Revision verworfen: Verfahrensrüge gegen Unterbrechungsbehandlung offensichtlich unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 7/99
- Datum
- 11.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Verfahrensrüge, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Unterbrechungsantrags behauptet, ist unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Gehörs- oder Verfahrensverletzung vorliegt.
Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen sind vom Senat ohne weitere umfangreiche Prüfung zu verwerfen.
Sachdienliche oder sachlich nicht veranlasste Ergänzungen des Verwerfungsantrags durch die Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft stehen der Verwerfung der Revision durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 7. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1999 einstimmig
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Ergänzende Bemerkung des Senats
Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung beanstandet wird, ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Soweit der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verknüpft ist, die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 9.000 DM durch die Anordnung des Verfalls dieses Betrags zu ersetzen, hindert dies den Senat nicht, das Rechtsmittel ohne diese – sachlich nicht veranlasste – Ergänzung zu verwerfen.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |