Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Plakettendiebstahl, Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 79/88
Datum
11.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des LG Mannheim. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich des Diebstahls einer Zulassungsplakette nach §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und änderte den Schuldspruch in Teilen. Der Strafausspruch wurde überwiegend aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den minder schweren Fall und §30 StGB nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die weitere Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden, soweit es sich um eine unerhebliche Tat handelt (z.B. geringfügiger Diebstahl).

2

Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs nur erfolgreich, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt; bleibt dies aus, ist die Revision insoweit unbegründet (§349 Abs.2 StPO).

3

Bei der Prüfung eines ‚minder schweren Falls‘ nach §250 Abs.2 StGB kann die typisierende Wirkung von §30 StGB als Milderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen.

4

Liegen in Feststellungen oder der Strafzumessung Rechtsfehler vor und ist nicht auszuschließen, dass diese die Bemessung weiterer Einzelstrafen beeinflusst haben, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Bei erneuter Strafbemessung sind besondere Vorschriften über die Strafrahmenwahl (insbesondere §47 StGB) zu beachten, soweit Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 23. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 79/88 in der Strafsache gegen ██ Miguel Angel aus ███, geboren am █████ in [REDACTED] (Spanien), wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer und 3 auf dessen Antrag, am 11. März 1988 einstimmig

Tenor

1. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls einer Zulassungsplakette verurteilt worden ist (Fall II 1 der Urteilsgründe), wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls, der Urkundenfälschung, des Bandendiebstahls sowie der Verabredung eines schweren Raubes schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Urkundenfälschung und der Verabredung eines schweren Raubes verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Ziffer II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl einer Zulassungsplakette) wurde der Urteilsspruch neu gefasst.

Der Strafausspruch konnte aber überwiegend keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hinsichtlich der Verabredung zu einem schweren Raub die Annahme eines minder schweren Falles verneint und dabei nur darauf abgestellt, dass der geplante Raub nicht einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB darstelle. Dabei ist nicht beachtet, dass schon die Tatsache, dass es sich bei § 30 StGB um einen vertypten Milderungsgrund handelt, Anlass dafür sein kann, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. Urteil des Senats BGHR StGB § 30 I 2 Strafrahmenwahl 1).

Von diesem Rechtsfehler ist die Einzelstrafe wegen Bandendiebstahls (UA S. 14) nicht berührt, da insoweit die Mindeststrafe verhängt worden ist. Im Übrigen war der Strafausspruch ebenfalls aufzuheben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass auch die weiteren Einzelstrafen von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflusst worden sind.

Bei der neuen Strafbemessung wird bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten auch § 47 StGB zu beachten sein (vgl. UA S. 16).

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