Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfahrensrüge gegen Unterbrechungsbehandlung offensichtlich unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 7/99
Datum
11.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein und rügte eine Verletzung des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung. Der Bundesgerichtshof befand die Verfahrensrüge als offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO), sodass die Revision als unbegründet verworfen wurde. Eine ergänzende Antragserweiterung der Generalbundesanwaltschaft änderte hieran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Verfahrensrüge, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Unterbrechungsantrags behauptet, ist unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Gehörs- oder Verfahrensverletzung vorliegt.

3

Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen sind vom Senat ohne weitere umfangreiche Prüfung zu verwerfen.

4

Sachdienliche oder sachlich nicht veranlasste Ergänzungen des Verwerfungsantrags durch die Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft stehen der Verwerfung der Revision durch das Revisionsgericht nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 7. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1999 einstimmig

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Ergänzende Bemerkung des Senats

Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung beanstandet wird, ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Soweit der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verknüpft ist, die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 9.000 DM durch die Anordnung des Verfalls dieses Betrags zu ersetzen, hindert dies den Senat nicht, das Rechtsmittel ohne diese – sachlich nicht veranlasste – Ergänzung zu verwerfen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
Revision verworfen: Verfahrensrüge gegen Unterbrechungsbehandlung offensichtlich unbegründet — Themis