Juni 1952 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte █████ ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, der Angeklagte █████, der Vater des Nebenklägers, wegen Raufhandels zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer Herbert Kruse wurde durch den Beschluss des Landgerichts in Mönchengladbach vom 28. März 1952 als Nebenkläger zugelassen, weil er bei dem Raufhandel schwer verletzt worden ist.
Die Familien der Angeklagten leben seit Jahren in Unfrieden miteinander. Am 5. September 1951 kam es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen. Sie steigerten sich zu einer Schlägerei zwischen den Angeklagten, an der auch der Nebenkläger beteiligt war. Am Abend des genannten Tages geriet der Angeklagte K. in einen Kampf mit dem Nebenkläger, in dessen Verlauf er den Letzteren mit einem gefährlichen Schlaggegenstand derartig niederschlug, dass der Nebenkläger hinstürzte und besinnungslos am Boden liegenblieb. Trotzdem versetzte der Angeklagte K. dem wehrlos am Boden liegenden Nebenkläger mindestens noch drei weitere schwere Schläge mit demselben Knüppel. Der Nebenkläger erlitt durch diese Misshandlung Schädelverletzungen mit Narbenbildungen, aus denen sich eine traumatische Epilepsie entwickelt hat.
Das Landgericht hat nicht feststellen können, auf welchen der Schläge diese schweren Folgen zurückgehen. Es hat nicht ausschließen können, dass schon der erste Schlag des Angeklagten ████████ die Epilepsie herbeigeführt hat. Für den ersten Schlag gegen den Nebenkläger hat es jedoch die Schuld des Angeklagten K. verneint, weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass K. infolge des vorangegangenen Angriffs des Nebenklägers zur schuldlosen Überschreitung des Notwehrrechts gemäß § 53 Abs. 3 StGB hingerissen worden ist. Das Landgericht hat K. demgemäß wegen Raufhandels in Tateinheit mit Körperverletzung nur deshalb (§ 223 StGB) verurteilt, weil er sich durch die weiteren Schläge dieser Vergehen schuldig gemacht hatte.
Der Nebenkläger hat rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision eingelegt. In seiner Rechtfertigung des Rechtsmittels hat er vorgebracht, er sei beschwert, weil das Landgericht dem Angeklagten K. für den ersten Schlag den Schuldausschließungsgrund des § 53 Abs. 3 StGB zugebilligt habe. Hätte das Landgericht diesen Rechtsfehler nicht begangen, so hätte der Angeklagte K. wegen eines Verbrechens nach § 224 StGB verurteilt werden müssen.
Diese Revision ist unzulässig. Der Nebenkläger will erreichen, dass der Angeklagte █████ wegen der Folgen der ihm zugefügten Misshandlungen zu einer Strafe nach § 224 StGB verurteilt wird. Damit verfolgt der Nebenkläger ein Ziel, das über sein Verfolgungsrecht als Nebenkläger hinausgeht. Sein Rechtsmittel kann sich nur auf diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte stützen, die sich aus dem Recht zum Anschluss ergeben (RGSt 61, 349 mit Nachweisen). Das Anschlussrecht erstreckt sich aber nicht auch auf die Verfolgung schwerer Körperverletzungen (§ 395 in Verbindung mit § 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Das Rechtsmittel des Nebenklägers entspricht nicht dieser gesetzlichen Beschränkung. Er fühlt sich nicht durch die Rechtsanwendung bezüglich des Nebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung beschwert, sondern greift das Urteil nur unter Gesichtspunkten an, die die Offizialdelikte zum Gegenstand haben. Bei so beschaffener Lage des Verfahrens ist für ein Rechtsmittel des Nebenklägers kein Raum; es war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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