Revision: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben; Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 801/51
- Datum
- 08.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Kraftfahrer hat mit Unbesonnenheiten insbesondere von Kindern, die sich auf oder nahe der Fahrbahn befinden, zu rechnen.
Bei Annäherung an unbeaufsichtigte Kinder auf oder in der Nähe der Fahrbahn muss der Kraftfahrer besondere Vorsicht walten lassen und die Geschwindigkeit in der Regel so herabsetzen, dass er jederzeit sofort anhalten kann.
Die Frage der Verletzung der Sorgfaltspflicht setzt eine umfassende tatrichterliche Aufklärung der relevanten Umstände (u. a. Straßenbreite, Wege, Position der Kinder, Abstand und Reaktionsmöglichkeiten) voraus.
Die Gefahr unbedachten Verhaltens von Kleinkindern besteht auch dann, wenn diese den Fahrzeugverkehr gesehen haben; nur bei eindeutig verkehrsgemäßem Verhalten der Kinder kann diese Gefahr als ausgeschlossen gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 18. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Johannes Wilhelm ███ aus ████, ███ HC str. ████, geboren am ███ 1920 in ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 18. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 12. November 1950 auf der Straße ██████████████ mit seinem PKW Mercedes-Diesel zwei vierjährige Kinder, Hildegard ███ und Edith ███████, angefahren. Das erstere erlag am gleichen Tage den hierbei erlittenen Verletzungen. Das andere erlitt einen doppelten Schädelbruch und einen Oberschenkelbruch. Außerdem erlitt bei dem Unfall die neben dem Angeklagten sitzende Ehefrau durch Schnittwunden leichtere Verletzungen.
Die Anklage wirft dem Angeklagten fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und Übertretung nach §§ 1 und 9 Abs. 2, 49 StVO vor. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen machen geltend, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Was hierzu vorgebracht wird, enthält zugleich Rügen der Verletzung des sachlichen Rechts. Sie gehen dahin, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und der festgestellte Sachverhalt trage die Freisprechung nicht.
Beide Revisionen haben Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Die beiden vierjährigen Kinder kamen mit der 13-jährigen Marlies D., die ein dreijähriges Kind an der Hand hatte, links einer – vom Angeklagten aus gesehen – links senkrecht auf die Straße stoßenden Hecke gegangen und liefen über die Verkehrsstraße, sobald sie deren Rand erreicht hatten. Der Angeklagte hatte die Kinder bemerkt. Er bremste sofort scharf, als die Kinder über die Straße liefen, und ließ die Bremse wieder los, als sie seine Fahrbahn überquert hatten. Denn kam ihm der Gedanke, es könnten die auf der linken Straßenseite zurückgebliebenen beiden Kinder ebenfalls die Straße überqueren wollen. Er zog die Bremse deshalb abermals an, ließ sie aber wieder los, als er bemerkte, dass seine Befürchtung unbegründet war. In diesem Augenblick liefen die beiden vierjährigen Kinder vom rechten Straßenrand wieder nach links über die Straße zurück. Der Angeklagte bremste sofort scharf und riss den Wagen nach rechts, konnte es aber nicht mehr verhindern, dass die beiden Kinder von seinem Wagen erfasst wurden. Infoge des scharfen Bremsens und der Ausweichbewegung prallte das Fahrzeug auf einen Baum an der rechten Straßenseite auf. Dabei wurde der Wagen beschädigt und die Ehefrau des Angeklagten verletzt.
Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe nicht die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, dass die Kinder, die seine Fahrbahn soeben überquert hatten, vor seinem Wagen wieder nach links über die Straße zurücklaufen würden. Denn es habe sich nicht um spielende Kinder, sondern um solche gehandelt, die klar hätten erkennen lassen, dass sie die Straße überqueren wollten und dass sie den Wagen des Angeklagten hierbei sahen. Unter diesen Umständen könne dem Angeklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er seine normale Geschwindigkeit wieder aufgenommen habe, als er festgestellt hatte, dass auch von links keine Gefahrenlage drohte.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung an dem schon unter der Herrschaft der früheren Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr entwickelten Grundsatz festgehalten, dass der Kraftfahrer mit Unbesonnenheiten gewisser Personengruppen, insbesondere von Kindern, die sich auf oder nahe der Fahrbahn befinden, zu rechnen habe. Es hat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten stehe (RG JW 1935, 1311 Nr. 22), und dass der Satz, der Kraftfahrer müsse, wenn er Kinder in seiner Fahrtrichtung auf der Straße oder in deren nächster Nähe wahrnehme, mit der Gefahr eines ungeschickten Verhaltens rechnen, nur Geltung habe, soweit nach den äußeren Umständen eine solche Gefahr bestehe und erkennbar sei (RG JW 1938, 502 Nr. 4). Der Senat hat sich diese Grundsätze in dem Urteil vom 12. April 1951 in Sachen gegen V. 3 StR 28/51 zu eigen gemacht. Danach muss der Kraftfahrer, wenn sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn befinden, besondere Vorsicht anwenden. Er muss mit unvorhergesehenen Verkehrswidrigkeiten von ihrer Seite rechnen und bei Annäherung an sie seine Geschwindigkeit in der Regel herabsetzen.
Die Frage, ob der Angeklagte die ihm nach diesen Grundsätzen obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat oder nicht, lässt sich auf Grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beantworten. Aus dem Urteil geht lediglich hervor, dass die Straße von Bäumen flankiert ist. Nicht ist ersichtlich, wie breit die Straße ist, ob neben der Fahrbahn ein Sommerweg oder Banquett, ein Radfahrweg oder Fußweg einherläuft, ob solche Wege, wenn sie vorhanden sind, innerhalb oder außerhalb der beiden Baumreihen sich befinden. Ebensowenig lässt das Urteil erkennen, ob die beiden Kinder, als sie die Fahrbahn überquert hatten, am Rande der Fahrbahn innerhalb der Baumreihe stehen blieben oder in der Fahrtrichtung des Angeklagten weitergingen, ehe sie wieder nach links über die Straße sprangen, oder ob sie die Fahrbahn oder gar die Straße nach rechts gänzlich verlassen hatten. Ferner enthält das Urteil keinerlei Angaben darüber, wie weit rechts der Angeklagte auf der Straße fuhr und wo auf der Straße die beiden Kinder von seinem Wagen erfasst wurden, welchen Weg sie demnach vom rechten Straßenrand bis zur Unfallstelle im Blickfeld des Angeklagten zurückgelegt hatten und ob er nach seiner Entfernung und Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können, wenn er bei Beginn des Rücklaufes der Kinder sofort gebremst hätte. Alle diese Umstände sind für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat, von Bedeutung. Der Tatrichter hätte sie deshalb unter Benutzung aller vorhandenen Beweismittel aufklären müssen.
Die Feststellung des Landgerichts, die beiden Kinder hätten klar erkennen lassen, dass sie die Straße überqueren wollten und dass sie den Wagen des Angeklagten hierbei gesehen hätten, rechtfertigt keineswegs die Annahme, es sei nunmehr von ihnen keine Gefahr mehr zu erwarten gewesen. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Kinder sich nach Überqueren der Straße in der gleichen Richtung von der Straße – etwa auf dem Wege nach ███ – entfernt, vielleicht auch dann noch, wenn sie sich völlig vom Straßenkörper entfernt und neben der Straße erkennbar eine beobachtende und abwartende Haltung eingenommen hätten (vgl. RG JW 1935, 1311 Nr. 22).
Hier hatten sich die beiden Kinder, als sie die Straße von links nach rechts überquerten, von ihrer Wandergruppe losgelöst. Die Erfahrung des Lebens lehrt, dass dann, wenn ein Teil einer zusammengehörigen Fußgängergruppe eine Verkehrsstraße überquert, der andere aber abwartend am Rande der Straße stehen bleibt, sich des überschreitenden Teils sehr leicht ein Gefühl der Unsicherheit bemächtigt, weil ihm nun Zweifel an der Zweckmäßigkeit des eigenen Verhaltens kommen. Der ursprünglich zum Überqueren entschlossene Teil wird mitten in der Ausführung seines Entschlusses schwankend und geneigt, sich dem zurückgebliebenen Teil wieder anzuschließen. Das kann zur Folge haben, dass er auf der Fahrbahn unschlüssig stehen bleibt oder wieder zurückläuft.
Solches Verhalten ist bei Erwachsenen nicht selten. Kinder werden dazu noch vielmehr neigen, weil ihre Entschlusskraft und die Selbständigkeit ihres Denkens noch nicht entwickelt ist. Wenn aus einer Kindergruppe am Rande einer Verkehrsstraße sich ein Teil löst und die Straße überschreitet, so wird deshalb in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden müssen, dass das Zurückbleiben der anderen Kinder die überschreitende Gruppe unsicher macht und dass sie sich infolge dieser plötzlichen Unsicherheit unbedachtsam und vorschriftswidrig verhält. Der Kraftfahrer wird in einem solchen Falle deshalb seine Geschwindigkeit solange ermäßigen müssen, dass er jederzeit sofort anhalten kann, bis er die getrennten Teile der Gruppe vollständig überholt hat.
Im vorliegenden Falle war eine solche Vorsicht umso mehr geboten, als die 13-jährige Marlies D., die zufolge ihres Alters den beiden die Straße überquerenden Kindern gegenüber eine gewisse Autorität besessen haben und wohl auch mit deren Begleitung beauftragt gewesen sein wird, am Straßenrand stehen blieb und den Wagen des Angeklagten vorbeifahren lassen wollte. Dieser Umstand vergrößerte die Gefahr, dass die beiden vierjährigen Kinder wieder über die Straße zurückliefen, erheblich. Die Forderung, dass der Angeklagte auf Schrittgeschwindigkeit herunterging, bis er sie überholt hatte, würde demnach keine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Wie der Senat in der angezogenen Entscheidung ausgesprochen hat, gebührt auch heute der Sicherheit des Verkehrs der Vorrang vor seiner Beschleunigung.
Unter gar keinen Umständen kann deshalb der Ansicht des Landgerichts beigepflichtet werden, der Angeklagte hätte sich besonders sorgsam verhalten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass von besonderer Sorgfalt nur dann die Rede sein könnte, wenn er beide Kindergruppen in erheblich herabgeminderter Geschwindigkeit passiert und erst nach der Überholung wieder die frühere Geschwindigkeit aufgenommen hätte.
Die landgerichtlichen Feststellungen ergeben bisher auch keine Umstände, aus denen der Angeklagte nach der Erfahrung des Lebens hätte entnehmen dürfen, von Seiten der beiden vierjährigen Kinder drohe keinerlei Gefahr. Da aber der Sachverhalt in für die Gesamtbeurteilung möglicherweise bedeutsamen Punkten noch nicht hinreichend aufgeklärt ist, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass die weitere Ermittlung Umstände zutage fördert, die die Erwartung des Angeklagten, die beiden Kinder auf der rechten Straßenseite bedeuteten keine Gefahr mehr, rechtfertigen.
Deshalb ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei dieser wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Gefahr unbedachtsamen Verhaltens bei vierjährigen Kindern auch dann besteht, wenn sie den Kraftwagen gesehen haben. Kinder dieses Alters handeln noch triebhaft und ohne hinreichende Überlegung. Diese Gefahr darf nur dann als ausgeschaltet erachtet werden, wenn solche Kinder durch ihr Verhalten klar und eindeutig zu verstehen geben, dass sie die von dem Kraftwagen ihnen drohende Gefahr erkannt haben und ihr durch verkehrsgemäßes Verhalten Rechnung tragen wollen. Dafür, dass dem im vorliegenden Falle so gewesen wäre, bieten die landgerichtlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koeniger | Busch | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |