BGH: Aufklärungspflicht-Rüge, Vermögensschaden und Fortsetzungszusammenhang bei Betrug/Scheck
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 797/52
- Datum
- 26.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn die Revision die aufklärungsbedürftigen Tatumstände und die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel konkret darlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ein Vermögensschaden beim Betrug durch Veranlassung zum Unterlassen oder Hinausschieben von Sicherungs- bzw. Beitreibungsmaßnahmen liegt nur vor, wenn sich dadurch der wirtschaftliche Wert der Forderung verschlechtert; war die Forderung schon zuvor wirtschaftlich wertlos, scheidet ein Schaden aus.
Ob mit der Hingabe bzw. Ausstellung eines ungedeckten Schecks eine Täuschung über gegenwärtige Deckung oder über künftige Deckung bis zur Vorlage erklärt wird, ist eine Tatfrage und bedarf tatrichterlicher Feststellungen.
Fortsetzungszusammenhang setzt einen von vornherein den Gesamterfolg umfassenden Gesamtvorsatz voraus; die bloße Entschlossenheit, bei Gelegenheit weitere gleichartige Taten zu begehen, oder ein einheitlicher Zweck (z.B. Aufdeckung hinauszuschieben) genügt nicht.
Der Versuch der Untreue ist nicht strafbar; eine nachträgliche Verwertung des durch Betrug Erlangten kann als straflose Nachtat gegenüber dem Betrug zurücktreten, während eine Verfälschung eines Überweisungsauftrags durch Eintragung abweichender Kontodaten eine Urkundenfälschung begründen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. Januar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert Friedrich H. ███, am ██ ████████ in ███ geboren, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs und Urkundenfälschung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufes eines Vertreters oder Agenten von Bausparkassen, Versicherungen jeder Art sowie Krankenkassen untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen:
1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht nicht alle erreichbaren Beweise erhoben und dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben ist. Der Beschwerdeführer, der Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das bedeutet, dass er sowohl die Tatumstände anführen muss, die das Landgericht nach seiner Ansicht hätte aufklären sollen, als auch die Beweismittel, deren es sich dabei hätte bedienen sollen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Revision ist daher insoweit unzulässig.
2. Die Revision rügt ferner Verletzung des § 246 StPO. Das Landgericht habe die vom Angeklagten beantragten Beweise wegen Verspätung nicht erhoben. Diese Rüge ist unbegründet. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag gestellt. Der Angeklagte hatte allerdings in einem schriftlichen Gesuch, das er aus der Untersuchungshaft an die Strafkammer richtete, um die Erlaubnis gebeten, dass ihm sein Vater schriftliche Unterlagen, die er für die Hauptverhandlung benötige, in die Haftanstalt bringe. Diesem Gesuch hat der Vorsitzende durch Verfügung vom 17. Januar 1952 entsprochen. Die Hauptverhandlung hat am 25. Januar 1952 stattgefunden. Der Angeklagte behauptet, dass er bis dahin ohne sein Verschulden nicht mehr in den Besitz seiner Unterlagen gekommen sei. § 246 StPO ist dadurch aber nicht verletzt.
II. Sachrüge:
1. Der Angeklagte ist in den Fällen A Nr. 1 bis 17 des Urteils wegen Betrugs verurteilt worden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Agent der █ Bausparkasse in einer Anzahl von Fällen von Kunden Geldbeträge entgegengenommen und versprochen, sie zur Beschaffung von Altbausparbriefen zu verwenden, hat sie aber dann seiner vorgefassten Absicht entsprechend für sich verbraucht (Fälle 1 bis 14). In drei weiteren Fällen (15 bis 17) hat er sich von Kunden Altbausparbriefe geben lassen mit dem Versprechen, sie für Rechnung der Auftraggeber zu verkaufen, hat den Erlös jedoch nicht an die Kunden abgeführt, sondern, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich verbraucht.
Bei der ersten Gruppe von Fällen gibt die Feststellung zu Bedenken Anlass, der Angeklagte habe den betreffenden Kunden die unwahre Tatsache vorgespiegelt, dass durch den Erwerb eines Altbausparbriefes die Wartezeit des Sparers verkürzt werde. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei der Reihenfolge der Zuteilung von Bauspardarlehen auch das Alter der Verträge eine Rolle spielt. Wie den Ausführungen des Urteils zu entnehmen ist, geht hiervon auch das Landgericht aus. Die erwähnte Feststellung widerspricht demnach dieser Erfahrungstatsache.
Dieser Mangel gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat nämlich außerdem festgestellt, dass der Angeklagte gar nicht die Absicht hatte, seinen Kunden solche Bausparverträge zu beschaffen, sondern dass er es darauf abgesehen hatte, Bargeld für seine Zwecke zu erhalten, und dass er über diese seine wahre Absicht die Kunden getäuscht hat, indem er ihnen vorspiegelte, er wolle ihnen ältere Bausparbriefe beschaffen. Damit ist das Merkmal der Täuschungshandlung einwandfrei dargetan.
Auch die übrigen Betrugsmerkmale hat das Landgericht in den bisher behandelten Fällen (1 bis 14) ausreichend dargelegt. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
In den Fällen der zweiten Art (15 bis 17) beanstandet die Revision zu Unrecht, dass das Landgericht keine Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt habe. An späterer Stelle des Urteils ist nämlich ausgeführt, der Angeklagte habe in diesen Fällen von vornherein mit dem Vorsatz gehandelt, in den Auftraggebern die der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung zu erwecken, dass er mit den Sparbriefen vertragsmäßig verfahren und den Erlös abführen werde. Tatsächlich aber sei es ihm nur darauf angekommen, die Verträge in die Hand zu bekommen und für sich zu verwerten. Darin findet das Landgericht ohne Rechtsirrtum das Merkmal der Täuschungshandlung.
Bedenken bestehen indes wegen des Ursachenzusammenhangs zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der bei den drei Vertragsgegnern der Fälle 15 bis 17 eingetretenen Vermögensbeschädigung, worauf die Revision zutreffend verweist. Es ist nicht klargelegt, ob der Angeklagte die Bausparbriefe in die Hand bekommen hat auf Grund der falschen Vorspiegelungen über seine Absicht, wie er mit dem Erlös verfahren werde, oder ob er sie schon vorher ohne Täuschung erhalten hatte mit dem Auftrag, sie für die Übergeber zu verkaufen. Wäre das letztere der Fall, so läge nicht Betrug vor, sondern Untreue mit Unterschlagung. Da das Urteil aus anderen Gründen ohnehies aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer Gelegenheit haben, zu diesen drei Fällen (15 bis 17) genauere Feststellungen zu treffen.
2. In den Fällen B b bis ██ des Urteils tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Das Landgericht hat für diese Fälle zusammenfassend festgestellt, dass die Geschädigten durch Täuschungshandlungen des Angeklagten, nämlich durch Hingabe ungedeckter Schecks, bestimmt worden seien, Maßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen, wenn auch nur vorübergehend, zu unterlassen. Damit ist jedoch das Merkmal des Vermögensschadens nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Zwar kann ein Gläubiger dadurch an seinem Vermögen geschädigt werden, dass er, veranlasst durch eine Täuschung, Maßnahmen zur Sicherung oder Beitreibung seiner Forderung unterlässt oder hinausschiebt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dadurch der wirtschaftliche Wert seines Anspruchs geringer geworden ist, etwa weil der Schuldner zur Zeit der Täuschungshandlung zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig gewesen wäre, als später (BGHSt 1, 262 [264]). Wenn dagegen die Aussicht auf Befriedigung schon zur Zeit der Täuschungshandlung so gering war, dass die Forderung schon damals wirtschaftlich wertlos war, kann ein wirklicher Vermögensschaden durch die Täuschung nicht herbeigeführt worden sein. Mit den bisherigen Feststellungen kann die Annahme von Betrug daher in den erwähnten Fällen nicht gerechtfertigt werden.
Das Landgericht wird aber zu prüfen haben, ob in diesen Fällen nicht schon deshalb Betrug vorliegt, weil der Angeklagte die Geschädigten durch Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Hingabe von Darlehen und zu anderen Leistungen von Vermögenswert bestimmt hat. Dann käme es darauf, ob durch die nachträgliche Hingabe ungedeckter Schecks Betrug begangen worden ist, gar nicht mehr an. Den bisherigen Feststellungen kann jedoch hierfür nichts entnommen werden.
Rechtlich nicht einwandfrei ist auch die Erwägung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für unerheblich ansieht, er habe gehofft, für die Schecks bis zu ihrer Vorlegung die erforderliche Deckung aufzubringen. Ob mit der Ausstellung eines ungedeckten Schecks dem Empfänger vorgespiegelt wird, der Scheck sei zur Zeit der Ausstellung gedeckt, oder ob damit zu erkennen gegeben wird, er werde wenigstens bis zur Vorlegung gedeckt sein, ist Tatfrage (BGHSt 3, 69). Dem Landgericht kann also darin nicht beigetreten werden, dass es nur darauf ankomme, ob die Deckung zur Zeit der Ausstellung der Schecks vorhanden war. Den Bestand des Urteils würde dieser Mangel allerdings nicht gefährden, weil sich aus ihm im Übrigen ergibt, dass der Angeklagte nicht hoffen konnte und auch nicht hoffte, bis zur Vorlegung der Schecks die Deckungsmittel beschaffen zu können.
3. Im Fall ██ – He (B a des Urteils) begegnet die Verurteilung wegen Betruges zum Schaden des ████ durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht findet die Tatbestandsmerkmale darin, dass der Angeklagte den ████ durch Verschweigen seiner schwierigen materiellen Lage und durch Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit zur Hingabe eines Darlehens von 5000 DM bestimmt habe. Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte dem Darlehensgeber gleichzeitig einen damals allerdings noch ungedeckten Bankscheck über 5000 DM und einen noch nicht ausgeführten Postschecküberweisungsauftrag des Prof. █████ übergeben. Wie sich aus den Feststellungen im Abschnitt des Urteils ergibt, hat der Angeklagte versucht, durch vertragswidrige Verfügung über diesen Überweisungsauftrag die erforderliche Deckung für den an ████ gegebenen Scheck zu beschaffen. Dieser Versuch ist dadurch misslungen, dass die misstrauisch gewordene Bank des Angeklagten bei Prof. ████ anfragte, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Angeklagten gutschrieb. Hätte die Bank den Betrag, wie der Angeklagte wollte und erwartete, seinem Konto gutgeschrieben, dann wäre der Scheck des ██ gedeckt gewesen und ████ wäre nicht geschädigt worden. Dass der Angeklagte mit dem Misslingen seines Vorhabens gerechnet und es bewusst in Kauf genommen hätte, lässt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Schaden des ████ nicht aus.
Möglicherweise liegt ein Betrug zum Schaden des Prof. ██████ vor. Hierzu bedarf es aber noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Rechtsirrig ist auch die Verurteilung wegen versuchter Untreue zum Nachteil des Prof. █████ in diesem Fall. Der Versuch der Untreue ist nicht strafbar (§§ 266, 43 Abs. 2 StGB).
Sollte ein Betrug zum Nachteil des Prof. █████ nicht nachzuweisen sein, könnte möglicherweise eine Unterschlagung vorliegen. Nach den Feststellungen hat Prof. ██████ dem Angeklagten einen „Scheck“ über 8050 DM übergeben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich nicht um einen Scheck, sondern um einen Postschecküberweisungsauftrag handelt. Solche Aufträge haben einen für den Überweisungsempfänger bestimmten abtrennbaren Abschnitt, auf dem der Auftraggeber Angaben über den Verwendungszweck des überwiesenen Betrages machen kann. Diesen Abschnitt hatte Prof. █████ im vorliegenden Fall nicht ausgefüllt. Der Angeklagte hat die Nummer seines privaten Bankkontos auf diesen Abschnitt gesetzt, um zu bewirken, dass die von Prof. ████ als Überweisungsempfängerin bezeichnete ██ ████ Sparkasse von 1822 den überwiesenen Betrag dem Privatkonto des Angeklagten gutschrieb. Damit beurteilt werden kann, ob hierin eine Unterschlagung liegt, bedarf es noch weiterer Feststellungen darüber, was der Angeklagte mit Prof. █████ über die Verwendung des Betrages vereinbart hatte: Hatte er den Auftrag, den Betrag einem seiner Verfügung entzogenen Sonderkonto zuzuführen, dann hat er durch die Anbringung der Nummer seines Privatkontos auf dem Abschnitt den wirtschaftlichen Wert des Überweisungsauftrages seinem Vermögen zugeführt und ihn sich dadurch zugeeignet. Zwar ist ein Überweisungsauftrag an und für sich kein eigentliches Wertpapier. In der Hand des Angeklagten war er aber eine einem Legitimationspapier ähnliche für ihn fremde Urkunde, deren wirtschaftlichen Wert er sich dadurch zueignen konnte, dass er vertragswidrig die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf seinem Konto veranlasste (vgl. RGSt 54, 185).
Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte den Überweisungsauftrag durch Betrug an sich gebracht hat, so wäre die nachträgliche Verwertung keine selbständige Unterschlagung, sondern eine straflose Nachtat zum Betrug.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Dadurch, dass der Angeklagte auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt des Überweisungsauftrages die Nummer seines eigenen Bankkontos eingesetzt hat, hat er den Anschein erweckt, als ob diese Eintragung vom Aussteller Prof. █████ herrühre. Dass der Überweisungsauftrag eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist, kann nicht zweifelhaft sein. Auch die schriftliche Anweisung an den Empfänger, wie der überwiesene Betrag zu verwenden sei, hat Urkundeneigenschaft. Lässt der Aussteller den dafür vorgesehenen Raum offen, so wird der Empfänger, wenn er hinsichtlich der Verwendung des Betrages Zweifel hat, bei ihm anfragen. Durch die Eintragung seiner Kontonummer hat der Angeklagte die Urkunde verfälscht. Er hat ihr dadurch einen Inhalt gegeben, der mit dem wirklich erklärten Willen des Ausstellers nicht übereinstimmte, und dadurch den Anschein erweckt, als ob die in der Eintragung der Kontonummer verkörperte Willenserklärung von dem Urheber des Überweisungsauftrages herrühre.
4. Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Begründung des Fortsetzungszusammenhangs. Die Ausführungen des Landgerichts lassen erkennen, dass es den Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt hat. Unter Gesamtvorsatz ist ein von vornherein den Gesamterfolg umfassender Tatentschluss zu verstehen, der durch mehrere gleichartige unselbständige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, verwirklicht wird (RGSt 51, 308; BGHSt 2, 163 [167]).
Demnach genügt es nicht, dass der Täter entschlossen war, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien auszuführen. Es genügt ferner nicht die Vorstellung, dass neue Betrügereien in Zukunft erforderlich sein würden, um frühere zu verdecken. Auch dass der Täter einen bestimmten Endzweck verfolgte, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (RGSt 72, 211).
Die gegenteilige Meinung der Strafkammer, Fortsetzungszusammenhang liege deshalb vor, weil der Angeklagte das einheitliche Ziel verfolgt habe, die Aufdeckung seiner Straftaten möglichst weit hinauszuschieben, kann daher nicht gebilligt werden. Bedenklich ist auch ihre Auffassung, die begangenen Einzelhandlungen seien gleichartig. Sie widerspricht den tatsächlichen Feststellungen. Hiernach handelt es sich um mehrere Gruppen von Betrügereien verschiedener Art.
Durch die nach den bisherigen Feststellungen rechtsirrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte zwar nicht beschwert. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO hindert jedoch die Anwendung eines anderen, selbst strengeren Strafgesetzes nicht. Diese Prüfung ist hier aus den aufgeführten Gründen, wonach sich unter Umständen andere Tatbestände ergeben können, nicht zu umgehen, falls das Landgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Einzeltaten und zur Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle oder einiger Gruppen von ihnen gelangt, wird es zu beachten haben, dass die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein darf als die bisher verhängte Einzelstrafe.
5. Da das Urteil aus den unter II 4 erörterten Gründen der Aufhebung unterliegt, kann die Strafkammer zu dem Ausspruch des Berufsverbots eingehender Stellung nehmen, als es bisher geschehen ist. Dass der Angeklagte die Straftaten unter Missbrauch seines Berufs begangen hat, ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zutreffend weist das Urteil auch darauf hin, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts auch künftig die Interessen der Allgemeinheit bei Ausübung desselben oder eines gleichartigen Berufs schädigen werde. Daraus ist indes nicht mit Sicherheit erkennbar, ob der Erstrichter davon ausgegangen ist, dass die angeordnete Maßnahme noch im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erforderlich sein wird. Dieser ist maßgebend für die Entscheidung darüber, ob der Schutz der Allgemeinheit die Sicherungsmaßregel nötig machen wird.
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| Koeniger | Maaß |